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   KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09   

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https://dejure.org/2009,6738
KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09 (https://dejure.org/2009,6738)
KG, Entscheidung vom 14.09.2009 - 8 U 135/09 (https://dejure.org/2009,6738)
KG, Entscheidung vom 14. September 2009 - 8 U 135/09 (https://dejure.org/2009,6738)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung nach Verübung verbotener Eigenmacht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Räumung durch verbotene Eigenmacht (Schlossauswechselung); Kündigungsfolgeschaden

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 546; ; ZPO § 546a Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 557a Abs. 3 S. 1; ; BGB § 557a Abs. 3 S. 2; ; BGB § 557a Abs. 4; ; BGB § 573c Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung nach Verübung verbotener Eigenmacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Nutzungsentschädigung bei verbotener Eigenmacht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlosswechsel an der Wohnung schließt Nutzungsentschädigung aus!

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Kündigungsfolgeschaden nach verbotener Eigenmacht des Vermieters

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Vermieter tauscht Schloss aus - mit Konsequenzen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Nutzungsentschädigung nach Austausch der Schlösser durch den Vermieter! (IMR 2010, 8)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 218 C 578/08
  • KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 183
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 15.08.2005 - 12 U 121/04

    Wohnraummiete: Keine Nutzungsentschädigung nach Austausch der Schlösser durch den

    Auszug aus KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
    Ein Vorenthalten i.S.v. § 546 a BGB lag damit nicht mehr vor (KG, NJW-RR 2006, 514; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Auflage, § 546 a, Rdnr. 9).
  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
    Aus dem Inhalt und der Gestaltung des Mietvertrages ergibt sich der Anschein, dass die Vertragsbedingungen von der Vermieterseite zur mehrfachen Verwendung vorformuliert worden sind (vgl. BGH NJW 1992, 2160, 2162; BGH NJW 2004, 502), denn der Vertrag enthält eine Vielzahl von für Formularverträge typischen Klauseln fast durchweg zum Nachteil des Mieters sowie nicht auf das konkrete Mietverhältnis zugeschnittene Regelungen (z.B. § 6 Abs. 5 und § 6a Abs. 1).
  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 53/03

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss von

    Auszug aus KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
    Aus dem Inhalt und der Gestaltung des Mietvertrages ergibt sich der Anschein, dass die Vertragsbedingungen von der Vermieterseite zur mehrfachen Verwendung vorformuliert worden sind (vgl. BGH NJW 1992, 2160, 2162; BGH NJW 2004, 502), denn der Vertrag enthält eine Vielzahl von für Formularverträge typischen Klauseln fast durchweg zum Nachteil des Mieters sowie nicht auf das konkrete Mietverhältnis zugeschnittene Regelungen (z.B. § 6 Abs. 5 und § 6a Abs. 1).
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

    Auszug aus KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09
    Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht für mehr als 4 Jahre stellt, wie sich insbesondere aus der - wenn auch unmittelbar nur für Staffelmietverträge geltenden - Regelung des § 557a Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 BGB ergibt, in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar (BGH NJW 2005, 1574).
  • KG, 18.07.2016 - 8 U 234/14

    Fristlose Kündigung des Geschäftsraummietvertrags wegen Zahlungsverzugs:

    Ein Vorenthalten der Mietsache scheidet aus, wenn der Vermieter dem Mieter den Besitz an der Mietsache dauerhaft entzieht (vgl. KG, Urteil v. 15.8.2005 - 12 U 121/04 -, juris, Rn. 4; KG, Urteil v. 14.9.2009 - 8 U 135/09 -, juris Rn. 4).
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