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   KG, 15.01.2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17), (4) 161 HEs 62/17 (37/17), (4) 161 HEs 62/17 (38/17)   

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https://dejure.org/2018,4230
KG, 15.01.2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17), (4) 161 HEs 62/17 (37/17), (4) 161 HEs 62/17 (38/17) (https://dejure.org/2018,4230)
KG, Entscheidung vom 15.01.2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17), (4) 161 HEs 62/17 (37/17), (4) 161 HEs 62/17 (38/17) (https://dejure.org/2018,4230)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17), (4) 161 HEs 62/17 (37/17), (4) 161 HEs 62/17 (38/17) (https://dejure.org/2018,4230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Verzögerungen im Ermittlungsverfahren, Überlastung von Staatsanwaltschaft und Polizei, Aufhebung Haftbefehl

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 121 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 2 GG
    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus: Verzögerungen im Ermittlungsverfahren durch Überlastung von Staatsanwaltschaft und Polizei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftfortdauer bei Verzögerung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Überlastung der Ermittlungsbehörden infolge einer Häufung von Untersuchungshaftsachen und/oder personeller Unterbesetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1
    Haftfortdauer bei Verzögerung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Überlastung der Ermittlungsbehörden infolge einer Häufung von Untersuchungshaftsachen und/oder personeller Unterbesetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn Polizei/StA/Gerichte viel zu tun habe: U-Haft darf deswegen nicht länger dauern

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 09.08.2013 - 141 HEs 44/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Maßgeblich ist insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. Senat StV 2015, 45; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., Rn. 19, 21 m.w.Nachw.).

    Aus der genannten Vorschrift kann nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass ein Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots geführt werden müsse (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. August 2017 - [4] 161 HEs 33/17 [15/17] -, 9. August 2013 - [4] 141 HEs 44/13 [23/13] - und 13. August 2012 - [4] 141 HEs 63/12 [27/12] - m.w.Nachw.).

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch eines Beschuldigten und dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2013 - [4] 141 HEs 44/13 [23/13] - m.w.Nachw.).

  • KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Aufhebung eines Haftbefehls bei Verstoß gegen

    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wenn später als sechs Monate

    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Die nicht nur kurzfristige, unvorhersehbare Belastung der mit Untersuchungshaftsachen befassten Spruchkörper infolge Häufung anhängiger Sachen oder unzureichender personeller Ausstattung, der nicht durch alle möglichen gerichtsorganisatorischen Mittel, notfalls unter Heranziehung von Zivilrichtern, begegnet worden ist, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., Rn. 22 mit zahlr. Nachw.; zu überlastungsbedingten Verfahrensverzögerungen nochmals ausführlich: OLG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 1 HEs 2/16; 1 HEs 3/16 - [juris]; s. auch KG, Beschluss vom 3. Juni 2016 - [5] 141 HEs 41/16 [8/16] - Senat StV 2017, 450).
  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Das BVerfG hat sich hierzu zuletzt (StV 2015, 39 = JR 2014, 488 mit zust. Anm. Schäfer) nochmals in aller Klarheit wie folgt geäußert: "Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft.
  • KG, 19.03.2001 - 1 HEs 24/01
    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Je nach Sachlage kann bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364; Senat StraFo 2013, 505; jeweils m.w.Nachw.), wobei zu beachten ist, dass das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung im Jugendstrafverfahren eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. KG, Beschluss vom 19. März 2011 - [5] 1 HEs 24/01 [5/01] - [juris]; Senat StraFo 2013, 502; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - [4] 1 HEs 78/11 [60/11] - m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09
    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    b) Auch ein sonstiger wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unter Berücksichtigung der gebotenen engen Auslegung dieses Ausnahmetatbestands (vgl. BVerfGE 53, 152; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 60. Aufl., § 121 Rn. 18) nicht anzunehmen.
  • OLG Naumburg, 19.03.2007 - 1 Ws 132/07

    Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei Verdacht auf weitere

    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Je nach Sachlage kann bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364; Senat StraFo 2013, 505; jeweils m.w.Nachw.), wobei zu beachten ist, dass das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung im Jugendstrafverfahren eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. KG, Beschluss vom 19. März 2011 - [5] 1 HEs 24/01 [5/01] - [juris]; Senat StraFo 2013, 502; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - [4] 1 HEs 78/11 [60/11] - m.w.Nachw.).
  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

    Auszug aus KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
    Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

    Hierzu hat das Kammergericht in einer grundlegenden Entscheidung vom 15. Januar 2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17) - bereits ausgeführt:.
  • KG, 20.08.2018 - 161 HEs 28/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

    Denn ebenso, wie das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot im Zwischenverfahren Geltung beansprucht und die unverzügliche Eröffnung des Hauptverfahrens gebietet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2761/10 - [juris] mwN), so verlangt dieses Prinzip nach Bejahung dringenden Tatverdachts bei im Wesentlichen unverändert gebliebener, jedenfalls nicht zugunsten des Beschuldigten geänderter Sach- und Rechtslage - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Ermittlungen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 21a mwN) - im Regelfall unverzüglich die (lediglich hinreichenden Tatverdacht erfordernde) Anklage der haftbefehlsgegenständlichen Taten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - (4) 121 HEs 22/18 (20/18) -, 16. Februar 2018 - (4) 121 HEs 7/18 (5/18) -, 13. Februar 2018 - (4) 121 HEs 8/18 (6/18) -, 15. Januar 2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17) -, 5. Dezember 2017 - (4 HEs 28-30/17) - und 18. August 2017 - (4) 161 HEs 33/17 (15/17) -).
  • KG, 20.08.2018 - 4 HEs 31/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

    Denn ebenso, wie das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot im Zwischenverfahren Geltung beansprucht und die unverzügliche Eröffnung des Hauptverfahrens gebietet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2761/10 - [juris] mwN), so verlangt dieses Prinzip nach Bejahung dringenden Tatverdachts bei im Wesentlichen unverändert gebliebener, jedenfalls nicht zugunsten des Beschuldigten geänderter Sach- und Rechtslage - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Ermittlungen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 21a mwN) - im Regelfall unverzüglich die (lediglich hinreichenden Tatverdacht erfordernde) Anklage der haftbefehlsgegenständlichen Taten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - (4) 121 HEs 22/18 (20/18) -, 16. Februar 2018 - (4) 121 HEs 7/18 (5/18) -, 13. Februar 2018 - (4) 121 HEs 8/18 (6/18) -, 15. Januar 2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37 - 38/17) -, 5. Dezember 2017 - (4 HEs 28-30/17) - und 18. August 2017 - (4) 161 HEs 33/17 (15/17) -).
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