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   KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09   

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https://dejure.org/2010,8130
KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09 (https://dejure.org/2010,8130)
KG, Entscheidung vom 14.06.2010 - 1 W 276/09 (https://dejure.org/2010,8130)
KG, Entscheidung vom 14. Juni 2010 - 1 W 276/09 (https://dejure.org/2010,8130)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 25 GG, Art 22 Abs 3 DiplBezÜbk, Art 30 DiplBezÜbk, § 867 Abs 3 ZPO
    Staatenimmunität: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem auch für ausländische Diplomatenwohnungen genutzten Grundstück

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an in der Bundesrepublik Deutschland belegenem Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem von ausländischem Staat unter anderem für diplomatische Dienstwohnungen genutzten Gebäudeeigentum ("Russland-Haus")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an in der Bundesrepublik Deutschland belegenem Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Zwangssicherungshypothek bei Staatenimmunität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2010, 658
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; 117, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 198; NJW 2010, 769).

    Er macht auch nicht geltend, dass der Bundesgerichtshof diese Frage dem Bundesverfassungsgericht hätte vorlegen müssen, welches darüber im Übrigen bereits entschieden hat (BVerfGE 117, 141).

    Denn jedenfalls sind die Regelungen des WÜD nicht abschließend, so dass ergänzend die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln zum Immunitätsschutz herangezogen werden können (BVerfGE 46, 342; 117, 141).

    Selbst wenn sich eine allgemeine Regel des Völkerrechts für die auf den konkreten Einzelfall zugespitzte Frage des Beteiligten nicht feststellen ließe, hätte der Senat weiterhin von dem Schutzumfang der bereits festgestellten allgemeinen Regel des Völkerrechts auszugehen und diese ungeschmälert zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 117, 141 zur Auslegung von Anleihebedingen hinsichtlich der Reichweite eines dort erklärten Verzichts auf Staatenimmunität).

    Denn allgemein im Sinne des Art. 25 GG ist eine Regel des Völkerrechts, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (BVerfGE 15, 25; 117, 141).

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; 117, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 198; NJW 2010, 769).

    Außerdem beanstandet der Beteiligte, der Bundesgerichtshof sei nicht zur eigenen Entscheidung darüber berufen gewesen, ob die nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 342) im Rahmen der diplomatischen Immunität geltende Beweiserleichterung zur Frage der Zweckbestimmung eines Vollstreckungsgegenstands (dort: eines Botschaftskontos) auf den Bereich der allgemeinen Staatenimmunität zu übertragen sei.

    Denn jedenfalls sind die Regelungen des WÜD nicht abschließend, so dass ergänzend die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln zum Immunitätsschutz herangezogen werden können (BVerfGE 46, 342; 117, 141).

    Bei einem missbräuchlichen oder funktionswidrigen Gebrauch der Immunität diplomatischer Vertretungen - für den im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte bestehen - wäre es Sache der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland, diesem mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen (BVerfGE 46, 342).

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; 117, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 198; NJW 2010, 769).

    Dieses ist eine Kultureinrichtung der eingetragenen Eigentümerin, mit der diese hoheitliche Zwecke, nämlich die Förderung russischer Kultur in der Bundesrepublik, verfolgt (BGH, NJW 2010, 769).

    Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt deshalb Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in solche Gegenstände aus, die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch die Maßnahme die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE a.a.O., BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 425; NJW 2010, 769).

    Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische abstrakte Gefahr, nicht auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (BVerfGE a.a.O., BGH, NJW 2010, 769).

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem in Deutschland belegenen Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates steht die Staatenimmunität entgegen, wenn der ausländische Staat Wohnungen in diesem Gebäude Diplomaten seiner diplomatischen Mission als Dienstwohnung überlassen hat (Abgrenzung zu BVerfG, 30. Oktober 1962, 2 BvM 1/60, BVerfGE 15, 25 und zu OLG Köln, 24. März 2004, 2 Wx 34/03, FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170) (Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) .

    Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen ist (BVerfGE 15, 25).

    Denn allgemein im Sinne des Art. 25 GG ist eine Regel des Völkerrechts, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (BVerfGE 15, 25; 117, 141).

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem in Deutschland belegenen Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates steht die Staatenimmunität entgegen, wenn der ausländische Staat Wohnungen in diesem Gebäude Diplomaten seiner diplomatischen Mission als Dienstwohnung überlassen hat (Abgrenzung zu BVerfG, 30. Oktober 1962, 2 BvM 1/60, BVerfGE 15, 25 und zu OLG Köln, 24. März 2004, 2 Wx 34/03, FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170) (Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) .

    Auch die Entscheidung des OLG Köln, dass die diplomatische Immunität eines hoheitlich genutzten Grundstücks nicht schon dadurch beeinträchtigt werde, dass zugunsten des Gläubigers in das Grundbuch eine Arresthypothek eingetragen wird (FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170), steht der vorstehenden Würdigung nicht entgegen.

  • BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03

    Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; 117, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 198; NJW 2010, 769).

    Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt deshalb Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in solche Gegenstände aus, die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch die Maßnahme die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE a.a.O., BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 425; NJW 2010, 769).

  • BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2495/08

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Die Anwendung dieser Regel ist Aufgabe der Fachgerichte und dem objektiven Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG entzogen (vgl. BVerfG, NVwZ 2008; BVerfG v. 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2495/08 - (juris)).
  • EGMR, 12.12.2002 - 59021/00

    Massaker von Distomo

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Abschließend ist festzuhalten, dass die Annahme der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall den Zugang zu einem Gericht nicht unverhältnismäßig beschränkt, weil die Beschränkung, wie vorstehend dargestellt, auf allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts über die Gewährung von Immunität für Staaten beruht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK (I.Sektion): Verweigerung der Zustimmung durch den griechischen Justizminister zur Zwangsvollstreckung in deutsches Vermögen in Griechenland, NJW 2004, 273 f.).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; 117, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 198; NJW 2010, 769).
  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05

    Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

    Auszug aus KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; 117, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 198; NJW 2010, 769).
  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05

    Zwangsvollstreckung gegen einen ausländischen Staat

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