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   KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14   

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https://dejure.org/2016,7805
KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14 (https://dejure.org/2016,7805)
KG, Entscheidung vom 15.01.2016 - 13 UF 202/14 (https://dejure.org/2016,7805)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14 (https://dejure.org/2016,7805)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1666 BGB, § 1666a BGB, § 26 FamFG, § 30 FamFG
    Entziehung der elterlichen Sorge: Kindeswohlgefährdung aufgrund einer Vielzahl von Einzelaspekten; Entscheidung aufgrund einer Risikoabwägung bei fehlender Mitwirkung der Eltern an der Sachverhaltsaufklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren bei Verweigerung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung durch einen Elternteil

  • kanzleibeier.eu (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Wann sind sorgerechtliche Maßnahmen, wenn sich ein beteiligter Elternteil weigert, an der vom Familiengericht angeordneten Begutachtung mitzuwirken, zu ergreifen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren bei Verweigerung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung durch einen Elternteil

  • rechtsportal.de

    BGB § 1666 ; BGB § 1666a ; FamFG § 26 ; FamFG § 30
    Entscheidung des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren bei Verweigerung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung durch einen Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • kanzleibeier.eu (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Wann sind sorgerechtliche Maßnahmen, wenn sich ein beteiligter Elternteil weigert, an der vom Familiengericht angeordneten Begutachtung mitzuwirken, zu ergreifen?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Nachdem das von ihr gegen die Sachverständige bereits vor Aufnahme der Tätigkeit angebrachte Ablehnungsgesuch vom Familiengericht zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 17. Januar 2014; I/112) und der Senat diese Entscheidung als zutreffend bestätigt hatte (Beschluss vom 26. Februar 2014 - 13 WF 49/14; I/145ff.), blieb die Mutter dem familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 26. März 2014, zu dem das Familiengericht neben der Mutter auch die Sachverständige geladen hatte, um den Versuch einer Begutachtung der Mutter anhand ihres Verhaltens in der Sitzung zu unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/90, BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 [bei juris Rz. 23f., 32]) bewusst unentschuldigt fehl und verhinderte auf diese Weise die Begutachtung.

    Bereits das Familiengericht hat hierzu zutreffend vermerkt (Vermerk vom 4. März 2014; I/166), dass die Weigerung der Mutter, sich durch die bestellte Sachverständige explorieren zu lassen, in rechtlicher Hinsicht beachtlich ist: An der Begutachtung muss sie nicht mitwirken und ihre fehlende Mitwirkung kann auch nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/90, BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720).

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 68/90

    Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Nachdem das von ihr gegen die Sachverständige bereits vor Aufnahme der Tätigkeit angebrachte Ablehnungsgesuch vom Familiengericht zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 17. Januar 2014; I/112) und der Senat diese Entscheidung als zutreffend bestätigt hatte (Beschluss vom 26. Februar 2014 - 13 WF 49/14; I/145ff.), blieb die Mutter dem familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 26. März 2014, zu dem das Familiengericht neben der Mutter auch die Sachverständige geladen hatte, um den Versuch einer Begutachtung der Mutter anhand ihres Verhaltens in der Sitzung zu unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/90, BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 [bei juris Rz. 23f., 32]) bewusst unentschuldigt fehl und verhinderte auf diese Weise die Begutachtung.

    Bereits das Familiengericht hat hierzu zutreffend vermerkt (Vermerk vom 4. März 2014; I/166), dass die Weigerung der Mutter, sich durch die bestellte Sachverständige explorieren zu lassen, in rechtlicher Hinsicht beachtlich ist: An der Begutachtung muss sie nicht mitwirken und ihre fehlende Mitwirkung kann auch nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/90, BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720).

  • OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 190/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Die hiergegen geführte Beschwerde der Mutter wurde vom Senat mit Beschluss vom 3. September 2014 (13 UF 190/14) zurückgewiesen.

    Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Amtsgerichts W... aus dem Sorgerechtsverfahren 61 F 43/13 (= Oberlandesgericht Düsseldorf - II-6 UF 104/13) sowie des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg aus den Umgangsverfahren 155 F 13732/13 (= Senat, 13 UF 236/13) und 155 F 3400/14 (= Senat, 13 UF 190/14) beigezogen.

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2013 - 3 Wx 27/12

    Erbscheinsverfahren; Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts hinsichtlich

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter wurde vom Senat aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Beschluss vom 8. August 2014 (FamRZ 2014, 69) verworfen.

    a) Problematisch ist - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. August 2014 (FamRZ 2014, 69; II/139f.) dargelegt hat - allein die Frage, ob das von der Mutter innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 25. Juni 2014 eingereichte elektronische Dokument in gehöriger Form unterzeichnet ist.

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof die Senatsentscheidung mit Beschluss vom 18. März 2015 (XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919) auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Senat zurück.

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 (FamRZ 2015, 919 [bei juris Rz. 10, 14]) dargelegt, dem Rechtsmittelführer stünde es frei, eine im Original von ihm eigenhändig unterzeichnete Rechtsmittelschrift mittels eines Scanners in eine elektronische Datei zu verwandeln und diese Datei sodann auf elektronischem Wege an das Gericht zu übermitteln.

