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   KG, 14.05.2009 - 4 Ws 45/09, 1 AR 661/08   

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https://dejure.org/2009,13374
KG, 14.05.2009 - 4 Ws 45/09, 1 AR 661/08 (https://dejure.org/2009,13374)
KG, Entscheidung vom 14.05.2009 - 4 Ws 45/09, 1 AR 661/08 (https://dejure.org/2009,13374)
KG, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 4 Ws 45/09, 1 AR 661/08 (https://dejure.org/2009,13374)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Rücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger im Falle eines gegen einen Rechtsanwalt verhängten Berufverbots

  • Judicialis

    StPO § 143; ; BRAO § 16 Abs. 7; ; BRAO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 16 Abs. 7; BRAO § 155 Abs. 2; StPO § 143
    Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei Zulassungswiderruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 03.06.1988 - 2 Ss 37/88
    Auszug aus KG, 14.05.2009 - 4 Ws 45/09
    Der insoweit ergangene Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ein bestellter Verteidiger den Angeklagten unabhängig von dem Berufsverbot weiterhin in Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO verteidigen darf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 3. Juni 1988 - 2 Ss 37/88 -) greift vorliegend nicht durch und führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Verteidiger unabhängig von dem gegen ihn verhängten Berufsverbot in dem Verfahren nach einer vorläufigen Einstellung nach § 153 a StPO weiterhin als Pflichtverteidiger tätig sein kann; denn die Vorschrift des § 155 Abs. 2 BRAO findet nicht auf zukünftige Prozesshandlungen, sondern nur aus Gründen der Rechtssicherheit auf schon gegen das Berufsverbot verstoßende Handlungen des Rechtsanwalts Anwendung (vgl. Feuerig/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 155 Rdn. 9).
  • KG, 14.05.2009 - 1 AR 661/08
    Auszug aus KG, 14.05.2009 - 4 Ws 45/09
    Geschäftsnummer: 1 AR 661/08) - 4 Ws 45/09.
  • KG, 03.05.2000 - 4 Ws 85/00
    Auszug aus KG, 14.05.2009 - 4 Ws 45/09
    In diesem Fall wäre die Beschwerde unzulässig, da der Rechtsanwalt nicht durch die Rücknahme seiner Bestellung beschwert ist (vgl. mit weiterer Begründung und w. Nachw Senat, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 4 Ws 85/00 -).
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