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   KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21 - 121 AR 234/21   

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KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21 - 121 AR 234/21 (https://dejure.org/2021,61440)
KG, Entscheidung vom 14.12.2021 - 5 Ws 253/21 - 121 AR 234/21 (https://dejure.org/2021,61440)
KG, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - 5 Ws 253/21 - 121 AR 234/21 (https://dejure.org/2021,61440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 455 Abs 4 S 1 StPO, § 455 Abs 4 S 2 StPO, § 458 Abs 2 StPO
    Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Strafvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Behandlung einer schweren Erkrankung des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 15.02.2006 - 5 Ws 607/05

    Strafaufschub bzw. -unterbrechung wegen Krankheit: Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    Die Vollstreckungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (vgl. BVerfG, a.a.O. - juris Rdn. 25; OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 33; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 15. Februar 2006 - 5 Ws 607/05 - juris Rdn. 6).

    Die genannte Entscheidung unterliegt sowohl in dem auf Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO geführten Verfahren der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerdeverfahren nur einer Überprüfung dahingehend, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden, insbesondere ob sie von ihrem Ermessen überhaupt erkennbar Gebrauch gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. - juris Rdn. 5) und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 31; OLG Nürnberg a.a.O.; Senat a.a.O.; vgl. ferner [jeweils für die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO] OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 - juris Rdn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 - juris Rdn. 8).

    Sie hat sich ausschließlich mit den zwischenzeitlich eingegangenen Gutachten der Sachverständigen Dr. J... und Dr. V... auseinandergesetzt, ohne - was bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 30. April 2021 bezüglich der Entscheidung vom 9. Oktober 2019 zu Recht beanstandet hatte - auf das umfangreiche Antragsvorbringen und die zu den Akten gelangten ärztlichen Stellungnahmen einzugehen (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. - juris Rdn. 6).

  • OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06

    Unterbrechung der Strafvollstreckung bei todkrankem Strafgefangenen

    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    Eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO kann auch in Fällen, in denen die Krankheit im Anstaltskrankenhaus oder in einer externen Klinik behandelt werden kann, in Betracht zu ziehen sein, wenn der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 1 Ws 59/06 - juris Rdn. 2 ff.); Entsprechendes gilt, wenn ein schwer kranker Gefangener zwar haftfähig ist, aber langfristig erfolgreich nur außerhalb des Strafvollzugs behandelt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Februar 1991 - 3 Ws 41/91 -, StV 1991, S. 478 [betreffend eine Lebertransplantation wegen Leberzirrhose]).

    aa) Eine Konstellation, in der - etwa aufgrund sehr begrenzter Lebenserwartung des Betroffenen - jede andere Entscheidung als die Strafunterbrechung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit wegen Verstoßes gegen das Recht des Betroffenen auf Achtung seiner Menschenwürde ermessensfehlerhaft wäre (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2006, a.a.O. - juris Rdn. 2), ist nicht gegeben.

  • OLG Köln, 02.08.2012 - 2 Ws 523/12

    Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über eine

    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    a) Danach besteht auch im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO kein Anspruch des Verurteilten auf eine Strafunterbrechung, sondern nur ein Anspruch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 Ws 340/15 - juris Rdn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 2. August 2012 - 2 Ws 523/12 - juris Rdn. 31; Senat, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 97 und 105/20 - juris Rdn. 23, = OLGSt StPO § 455 Nr. 4).

    Insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen (dazu vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. August 2012, a.a.O. - juris Rdn. 39), die hier (derzeit) nicht erfüllt sind.

  • OLG Nürnberg, 22.07.2016 - 1 Ws 340/15
    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    a) Danach besteht auch im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO kein Anspruch des Verurteilten auf eine Strafunterbrechung, sondern nur ein Anspruch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 Ws 340/15 - juris Rdn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 2. August 2012 - 2 Ws 523/12 - juris Rdn. 31; Senat, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 97 und 105/20 - juris Rdn. 23, = OLGSt StPO § 455 Nr. 4).