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Tatsächlich verlangt das Bundesverfassungsgericht (vgl. Kammerbeschluss vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13, FamRZ 2014, 907 [bei juris Rz. 19]), dass bei einer Sorgerechtsentziehung das Verfahren von seiner Ausgestaltung her geeignet sein muss, um eine möglichst zuverlässige Grundlage zu treffen; aufgrund des vom Gericht gewählten Verfahrens muss gewährleistet sein, dass sich eine hohe Prognosesicherheit erzielen lässt.
  • KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12

    Elterliche Sorge: Dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Nach Auffassung des Senats entspricht das hier zu beachtende Vorgehen letztlich demjenigen, dass beispielsweise vom Familiengericht zu befolgen ist, wenn in einer Kindschaftssache der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs des Kindes nach Ausschöpfung aller zulässigerweise zu nutzenden Erkenntnisquellen weder ausgeräumt noch bestätigt werden kann: In diesem Fall ist eine Risikoabwägung unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen, bei der sämtliche Indizien und Hinweise, auch wenn sie nur schwach sein mögen, Eingang finden müssen (vgl. KG, Beschluss vom 5. April 2012 - 17 UF 50/12, FamRZ 2013, 46 [LSe] (Volltext nur bei juris; dort Rz. 26] sowie im Ergebnis ähnlich auch schon MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1671 Rn. 84; § 1684 Rn. 67).
  • OLG Köln, 16.04.2010 - 4 UF 47/10

    Teilweise Entzug des Sorgerechts im Hinblick auf den Umfang mit dem Vater des

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Die angesichts der Bedürfnisse des Kindes unangemessene Verweigerung des Kontakts zu einer Bezugsperson des Kindes stellt aber sowohl nach der Auffassung der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 16. April 2010 - 4 UF 47/10, NJW-RR 2010, 1375 [bei juris LS 1, 2 zum rechtlich ähnlich gelagerten Fall, dass ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil vereitelt] sowie Palandt/Götz, BGB [75. Aufl. 2016], § 1666 Rn. 19) als auch der Meinung der Kinder- und Jugendpsychologie (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten [6. Aufl. 2015], Rn. 1198ff sowie die Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Centrums der C... vom 24. März 2015; V/64ff.) eine gravierende Beeinträchtigung des kindlichen Wohls dar, weil dadurch die Entwicklung von Bindungen des Kindes beeinträchtigt und die Gefahr der Herausbildung von Bindungsstörungen oder anderen Risiken für das seelische Wohl des Kindes begründet wird.
  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern darf dabei allerdings nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, JAmt 2014, 223 = FamRZ 2014, 1005 [LS] [bei juris LSe 2b, 2c und Rz. 28ff., 37ff.]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, FamRZ 2012, 1127 [bei juris LS 2 und Rz. 16ff.] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 1 Rn. 191 [Fn. 540 und Text]).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.05.2014 - 155 F 19415/13

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen nicht hinreichender Erziehungsfähigkeit

    Auszug aus KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14
    Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Mai 2014 - 155 F 19415/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Mutter die Personensorge für das am ... Januar 2013 geborene Kind E ... ... entzogen und das Bezirksamt ... B... - Jugendamt - als Pfleger ausgewählt wird.
  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 160/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch einen auf

  • KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16

    Elterliche Sorge: Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs

    Auf die Beschwerde der Mutter hat der Senat diese Entscheidung mit am 15. Januar 2016 erlassenem Beschluss (13 UF 202/14, FamRZ 2016, 641) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Mutter nicht die elterliche Sorge insgesamt, sondern nur die Personensorge entzogen und Pflegschaft angeordnet wird.

    Zudem fordert sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sorgerechtsverfahren des Senats (13 UF 202/14 bzw. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13), um in diesem Verfahren die Entziehung des Personensorgerechts widerlegen und die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme vom 5. April 2013 durch das Jugendamt W. prüfen lassen zu können.

    Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Sorgerechtsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; fünf Bände) sowie des Umgangs- (Hauptsache-) Verfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14; zwei Bände) beigezogen.

    Entsprechend hat sich die Mutter auch schon in dem früheren Verfahren vor dem Senat wegen Kindeswohlgefährdung geäußert; auch dort hat die Mutter sowohl im schriftsätzlichen Vortrag als auch in der Anhörung am 3. Dezember 2015 durch den Senat im Verfahren 13 UF 202/14 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13) erklärt, sie lehne jegliche Umgangsanbahnung ab und fordere eine sofortige, bedingungslose Rückführung von E. in ihren Haushalt (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85).

    Die Ablenkung der Mutter durch die Telefonate mit der Großmutter führten seinerzeit zu einer empfindlichen Störung des Mutter/Kind-Kontaktes (vgl. die Darstellung in dem am 15. Januar 2016 erlassenen Senatsbeschluss in der Sorgesache - 13 UF 202/14; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4, 12; V/76, 84).

    Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei dem hochfrequenten, dreimal wöchentlichen Umgang, den die Mutter im Sommer 2013 mit E. noch wahrgenommen hatte, den seinerzeitigen Umgangsbegleitern eine deutliche Unsicherheit und Ungeschicklichkeit der Mutter im Umgang mit ihrer Tochter aufgefallen ist (vgl. die Darstellung im Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 4; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4; V/76).

    Mit ihrem Antrag verfolgt die Mutter dieses Ziel gerade nicht, sondern ihr Antrag bezweckt einzig, eine Korrektur des in ihren Augen fehlerhaften Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14 (Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13; V/73ff.) zu erzwingen.

    Mit ihrem Antrag bestätigt die Mutter die Einschätzung, die der Senat bereits im Sorgerechtsverfahren 13 UF 202/14 von ihr gewonnen hat; dass sie nämlich - möglicherweise beeinflusst durch die Großmutter - überhaupt nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und deren Wohl zu wahren (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85).

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