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   KG, 15.01.2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17), (4) 161 HEs 62/17 (37/17), (4) 161 HEs 62/17 (38/17)   

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https://dejure.org/2018,4230
KG, 15.01.2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17), (4) 161 HEs 62/17 (37/17), (4) 161 HEs 62/17 (38/17) (https://dejure.org/2018,4230)
KG, Entscheidung vom 15.01.2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17), (4) 161 HEs 62/17 (37/17), (4) 161 HEs 62/17 (38/17) (https://dejure.org/2018,4230)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17), (4) 161 HEs 62/17 (37/17), (4) 161 HEs 62/17 (38/17) (https://dejure.org/2018,4230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Verzögerungen im Ermittlungsverfahren, Überlastung von Staatsanwaltschaft und Polizei, Aufhebung Haftbefehl

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 121 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 2 GG
    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus: Verzögerungen im Ermittlungsverfahren durch Überlastung von Staatsanwaltschaft und Polizei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftfortdauer bei Verzögerung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Überlastung der Ermittlungsbehörden infolge einer Häufung von Untersuchungshaftsachen und/oder personeller Unterbesetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1
    Haftfortdauer bei Verzögerung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Überlastung der Ermittlungsbehörden infolge einer Häufung von Untersuchungshaftsachen und/oder personeller Unterbesetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn Polizei/StA/Gerichte viel zu tun habe: U-Haft darf deswegen nicht länger dauern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

    Hierzu hat das Kammergericht in einer grundlegenden Entscheidung vom 15. Januar 2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17) - bereits ausgeführt:.
  • KG, 20.08.2018 - 161 HEs 28/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

    Denn ebenso, wie das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot im Zwischenverfahren Geltung beansprucht und die unverzügliche Eröffnung des Hauptverfahrens gebietet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2761/10 - [juris] mwN), so verlangt dieses Prinzip nach Bejahung dringenden Tatverdachts bei im Wesentlichen unverändert gebliebener, jedenfalls nicht zugunsten des Beschuldigten geänderter Sach- und Rechtslage - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Ermittlungen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 21a mwN) - im Regelfall unverzüglich die (lediglich hinreichenden Tatverdacht erfordernde) Anklage der haftbefehlsgegenständlichen Taten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - (4) 121 HEs 22/18 (20/18) -, 16. Februar 2018 - (4) 121 HEs 7/18 (5/18) -, 13. Februar 2018 - (4) 121 HEs 8/18 (6/18) -, 15. Januar 2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17) -, 5. Dezember 2017 - (4 HEs 28-30/17) - und 18. August 2017 - (4) 161 HEs 33/17 (15/17) -).
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