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   KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13   

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KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2015,47555)
KG, Entscheidung vom 14.04.2015 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2015,47555)
KG, Entscheidung vom 14. April 2015 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2015,47555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • webshoprecht.de

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten Markenschuhen

  • webshoprecht.de

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten Markenschuhen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Den Lizenznehmern ist nach den Bestimmungen der Lizenzverträge aber ein Passivverkauf (nach unaufgeforderten Bestellungen) erlaubt (vergleiche hierzu schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 142 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Denn ein Vertriebssystem begründet - wie erörtert - dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    (2) Auch der Hinweis der Beklagten auf ein lizenzvertragliches Verbot des Vertriebs der Waren über das Internet führt schon deshalb nicht weiter, weil dies allenfalls Aktivverkäufe, nicht aber Passivverkäufe auf Anfrage der Interessenten beträfe (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 144 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Der von der Beklagten vorgelegte E-Mail-Verkehr zu Lieferanfragen ablehnende Antworten von Händlern (mit einem Hinweis auf rechtliche Beschränkungen) ist deshalb hier bedeutungslos (vergleiche auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 148 ff sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Die Beklagte hat schon nicht konkret dazu vorgetragen, dass die Klägerin sich vorbezeichnete Interessen der Generalimporteure zu eigen gemacht und unterstützt hätte (vergleiche hierzu auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012,2 U 89/12, juris Rn. 152 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Soweit sie sich auf faktische Behinderungen durch das Verhalten der Generalimporteure beruft, fehlt es an hinreichenden Anknüpfungspunkten für ein korrespondierendes Verhalten der Klägerin (vergleiche auch zu Äußerungen eines Generalimporteurs, gegen ihm zu niedrig erscheinende Preise der offiziellen Vertragshändler in seinem Gebiet vorzugehen: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen genügt insoweit - angesichts ihrer primären Darlegungs- und Beweislast zur Marktabschottung - nicht (vergleiche hierzu auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 143, 91 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Insbesondere bei fehlenden Qualitätseinschränkungen steht ein solches Verhalten an sich jedem Markeninhaber frei (vergleiche hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 157 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    An die Darlegung eines solchen Interesses sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, damit die Norm nicht ihren abschreckenden Charakter und der Verletzte nicht in vielen Fällen die Möglichkeit verliert, auf Kosten des Verletzers den Marktverwirrungsschaden klein zu halten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 165 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 19 c Rn. 7 f).

    Eine fortwirkende Marktverwirrung ist in der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.11.2012 für Verletzungshandlungen aus 2008 bejaht worden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 157 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12), ebenso in der Entscheidung des OLG Hamburg vom 11.8.2011 für Verletzungshandlungen aus 2008-2010 (OLG Hamburg, Urteil vom 11.8.2011, 3 U 154/10, Umdruck Seite 40, Anlage K 17).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Allein eine Änderung des "und" (nach "hergestellt") in ein "oder" würde die Unterlassungsanträge zu weit gehend einschränken (vergleiche BGH, GRUR 2012, 626 TZ 5, 8, 42 - Converse I).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (BGH., GRUR 2012, 626 TZ 26 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch EuGH, Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03051 TZ 36 - Van Doren).

    Der BGH hat zwar in der Entscheidung Converse I (GRUR 2012, 626 TZ 28) bei einem nur pauschalem Vortrag zum Kennzeichnungssystem (vergleiche OLG Stuttgart, GRUR-RR 2012, 198 juris Rn. 50 als Vorinstanz) maßgeblich auf den dort erfolgten übrigen Vortrag der Klägerin zu weiteren Fälschungsmerkmalen abgestellt.

    Der BGH hat in der Entscheidung Converse I (GRUR 2012, 626 TZ 28) hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zur firmeneigenen Kodierung ebenso maßgeblich den Gesichtspunkt eines schützenswerten Betriebsgeheimnisses herangezogen.

    aa) Auch insoweit ist es Sache der Beklagten, hierzu vorzutragen und Beweis anzutreten (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4, 10).

    In einer derartigen Fallkonstellation besteht die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehenden Waren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler erworben hat, weil der Markeninhaber dann auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken könnte, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I).

    Von einer Marktabschottung ist bei einem solchen Vertriebssystem etwa auszugehen, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen, Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I).

