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KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 253/17 - 162 Ss 132/17 |
Zitiervorschläge
KG, Entscheidung vom 14. September 2017 - 3 Ws (B) 253/17 - 162 Ss 132/17 (https://dejure.org/2017,35652)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 26a StPO, § 27 StPO, § 46 OWiG, § 71 Abs 1 OWiG
Ablehnung eines Bußgeldrichters: Prüfung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig in der Rechtsbeschwerdeinstanz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Überprüfung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Rechtsbeschwerdeinstanz
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 26a ; StPO § 27 ; OWiG § 71 Abs. 1
Überprüfung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Rechtsbeschwerdeinstanz
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 20.06.2017 - 290 OWi 85/17
- KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 253/17 - 162 Ss 132/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
Unberechtigte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der …
Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 253/17
Erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob sich die Unzulässigkeit der Richterablehnung und damit die Zuständigkeit des Bußgeldrichters aus einem anderen Rechtsgrund ergeben (sog. Austausch des Verwerfungsgrundes, vgl. BGH wistra 2008, 267; 2009, 446). - BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
Besorgnis der Befangenheit; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und …
Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 253/17
aa) Ob das Tatgericht gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO verstoßen hat, prüft das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGH wistra 2005, 464; 2009, 446). - BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
Gesetzlicher Richter (kein Richter in eigener Sache); rechtswidrige Verwerfung …
Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 253/17
Es ist anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, einem Gesuch ohne Angaben von Gründen gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2008, 46).