Rechtsprechung
   KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz   

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https://dejure.org/2010,5857
KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz (https://dejure.org/2010,5857)
KG, Entscheidung vom 14.04.2010 - 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz (https://dejure.org/2010,5857)
KG, Entscheidung vom 14. April 2010 - 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz (https://dejure.org/2010,5857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Vollzugsplanfortschreibung, Bindungswirkung, Entscheidung, Rechtmittelgericht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 StVollzG, § 159 StVollzG, Art 19 Abs 4 GG
    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung einer gerichtlichen Entscheidung; Versagung von Lockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug wegen mangelnder Vereinbarungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Überlegungen des entscheidenden Gerichts im Vollzugsplan der Vollzugsbehörde; Erwecken des Eindrucks einer Opposition einer Vollzugsbehörde gegen die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung; Schlechtere Beurteilung eines Gefangenen durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Übernahme von Überlegungen des entscheidenden Gerichts im Vollzugsplan der Vollzugsbehörde; Erwecken des Eindrucks einer Opposition einer Vollzugsbehörde gegen die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung; Schlechtere Beurteilung eines Gefangenen durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG § 7; StVollzG § 159
    Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Berücksichtigung der mit Bindungswirkung versehenen Rechtsprechung bei der Vollzugsplanfortschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11

    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an

    Deren Beachtung erfordert es, daß sich die gerichtlichen Überlegungen in der neuen Entscheidung wiederfinden und daß die Vollzugsbehörde nicht den Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung zu opponieren (vgl. Senat OLGSt StVollzG § 7 Nr. 4 = StraFo 2011, 112 = StV 2011, 230; Feest/Lesting, "Contempt of Court", Zur Wiederkehr des Themas der renitenten Strafvollzugsbehörden in Festschrift für Eisenberg S. 675; dieselben ZRP 1987, 391 ff.).

    Die Ausführungen bleiben erneut pauschal und unsubstantiiert; sie stellen fast ausschließlich auf das Legalverhalten in der vollkommenen Freiheit außerhalb jeglicher Vollzugsbeziehungen ab; sie lassen erneut besorgen (vgl. Senat OLGSt StVollzG § 7 Nr. 4 = StraFo 2011, 112 = StV 2011, 230), die Vollzugsbehörde verwechsele die - im Streitfall zweifelsfrei zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ungünstige - Legalprognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mit der für die Eignung für den offenen Vollzug erforderlichen Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, loyaler Bereitschaft zu eigenem Bemühen und Einordnungsbereitschaft (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVO 1990, 373; OLG Koblenz NStZ 1981, 275 = ZfStrVO 1981, 319) und der Mißbrauchsgefahr (vgl. HansOLG Hamburg StraFO 2007, 390).

  • KG, 02.09.2010 - 2 Ws 288/10

    Datenschutz im Strafvollzug: Aufnahme eines im Vollstreckungsverfahren

    Sie wirft datenschutzrechtliche Rechtsfragen auf, die der Senat zwar bereits teilweise erörtert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 2 Ws 8-9/10 Vollz - und 24. März 2010 - 2 Ws 24 und 81/10 Vollz -), die jedoch wegen ergänzender Überlegungen des Beschwerdeführers zur Nutzung von im Vollstreckungsverfahren erstatteter Gutachten für vollzugliche Zwecke, insbesondere zur Zweckbestimmung von Daten, einer Vertiefung bedürfen.

    Daß es der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt ist, kriminalprognostische Instrumente ergänzend für die Beurteilung der Mißbrauchsgefahr heranzuziehen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 2 Ws 8-9/10 Vollz -, 15. Oktober 2009 - 2 Ws 464/09 Vollz - und 30. Oktober 2008 - 2 Ws 539/08 Vollz - jeweils mit weit. Nachw.).

    c) Damit korrespondierend folgt aus § 479 Abs. 2 Satz 2 StPO das Recht der Strafvollstreckungskammer, der Übersendungsanforderung zu entsprechen (oder das Gutachten von sich aus zu übersenden, wenn sie es für erforderlich hält) (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 2 Ws 8-9/10 Vollz - und 24. März 2010 - 2 Ws 24 und 81/10 Vollz -).

  • KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11

    Planung des Strafvollzugs: Erstellung eines neuen Vollzugsplans durch die frühere

    Dies folgt aus der rechtskräftigen, für den Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit bindenden (vgl. Senat StV 2011, 230) Entscheidung des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 5. Oktober 2010, die ihrerseits den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
  • KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21

    Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans

    Für den Gefangenen erschließt sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit daraus, dass er Lockerungen begehrt, die letztendlich seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2010 - 2 Ws 8/10 Vollz -, juris).
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