    Denn ein Vertriebssystem begründet - wie erörtert - dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Solange sich die Klägerin die Interessen der Generalimporteure an einem einheitlichen Preisniveau in deren Absatzgebiet nicht zu eigen gemacht und unterstützt hat, fehlt es an einer Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch die Klägerin, wenn ihr gegenüber die Bezugsquelle offenbart wird (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 38 - Converse I; vergleiche zur "Official-Dealer-Kampagne" auch zutreffend OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 24).

    Insbesondere hat sie weder eine lückenlose Erwerbskette bis hin zur Markeninhaberin (und sei es auch über Händler außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - das vorliegend beantragte und ausgesprochene Verbot erfasst nur Fälle einer Markenfälschung, die ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht worden ist, vergleiche BGH, GRUR 2012, 626 TZ 42 - Converse I; GRUR-RR 2013, 88 TZ 8, 12 - Puma-Sportschuhe) im Einzelnen konkret dargetan noch hierfür Beweis angetreten.

  • BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erschöpfung von

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    aa) Eine Zustimmung der Markeninhaberin hinsichtlich des Inverkehrbringens der Ware (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV) bei dem Testkauf vom 20.1.2012 behauptet auch die Beklagte nicht (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ. 26 - Converse II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, - I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    a) Die Beklagte behauptet einen Erwerb und Verkauf (erstmals) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums legal in den Verkehr gebrachter Ware und damit eine Erschöpfung der Markenrechte (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (BGH., GRUR 2012, 626 TZ 26 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch EuGH, Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03051 TZ 36 - Van Doren).

    aa) Auch insoweit ist es Sache der Beklagten, hierzu vorzutragen und Beweis anzutreten (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4, 10).

    Die Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht nicht nur, wenn der Markeninhaber seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem (ein Alleinvertriebsberechtigter für das jeweilige Land, der verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Vertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben, vergleiche BGH, GRUR 2004, 156 - Stüssy II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, juris Rn. 21 und hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11, juris Rn. 7; lngerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 24 Rn, 89) in Verkehr bringt.

    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung einer Marke durch

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    aa) Eine Zustimmung der Markeninhaberin hinsichtlich des Inverkehrbringens der Ware (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV) bei dem Testkauf vom 20.1.2012 behauptet auch die Beklagte nicht (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ. 26 - Converse II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, - I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    a) Die Beklagte behauptet einen Erwerb und Verkauf (erstmals) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums legal in den Verkehr gebrachter Ware und damit eine Erschöpfung der Markenrechte (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Eine Offenbarung des vertragswidrig grenzüberschreitend liefernden Abnehmers wäre in einem solchen Fall für die Beklagte gegenüber der insoweit nicht beteiligten und an einer Sanktion dieser Abnehmer nicht interessierten Klägerin nicht unzumutbar (vergleiche OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 22).

    Solange sich die Klägerin die Interessen der Generalimporteure an einem einheitlichen Preisniveau in deren Absatzgebiet nicht zu eigen gemacht und unterstützt hat, fehlt es an einer Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch die Klägerin, wenn ihr gegenüber die Bezugsquelle offenbart wird (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 38 - Converse I; vergleiche zur "Official-Dealer-Kampagne" auch zutreffend OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 24).

    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    (c) Das Verbot eines Vertriebs über das Internet auch an den Verkäufer stellt eine "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar (EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 34 ff, 47 - Pierre Fabre), für die eine Möglichkeit der Gruppenfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gemäß Art. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2790/1999 bzw. Art. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 nicht in Betracht kommt, wenn es den Verkauf an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems einschränkt (EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 48 ff, 54 - Pierre Fabre).

    Als Teil der Vereinbarung eines selektiven Vertriebssystems gilt dies zwangsläufig (EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 39 - Pierre Fabre).

    Eine Rechtfertigung dieser Wettbewerbsbeschränkung folgt weder aus einem Schutz eines Prestigecharakters der Schuhe der Klägerin (vergleiche EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 45 - Pierre Fabre) noch zur Wahrung der Qualität der Schuhe und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs (vergleiche hierzu EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 41 - Pierre Fabre).

    (bb) Das Verbot eines Vertriebs über Discounter ist aber nach der Gruppenfreistellung in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 eindeutig kartellrechtlich freigestellt (vergleiche EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 48 ff - Pierre Fabre).

