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   KG, 14.09.2006 - 12 U 190/05   

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https://dejure.org/2006,7327
KG, 14.09.2006 - 12 U 190/05 (https://dejure.org/2006,7327)
KG, Entscheidung vom 14.09.2006 - 12 U 190/05 (https://dejure.org/2006,7327)
KG, Entscheidung vom 14. September 2006 - 12 U 190/05 (https://dejure.org/2006,7327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für einen "geschlossenen Verband" nach § 27 Strassenverkehrsordnung (StVO)

  • Judicialis

    StVO § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 27
    Geschlossener Verband" nach § 27 StVO - Sicherheitsabstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 381
  • NZV 2007, 142
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 30.09.2002 - 12 U 52/01

    Einzuhaltender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Tunnel einer

    Auszug aus KG, 14.09.2006 - 12 U 190/05
    b) Der erforderliche Sicherheitsabstand richtet sich nach Örtlichkeit und Lage sowie der Fahrgeschwindigkeit und ist bei normalen Verhältnisses die in 1, 5 Sekunden durchfahrene Strecke (Senat, MDR 2003, 84 = KGR 2003, 19; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 4 StVO Rdnr. 6).
  • BayObLG, 06.05.1974 - RReg. 1 St 541/74

    Fahrzeuge; Verband; Geschlossen; Abblendlicht; Tag

    Auszug aus KG, 14.09.2006 - 12 U 190/05
    Nur so kann gewährleistet werden, dass die anderen Verkehrsteilnehmer, denen durch das Verbot des § 27 Absatz 2 Satz 2 StVO die Ausübung eines ihnen sonst zustehenden Vorrechts untersagt wird, unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass sie es nicht mit Einzelfahrzeugen sondern mit einem geschlossenen Verband zu tun haben (BayObLG; BayOBLGSt 1974, 43).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.1990 - 1 U 185/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit

    Auszug aus KG, 14.09.2006 - 12 U 190/05
    Maßgeblich sind vielmehr immer die Umstände des Einzelfalles, wobei es u. a. auch auf die Verkehrsverhältnisse und die eingehaltenen Geschwindigkeiten der einzelnen Fahrzeuge ankommt (OLG Karlsruhe NZV 1991, 154).
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