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   KG, 14.12.2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16)   

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https://dejure.org/2016,52296
KG, 14.12.2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16) (https://dejure.org/2016,52296)
KG, Entscheidung vom 14.12.2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16) (https://dejure.org/2016,52296)
KG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16) (https://dejure.org/2016,52296)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 378 Abs. 1; EStG § 62; EStG § 63; StGB § 15

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit des Bezugs von Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerhinterziehung durch Kindergeldbezug für in der Türkei lebende Kinder; subjektiver Tatbestand

  • rechtsportal.de

    Strafbarkeit des Bezugs von Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kindergeldbezug für in der Türkei lebende Kinder: Steuerhinterziehung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch Kindergeldbezug für in der Türkei lebende Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch unberechtigte Kindergeldzahlungen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Vorsätzliche Begehung in Form des - hier allein in Betracht kommenden - bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1 - juris Rdn. 24; BGH StraFo 2016, 37 - juris Rdn. 29; StraFo 2013, 468 - juris Rdn. 8).
  • BGH, 23.07.2014 - 1 StR 207/14

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis bei mehreren unrichtigen

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Sofern die steuerlich erheblichen Tatsachen durch dieselbe Handlung mitzuteilen gewesen wären - was im Falle des gleichzeitigen Umzugs der Kinder in die Türkei und einer hierdurch ausgelösten Erklärungspflicht nahe liegt -, kommt die Wertung als Tateinheit in Betracht (vgl. BGH wistra 2014, 443; 2005, 30; Schott, a.a.O., § 370 Rdn. 434 m.w.N.; Joecks, a.a.O., § 370 AO Rdn. 723).
  • BGH, 23.02.1994 - 3 StR 572/93

    Verwerfung der Revision - Klarstellung eines Schuldspruchs - Gleichsetzung von

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Sie ist nicht auf Fälle bewusster Fahrlässigkeit beschränkt und mit dieser nicht deckungsgleich (vgl. BGH StV 1994, 480), sondern kann auch als unbewusste Fahrlässigkeit auftreten (vgl. BGH StV 1988, 203 - juris Rdn. 23; Hüls/Reichling, a.a.O., § 378 Rdn. 21; Fischer a.a.O.; Vogel, a.a.O., § 15 Rdn. 149).
  • FG Niedersachsen, 24.07.2014 - 1 K 102/13

    Vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene Anzeige des Haushaltswechsels bei der

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Leichtfertigkeit ist eine qualifizierte Fahrlässigkeit und dadurch gekennzeichnet, dass der Täter grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (vgl. BGHSt 33, 66 - juris Rdn. 20; Niedersächs. Finanzgericht, Urteil vom 24. Juli 2014 - 1 K 102/13 - juris Rdn. 84 ff. [zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei unberechtigtem Kindergeldbezug]; Fischer, StGB 63. Aufl., § 15 Rdn. 20; Vogel, a.a.O., § 15 Rdn. 293 ff. m.w.N.).
  • FG München, 28.02.2008 - 5 K 1273/07

    Kindergeld für in den USA zur Schule gehendes Kind - Wohnsitzbestimmung bei

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Die Gesamtumstände legen auch nahe, dass die Kinder der Angeklagten ihren Inlandswohnsitz aufgegeben haben, da sie sich zum Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung zu Verwandten - ihrem Vater - ins Ausland begeben und dort unter Begründung eines (neuen) Wohnsitzes über einen langen Zeitraum aufgehalten haben (dazu und zu möglichen Ausnahmen bei besuchsweisen Aufenthalten im Inland vgl. eingehend FG München, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 5 K 1273/07 - juris Rdn. 18; Felix in: Kirchhof, EStG 15. Aufl., § 63 Rdn. 4).
  • BGH, 15.11.1994 - 5 StR 237/94

    Fortgesetzte Handlung - Beschwer des Angeklagten

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Soweit das Landgericht zur inneren Tatseite abschließend ausführt, dass bedingter Vorsatz vorliege, weil die Angeklagte "trotz dieser Zweifel den Kindergeldbezug fortgesetzt [habe], ohne die Zweifel etwa durch eine Klärung bei der Kindergeldkasse auszuräumen", liegt dem zwar die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass bedingter Vorsatz anzunehmen ist, wenn ein Steuerpflichtiger Zweifel an der Berechtigung einer fortlaufend gezahlten Steuervergünstigung hat und gleichwohl - ohne gegenüber dem Finanzamt die Zweifel offenzulegen und sachkundigen Rat einzuholen - den Leistungsbezug fortsetzt (vgl. [zur Rechtmäßigkeit einer Abrechnungspraxis] BGH wistra 1995, 69).
  • KG, 15.02.2000 - 1 Ss 16/00
    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Ausführliche - nicht nur formelhafte - Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind namentlich dann erforderlich, wenn sich aufgrund der Schilderung des äußeren Sachverhalts nicht von selbst versteht, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat (vgl. KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - [5] 1 Ss 16/00 [9/00] - juris).
  • BGH, 18.12.1985 - 2 StR 461/85

    Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Ferner muss sich der Vorsatz auf die tatsächlichen Umstände erstrecken, die die steuerliche Erklärungspflicht begründen (vgl. BGH wistra 1986, 219; Joecks, a.a.O., § 370 AO Rdn. 504; Ransiek, a.a.O., § 370 AO Rdn. 665 ff. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; a.A. [Vorsatz bezüglich der Rechtspflicht als solcher] Gehm a.a.O.).
  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Ob dies - zumindest in einem Teil des Bezugszeitraums - der Fall war, so dass jedenfalls ein Anspruch auf Abkommenskindergeld in der jeweils vorgesehenen Höhe bestand, lässt sich anhand der Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da schon nicht mitgeteilt wird, ob die Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit vor, während oder erst nach Ablauf dieses Zeitraums erworben hat (zur Relevanz der Staatsangehörigkeit vgl. etwa BFHE 239, 109; 230, 545 - jeweils juris; Weber-Grellet in Schmidt, EStG 35. Aufl., § 63 Rdn. 4).
  • BGH, 13.01.1988 - 3 StR 450/87

    Kenntnis eines Spenders hinsichtlich der Verwendung von Parteispenden - Vorsatz

    Auszug aus KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16
    Sie ist nicht auf Fälle bewusster Fahrlässigkeit beschränkt und mit dieser nicht deckungsgleich (vgl. BGH StV 1994, 480), sondern kann auch als unbewusste Fahrlässigkeit auftreten (vgl. BGH StV 1988, 203 - juris Rdn. 23; Hüls/Reichling, a.a.O., § 378 Rdn. 21; Fischer a.a.O.; Vogel, a.a.O., § 15 Rdn. 149).
  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

  • BFH, 27.09.2012 - III R 55/10

    Abkommenskindergeld für einen türkischstämmigen Arbeitnehmer -

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

  • BGH, 03.09.2015 - 3 StR 236/15

    Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat beim Handeltreiben

  • BGH, 13.08.2013 - 2 StR 180/13

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz: Beweiswürdigung bei Eventualvorsatz;

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2017 - 4 V 905/16

    Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von

    Ausführliche - nicht nur formelhafte - Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind namentlich dann erforderlich, wenn sich aufgrund der Schilderung des äußeren Sachverhalts nicht von selbst versteht, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat (Kammergericht Berlin -KG-, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16) -, Rn. 19, juris m.w.N.).

    Insbesondere kann derjenige, der Tatsachen gänzlich verschweigt, durchaus auch von deren Unerheblichkeit ausgehen (KG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16) -, Rn. 20, juris m.w.N.).

    Wer dagegen etwas vergisst oder wegen Unkenntnis der Steuerrechtslage erst gar nicht an die Abgabe einer Erklärung denkt, unterlässt nicht vorsätzlich, sondern gegebenenfalls nur fahrlässig (KG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16) -, Rn. 21, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und

    Im Rahmen des hiesigen summarischen Verfahrens muss nach den unter II. 3. a) erörterten Kriterien angesichts der fehlenden höchstrichterlichen Klärung, welcher Verschuldensmaßstab bei der Versagung des Vorsteuerabzugs zugrunde gelegt werden muss, von den höchsten in Rechtsprechung in Literatur vertretenen Anforderungen, also dem Vorliegen mindestens bedingten Vorsatzes ausgegangen werden (Senatsbeschluss vom 12.09.2019 - 7 V 7096/19, Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft - EnWZ - 2019, 477), d. h., dass die Verantwortlichen der Antragstellerin die Verkürzung der von E... und der F... GmbH & Co. KG geschuldeten Umsatzsteuer als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und damit in der Weise einverstanden waren, dass sie die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abgefunden haben, mag ihnen auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (Kammergericht, Beschluss vom 14.12.2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16), NZWiSt 2017, 355).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 K 903/16

    Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach

    Ausführliche - nicht nur formelhafte - Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind namentlich dann erforderlich, wenn sich aufgrund der Schilderung des äußeren Sachverhalts nicht von selbst versteht, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16), juris m.w.N.).

    Hat der Täter die Steuererheblichkeit des eigenen Verhaltens erfasst, wird er in aller Regel auch ernsthaft für möglich halten, dass ihn die vorbezeichnete Rechtspflicht trifft (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16), juris m.w.N.).

  • KG, 09.01.2017 - 161 Ss 180/16

    Strafbefehlsverfahren: Einspruchsbeschränkung im Rahmen einer Verständigung bei

    Eine vorsätzliche Begehung in Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - [4] 121 Ss 175/16 [205/16] - m.w.N.; Fischer, StGB 64. Auflage, § 15 Rnr. 9a m.w.N.; BGHSt 36, 1 [juris Rdn. 24]; BGH StraFo 2016, 37 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 7 V 7096/19

    Aussetzung der Vollziehung: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei zu erwartender

    Im Rahmen des hiesigen summarischen Verfahrens muss nach den unter II. 2. a) erörterten Kriterien angesichts der fehlenden höchstrichterlichen Klärung, welcher Verschuldensmaßstab bei der Versagung des Vorsteuerabzugs zugrunde gelegt werden muss, von den höchsten in Rechtsprechung in Literatur vertretenen Anforderungen, also dem Vorliegen mindestens bedingten Vorsatzes ausgegangen werden, d. h., dass die Verantwortlichen der Antragstellerin die Verkürzung der von der C... GmbH geschuldeten Umsatzsteuer als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und damit in der Weise einverstanden waren, dass sie die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abgefunden haben, mag ihnen auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (Kammergericht, Beschluss vom 04.12.2016 (4) 121 Ss 175/16 (205/16), Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht - NZWiSt - 2017, 355).
  • FG Bremen, 04.09.2020 - 2 K 199/19

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für zu Unrecht gezahltes Kindergeld

    Aufgrund der tatbestandlichen Besonderheiten des § 370 AO kommt dem Wissenselement entscheidende Bedeutung für das Vorliegen des Eventualvorsatzes zu (KG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16) -, wistra 2017, 276 ).
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