    Für die nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 automatische Gruppenfreistellung kommt es nicht mehr darauf an, ob die mit dieser Beschränkung der zugelassenen Händler verfolgten Zwecke eine Wettbewerbsbeschränkung - etwa zur Wahrung der Qualität der Schuhe und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs - rechtfertigen (vergleiche die Prüfung in EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 34 ff einerseits, in TZ 48 ff andererseits - Pierre Fabre).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    aa) Eine Zustimmung der Markeninhaberin hinsichtlich des Inverkehrbringens der Ware (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV) bei dem Testkauf vom 20.1.2012 behauptet auch die Beklagte nicht (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ. 26 - Converse II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, - I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    Darüber hinaus hatte die Beklagte auch nur den Verkauf der zum Testkauf konkret vorgetragenen drei Paar Schuhe bestritten, nicht aber den Verkauf derartiger mit den Klagemarken gekennzeichneter Schuhe im Zeitraum des Testkaufes (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ 39 - Converse II).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (BGH., GRUR 2012, 626 TZ 26 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch EuGH, Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03051 TZ 36 - Van Doren).

    aa) Auch insoweit ist es Sache der Beklagten, hierzu vorzutragen und Beweis anzutreten (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4, 10).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (BGH, GRUR 2012, 630 TZ 29 f - Converse II).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Dass diese Angabe neben der Angabe der Lieferungen, Lieferzeiten, Warenpreise, Gestehungskosten (einschließlich aller Kostenfaktoren) zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin erforderlich ist, lässt sich nicht feststellen (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61 - Windsor Estate.

  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 2a O 35/09

    Verkauf von Markenschuhen in Deutschland ohne Zustimmung zur Einbringung der

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Wenn die Beklagte wovon vorliegend auszugehen ist - die markenrechtlich geschützten Schuhe von einem Händler außerhalb des offiziellen Vertriebsweges bezogen hat, durfte sie sich nicht mit bloßen Erklärungen dieser Händler zu einer Originalware und einer Erschöpfung begnügen, sondern sie hätte sich den weiteren Vertriebsweg der gekauften Ware aufzeigen lassen müssen (vergleiche BGH, GRUR 1997, 899 juris Rn. 39; GRUR 2006, 421 juris Rn, 46 - Markenparfümverkäufe; OLG Hamburg, Urteil vom 11.8.2011, 3 U 154/10, Umdruck Seite 34, Anlage K 17; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 28).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 41/11

    Markenverletzung: Begriff der Produktfälschung; Ansprüche über die konkret

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Der Beklagten kann aber der Vertrieb von Fälschungen (ohne Zustimmung der Klägerin hergestellter Schuhe, vergleiche BGH, GRUR-RR 2013, 88 TZ 9 - Puma-Sportschuhe) dann nicht untersagt werden, wenn die Klägerin (bzw. ein Dritter mit ihrer Zustimmung) diese Fälschungen im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hat.

    Insbesondere hat sie weder eine lückenlose Erwerbskette bis hin zur Markeninhaberin (und sei es auch über Händler außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - das vorliegend beantragte und ausgesprochene Verbot erfasst nur Fälle einer Markenfälschung, die ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht worden ist, vergleiche BGH, GRUR 2012, 626 TZ 42 - Converse I; GRUR-RR 2013, 88 TZ 8, 12 - Puma-Sportschuhe) im Einzelnen konkret dargetan noch hierfür Beweis angetreten.

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 230/12

    Umweltengel für Tragetasche - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage:

  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 70/85

    Vier-Streifen-Schuh

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 242/94

    Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 55/05

    Hollister

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

  • LG Düsseldorf, 31.10.2012 - 2a O 402/10

    Markenrechtliche Geltendmachung des Vertriebs gefälschter "Converse"-Schuhe

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 17/10

    Computer-Bild

  • BGH, 18.03.1986 - X ZR 4/85

    Parteifähigkeit bei Einleitung der Liquidation - Beachtlichkeit einer erst nach

  • KG, 24.05.2019 - 5 U 1/18

    On-Board-Shopping - Gemeinschaftsmarkenrechtsverletzung: Online-Verkauf von

    Das für einen Schadensersatzanspruch und dementsprechend auch für den die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs vorbereitenden Auskunftsanspruch erforderliche Verschulden ist gegeben, wenn die Beklagte markenrechtlich geschützte Ware außerhalb des offiziellen Vertriebswegs bezieht und sich nicht durch belastbare Belege nachweisen lässt, dass Erschöpfung eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2015, 5 U 17/13).

    Die Klägerin muss aber über Unterlagen über Einkauf und Lieferung der Produkte verfügen, die ihr hinreichende Erkenntnisse über nicht autorisierte Importe in den Europäischen Wirtschaftsraum ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2015, 5 U 17/13).

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