Rechtsprechung
KG, 14.12.2015 - (4) 151 AuslA 121/15 (156/15) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe in Ungarn
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Handel mit Betäubungsmitteln; Auslieferung eines Verfolgten an Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung; Zulässigkeit der Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe in Ungarn; Beurteilung des gegenwärtigen ungarischen Gnadenrechts bei Verhängung lebenslanger ...
- Wolters Kluwer
Auslieferung an Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung wegen einer nach ungarischem Recht (auch) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tat hinsichtlich Auslieferungshindernisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Handel mit Betäubungsmitteln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 122
- StV 2016, 241
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger …
Auszug aus KG, 14.12.2015 - 151 AuslA 121/15
bb) Zwar kann das Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG auch dadurch beseitigt werden, dass die vorzeitige Entlassung des Verfolgten aus der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch ein Gnadenverfahren ermöglicht wird, wenn dieses die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt (vgl. BGHSt 57, 258, 264).Einen Art. 563 der polnischen Strafprozessordnung - deren Gnadenverfahren Gegenstand der Entscheidung BGHSt 57, 258 war - vergleichbaren Kriterienkatalog für die Prüfung eines Gnadenantrags enthält das ungarische Recht nicht.
- KG, 04.04.2014 - 151 AuslA 199/13
Relevante Strafandrohung im Recht des ersuchenden Staates
Auszug aus KG, 14.12.2015 - 151 AuslA 121/15
Ob der Verfolgte tatsächlich mit der Verhängung einer solchen Strafe rechnen muss, erscheint zwar zweifelhaft, ist für die Anwendung des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG aber ohne Belang; insoweit ist allein auf die abstrakte Strafandrohung abzustellen (vgl. Senat NStZ-RR 2014, 290). - EGMR, 20.05.2014 - 73593/10
LÁSZLÓ MAGYAR v. HUNGARY
Auszug aus KG, 14.12.2015 - 151 AuslA 121/15
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 in dem Verfahren Laszlo Magyar ./. Ungarn (Antrag Nr. 73593/10) festgestellt, dass diese rechtliche Regelung den Anforderungen des Art. 3 EMRK widerspricht und die lebenslange Freiheitsstrafe bei Ausschluss der Möglichkeit einer bedingten Entlassung daher gegen das in Art. 3 EMRK kodifizierte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung verstößt.