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   KG, 14.11.2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), (4) 151 Ausl A 140/17 (200/17)   

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KG, 14.11.2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), (4) 151 Ausl A 140/17 (200/17) (https://dejure.org/2017,51960)
KG, Entscheidung vom 14.11.2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), (4) 151 Ausl A 140/17 (200/17) (https://dejure.org/2017,51960)
KG, Entscheidung vom 14. November 2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), (4) 151 Ausl A 140/17 (200/17) (https://dejure.org/2017,51960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 83 Abs 1 Nr 3 IRG, § 335 StPO POL
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei Abwesenheitsurteil durch ein polnischen Gericht sowie bei Abwesenheit des Verfolgten in der Verhandlung über eine von ihm eingelegte Berufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslieferung des Verurteilten zur Strafvollstreckung nach Polen bei Abwesenheit bei der Urteilsverkündung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung des Verurteilten zur Strafvollstreckung nach Polen bei Abwesenheit bei der Urteilsverkündung

  • rechtsportal.de

    IRG § 83 Abs. 1 Nr. 3
    Auslieferung des Verurteilten zur Strafvollstreckung nach Polen bei Abwesenheit bei der Urteilsverkündung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15

    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland

    Auszug aus KG, 14.11.2017 - 151 AuslA 140/17
    Es kann daher offen bleiben, ob die Lebensumstände des Verfolgten, dessen seit 2011 bestehende melderechtliche Erfassung in Berlin immer wieder durch längere Aufenthalte in Polen unterbrochen war, die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG (zu den Voraussetzungen vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2016, 352) zu tragen vermögen.
  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 76/03

    Auslieferung nach Ungarn: Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen

    Auszug aus KG, 14.11.2017 - 151 AuslA 140/17
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob im Falle einer Abänderung des Urteils zuungunsten des Verfolgten auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG für das Berufungsverfahren in gleicher Weise Geltung beanspruchen kann wie für die erste Instanz (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2015, 384; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG Stuttgart NStZ-RR 2006, 116; zweifelnd für vergleichbare Konstellationen im Bereich des EuAlÜbk Senat OLGSt IRG § 73 Nr. 13 und 14).
  • OLG Hamm, 23.11.1999 - 4 Ausl 21/99

    Unzulässigkeit der Auslieferung

    Auszug aus KG, 14.11.2017 - 151 AuslA 140/17
    b) Ebenso wenig stellen die Bindungen des Verfolgten an seine nach den Angaben des Beistands in Berlin lebende Partnerin und die gemeinsame Tochter auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK ein Auslieferungshindernis im Sinne von § 73 IRG dar (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GA 1987, 30; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 158; Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 IRG Rn. 109 mwN).
  • OLG München, 07.03.2013 - OLGAusl 14 AuslA 1033/12
    Auszug aus KG, 14.11.2017 - 151 AuslA 140/17
    Der Antrag des Verfolgten, ihm Rechtsanwältin K aus B. zum Beistand zu bestellen, war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die beantragte Bestellung eines Beistandes unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Rechtsgrundsätze (vgl. OLG München NStZ-RR 2013, 179; Senat NStZ-RR 2011, 339) nicht gegeben sind.
  • KG, 14.03.2011 - AuslA 4/11

    Keine Bestellung eines Beistands allein wegen Antragstellung nach § 29 IRG

    Auszug aus KG, 14.11.2017 - 151 AuslA 140/17
    Der Antrag des Verfolgten, ihm Rechtsanwältin K aus B. zum Beistand zu bestellen, war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die beantragte Bestellung eines Beistandes unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Rechtsgrundsätze (vgl. OLG München NStZ-RR 2013, 179; Senat NStZ-RR 2011, 339) nicht gegeben sind.
  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 1 AR 10/20
    Auf ein solches Verfahren ohne mündliche Verhandlung findet § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG keine Anwendung (KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17) - juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 Ausl 56/12 - juris, mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Auf solche Verfahren finde § 83 Nr. 3 IRG [a.F., heute § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG] keine Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), juris Rn. 3).
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