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   KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22   

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https://dejure.org/2022,24499
KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22 (https://dejure.org/2022,24499)
KG, Entscheidung vom 14.06.2022 - 6 Ws 43/22 (https://dejure.org/2022,24499)
KG, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43/22 (https://dejure.org/2022,24499)
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    Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; Unzulässige Beschwerde gegen Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bei Rechtskraft des Urteils; Prozessuale Überholung einer staatsanwaltschaftlichen Beschwerde; Untersuchungshaft nur bis zur ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 09.05.1977 - 1 Ws 196/77

    Erledigung eines Haftbefehls mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung ;

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22
    Er verneint dies (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 - 1 Ws 196/77 -, Rn. 5, juris und - en passant - OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; ebenso Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl. 2019, § 123 Rn. 14 aE; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl. 2019, § 123 Rn. 4 f.).

    Die Sicherung der Strafvollstreckung durch Inhaftierung des rechtskräftig Verurteilten kann vielmehr in diesen Fällen (nur) über den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO erfolgen (vgl. dazu bereits OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 - 1 Ws 196/77 -, Rn. 5, juris aE; Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl. 2019, § 123 Rn. 15; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl. 2019, § 123 Rn. 5 aE).

    Den Vollstreckungsbehörden sind damit nicht etwa die Hände gebunden: Es steht ihnen auch in diesen Fällen frei, die Strafvollstreckung beschleunigt einzuleiten und diese sodann - bei Bedarf und Vorliegen der Voraussetzungen: zeitnah - über den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO zu erzwingen, ohne dass sich der Verurteilte darauf berufen könnte, dass er die ihm vom Gericht im Rahmen der Haftverschonung erteilten Anweisungen tatsächlich einhält (OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 - 1 Ws 196/77 -, Rn. 5, juris).

  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22
    Für diese Konstellation wird zum Teil vertreten, dass der Haftbefehl nicht gegenstandslos wird, sondern - etwa mit Blick auf § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO - weiter die Grundlage für die die Vollstreckung sichernden Haftverschonungsmaßnahmen bildet (exemplarisch: KG NStZ 2012, 230 Rn. 9).

    Es gilt aber - wie nachstehend aufgezeigt - selbst dann, wenn man der Auffassung folgt, der Haftbefehl bleibe als Grundlage für die Sicherungsmaßnahmen bestehen; soweit aus einer früheren Entscheidung des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 Ws 219/11 -, Rn. 17 und 25, juris [erstere Passage in NStZ 2012, 230 als Rn. 11, letztere Passage dort gar nicht abgedruckt]) die gegenteilige Bewertung - nämlich dahin, der Haftbefehl lasse sich in dieser Konstellation auch wieder in Vollzug setzen - hervorgeht, handelte es sich um nicht tragende Ausführungen, denen der Senat im Ergebnis nicht beitritt:.

    Erwägungen, mit denen letztlich die Effektivität der (nach den genannten Vorschriften fortgeltenden) Sicherungsmaßnahmen angesprochen wird (KG NStZ 2012, 230 Rn. 11; Hunsmann StRR 2012, 72 [73]), mögen als Motiv nachvollziehbar sein; den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG überwinden sie aber nicht (vgl. HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl. 2019, § 123 Rn. 5).

  • OLG Karlsruhe, 04.02.1980 - 2 Ws 227/79

    Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Aufhebung von Maßnahmen, die gem. § 116

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22
    Er verneint dies (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 - 1 Ws 196/77 -, Rn. 5, juris und - en passant - OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; ebenso Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl. 2019, § 123 Rn. 14 aE; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl. 2019, § 123 Rn. 4 f.).

    Diese werden aber keineswegs sinnlos: Für die Sicherheitsleistung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO) folgt das bereits direkt aus § 124 Abs. 1 StPO; und auch die Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StPO verlieren nicht gänzlich ihre Wirkung, weil ihre Nichtbefolgung durch den Verurteilten Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach § 457 StPO auslösen kann (OLG Karlsruhe MDR 1980, 598).

