Rechtsprechung
KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung nach Verübung verbotener Eigenmacht
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Räumung durch verbotene Eigenmacht (Schlossauswechselung); Kündigungsfolgeschaden
- Judicialis
ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 546; ; ZPO § 546a Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 557a Abs. 3 S. 1; ; BGB § 557a Abs. 3 S. 2; ; BGB § 557a Abs. 4; ; BGB § 573c Abs. 1 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung nach Verübung verbotener Eigenmacht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Nutzungsentschädigung bei verbotener Eigenmacht!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schlosswechsel an der Wohnung schließt Nutzungsentschädigung aus!
- mietrechtsinfo.de (Leitsatz)
Kündigungsfolgeschaden nach verbotener Eigenmacht des Vermieters
- gevestor.de (Kurzinformation)
Vermieter tauscht Schloss aus - mit Konsequenzen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Nutzungsentschädigung nach Austausch der Schlösser durch den Vermieter! (IMR 2010, 8)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg - 218 C 578/08
- KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
Papierfundstellen
- ZMR 2010, 183
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 15.08.2005 - 12 U 121/04
Wohnraummiete: Keine Nutzungsentschädigung nach Austausch der Schlösser durch den …
Auszug aus KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
Ein Vorenthalten i.S.v. § 546 a BGB lag damit nicht mehr vor (KG, NJW-RR 2006, 514;… Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Auflage, § 546 a, Rdnr. 9). - BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90
Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung - …
Auszug aus KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
Aus dem Inhalt und der Gestaltung des Mietvertrages ergibt sich der Anschein, dass die Vertragsbedingungen von der Vermieterseite zur mehrfachen Verwendung vorformuliert worden sind (vgl. BGH NJW 1992, 2160, 2162; BGH NJW 2004, 502), denn der Vertrag enthält eine Vielzahl von für Formularverträge typischen Klauseln fast durchweg zum Nachteil des Mieters sowie nicht auf das konkrete Mietverhältnis zugeschnittene Regelungen (z.B. § 6 Abs. 5 und § 6a Abs. 1). - BGH, 27.11.2003 - VII ZR 53/03
Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss von …
Auszug aus KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
Aus dem Inhalt und der Gestaltung des Mietvertrages ergibt sich der Anschein, dass die Vertragsbedingungen von der Vermieterseite zur mehrfachen Verwendung vorformuliert worden sind (vgl. BGH NJW 1992, 2160, 2162; BGH NJW 2004, 502), denn der Vertrag enthält eine Vielzahl von für Formularverträge typischen Klauseln fast durchweg zum Nachteil des Mieters sowie nicht auf das konkrete Mietverhältnis zugeschnittene Regelungen (z.B. § 6 Abs. 5 und § 6a Abs. 1). - BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04
Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag
Auszug aus KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht für mehr als 4 Jahre stellt, wie sich insbesondere aus der - wenn auch unmittelbar nur für Staffelmietverträge geltenden - Regelung des § 557a Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 BGB ergibt, in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar (BGH NJW 2005, 1574).
- KG, 18.07.2016 - 8 U 234/14
Fristlose Kündigung des Geschäftsraummietvertrags wegen Zahlungsverzugs: …
Ein Vorenthalten der Mietsache scheidet aus, wenn der Vermieter dem Mieter den Besitz an der Mietsache dauerhaft entzieht (…vgl. KG, Urteil v. 15.8.2005 - 12 U 121/04 -, juris, Rn. 4; KG, Urteil v. 14.9.2009 - 8 U 135/09 -, juris Rn. 4).