    Insbesondere ist eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Fortsetzung der Vollstreckung nicht zu besorgen (dazu vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 5).

  • OLG Celle, 29.06.2010 - 1 Ws 324/10

    Unterbrechung der Strafvollstreckung wegen unheilbarer Erkrankung des

    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    Der aktuelle Gesundheitszustand des Verurteilten kann auch insoweit von Bedeutung sein, als hieraus tragfähige Rückschlüsse im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit hergeleitet werden können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 Ws 324/10 - juris Rdn. 6).

    Die Strafvollstreckungskammer ist - ebenso wie das Beschwerdegericht - nicht befugt, das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollstreckungsbehörde zu setzen (OLG Köln a.a.O.; Thür. OLG, a.a.O. - juris Rdn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 2010, a.a.O. - juris Rdn. 7; OLG Koblenz, a.a.O. - juris Rdn. 12).

  • OLG Jena, 11.11.2010 - 1 Ws 406/10

    Vollstreckungsunterbrechung wegen Erkrankung: Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    dd) Die Ermessensüberprüfung (dazu nachfolgend b)) setzt voraus, dass die Vollstreckungsbehörde eine nachprüfbare Ermessenentscheidung getroffen hat (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 Ws 406/10 - juris Rdn. 14).
  • OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde

    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    Die genannte Entscheidung unterliegt sowohl in dem auf Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO geführten Verfahren der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerdeverfahren nur einer Überprüfung dahingehend, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden, insbesondere ob sie von ihrem Ermessen überhaupt erkennbar Gebrauch gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. - juris Rdn. 5) und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 31; OLG Nürnberg a.a.O.; Senat a.a.O.; vgl. ferner [jeweils für die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO] OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 - juris Rdn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 - juris Rdn. 8).
  • OLG Stuttgart, 27.02.1991 - 3 Ws 41/91
    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    Eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO kann auch in Fällen, in denen die Krankheit im Anstaltskrankenhaus oder in einer externen Klinik behandelt werden kann, in Betracht zu ziehen sein, wenn der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 1 Ws 59/06 - juris Rdn. 2 ff.); Entsprechendes gilt, wenn ein schwer kranker Gefangener zwar haftfähig ist, aber langfristig erfolgreich nur außerhalb des Strafvollzugs behandelt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Februar 1991 - 3 Ws 41/91 -, StV 1991, S. 478 [betreffend eine Lebertransplantation wegen Leberzirrhose]).
  • BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09

    Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit von

    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    aa) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und damit auch die Vollstreckung erkannter Freiheitsstrafen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rdn. 24, = BVerfGK 17, 133 ff.; OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 34 m.w.N.).
  • OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11

    Kriterien zur Abgrenzung von Strafaufschub und Strafunterbrechung bei

    Auszug aus KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
    Die genannte Entscheidung unterliegt sowohl in dem auf Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO geführten Verfahren der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerdeverfahren nur einer Überprüfung dahingehend, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden, insbesondere ob sie von ihrem Ermessen überhaupt erkennbar Gebrauch gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. - juris Rdn. 5) und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 31; OLG Nürnberg a.a.O.; Senat a.a.O.; vgl. ferner [jeweils für die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO] OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 - juris Rdn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 - juris Rdn. 8).
  • RG, 20.10.1906 - V 77/06

    Hypothek

  • VerfGH Berlin, 29.03.2022 - VerfGH 11/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache (Untersagung

    den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Dezember 2021 - 5 WS 253/21 - 121 AR 234/21 - aufzuheben und die unverzügliche Unterbrechung der Strafvollstreckung anzuordnen, hilfsweise,.

    den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Dezember 2021 - 5 WS 253/21 - 121 AR 234/21 - aufzuheben, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes neu zu entscheiden.

  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

    Dazu zählen im Strafvollstreckungsverfahren nicht die Gefangenenpersonalakten (KG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 5 Ws 253/21 -, juris).
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