  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22
    Das kommt aber, ohne dass dies einer Vertiefung bedarf, nicht in Betracht und ist auch von der Beschwerdeführerin gar nicht geltend gemacht worden; denn die vorgenannte Konstruktion ist gerade zum Schutz von Grundrechtspositionen anerkannt (siehe nur BVerfG NStZ-RR 2017, 379), auf die sich die Beschwerdeführerin nicht berufen kann.
  • OLG Köln, 02.04.2020 - 2 Ws 651/19

    Akteneinsicht, Nebenkläger, Verfahren, rechtliches Gehör

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22
    Die Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 2. April 2020 - 2 Ws 651/19, BeckRS 2020, 7539 Rn. 14, besagt nichts anderes, weil beim dortigen Beschwerdegegenstand - einer Akteneinsicht - trotz inzwischen eingetretener Rechtskraft des Urteils keine Erledigung eingetreten war.
  • BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05

    Freiheit der Person (Gesetzesvorbehalt; keine richterliche Rechtsfortbildung;

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22
    Zwar nicht durchgängige, aber zumindest weitgehende Einigkeit besteht noch für die Konstellation, dass die Rechtskraft des Urteils eintritt, während der Haftbefehl vollzogen wird, sich der Angeklagte also in Untersuchungshaft befindet: Der Haftbefehl wird dann nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gegenstandslos und erledigt sich von selbst (BVerfG NStZ 2005, 699 Rn. 2; Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl. 2019, Vor § 112 Rn. 98 ff.; KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, § 112 Rn. 58; KK-StPO/Schultheis, aaO, § 120 Rn. 22 u. 22a; BeckOK-StPO/Krauß, 43. Ed. 1. April 2022, § 120 Rn. 38; die vorgenannten Literaturfundstellen jeweils mwN, auch zu abweichenden Modellen).
  • OLG Saarbrücken, 18.01.2021 - 1 Ws 4/21

    1. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22
    Soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich (nur) begehrt, dass die mit den angefochtenen Beschlüssen außer Vollzug gesetzten Haftbefehle wieder in Vollzug gesetzt werden, fehlte ihren Rechtsmitteln von Beginn an die für eine Zulässigkeit erforderliche Beschwer (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 1 Ws 4/21, BeckRS 2021, 378 Rn. 9, beck-online; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 296 Rn. 17; KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, Vor § 296 Rn. 7).
  • KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22

    Untersuchungshaftbefehl nach Rechtskraft des Strafurteils

    Für sein Ziel, der durch den angefochtenen Beschluss außer Vollzug gesetzte Haftbefehl möge wieder in Vollzug gesetzt werden, fehlt dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft seit Eintritt der Urteilsrechtskraft die für eine Zulässigkeit erforderliche Beschwer (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - OLG Saarbrücken StRR 2021, 17 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., Vor § 296 Rn. 17; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., Vor § 296 Rn. 7).

    Systematisch umstritten ist die Frage, ob ein Untersuchungshaftbefehl noch Wirkung entfalten kann, wenn ein auf unbedingte Freiheitsstrafe lautendes Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. zum Diskussionsstand umfassend und instruktiv KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -).

    Eine Meinung vertritt auch hier die Auffassung, der Haftbefehl werde gänzlich gegenstandslos und büße alle Rechtswirkungen ein (vgl. OLG Hamburg JZ 1977, 528; KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -).

    Es ist anerkannt, dass mit Ausnahme der Sonderfälle der Untersuchungshaft im Wiederaufnahmeverfahren und der Sicherungshaft nach § 453c StPO die Untersuchungshaft grundsätzlich nur bis zur Rechtskraft des Urteils angeordnet werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., Vor § 112 Rn. 94 und § 112 Rn. 10 ff.; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 112 Rn. 58; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 2).

    Der Sicherung der Strafvollstreckung dient in diesem Fall allein der Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - OLG Hamburg JZ 1977, 528; Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., § 123 Rn. 15; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl., § 123 Rn. 5 a. E.).

    Erwägungen, mit denen letztlich die Effektivität der (nach den genannten Vorschriften fortgeltenden) Sicherungsmaßnahmen angesprochen wird (KG NStZ 2012, 230 Rn. 11; Hunsmann StRR 2012, 72), mögen als Motiv nachvollziehbar sein; den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG überwinden sie aber nicht (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - HK-StPO/Posthoff, a.a.O., § 123 Rn. 5).

    Hier hat aber die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, die sich auf Grundrechtspositionen nicht berufen kann (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - m.w.N.).

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