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   KG, 15.02.2013 - (4) 121 Ss 296/12 (347/12)   

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https://dejure.org/2013,8976
KG, 15.02.2013 - (4) 121 Ss 296/12 (347/12) (https://dejure.org/2013,8976)
KG, Entscheidung vom 15.02.2013 - (4) 121 Ss 296/12 (347/12) (https://dejure.org/2013,8976)
KG, Entscheidung vom 15. Februar 2013 - (4) 121 Ss 296/12 (347/12) (https://dejure.org/2013,8976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 31 Abs 2 JGG, § 52a Abs 1 S 2 Alt 2 JGG, § 54 Abs 1 JGG, § 267 Abs 3 S 1 StPO
    Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht; Besonderheit bei Einbeziehung früherer Urteile; Nichtanrechnung erlittener Freiheitsentziehung auf die erkannte Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der im Jugendstrafrecht gegenüber § 267 Abs. 3 S. 1 StPO erweiterten Begründungspflicht des § 54 Abs. 1 JGG bzgl. Strafzumessungserwägungen eines Tatrichters durch Auseinandersetzung mit der Biografie eines Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhte Begründungsanforderungen an die Strafzumessung im Jugendstrafrecht bei Einbeziehung früherer Urteile und Nichtanrechnung erlittener Freiheitsentziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Das bedeutet, dass die früheren Taten dargestellt und die für die Sanktionsfindung insoweit maßgeblichen Umstände kurz mitgeteilt werden müssen (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 321 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.11.1986 - 1 StR 440/86

    Gesamtwertung als Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Dass die Jugendkammer bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 2), ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
  • BGH, 12.03.1987 - 4 StR 94/87

    Vorliegen der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Dass die Jugendkammer bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 2), ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90

    Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung aus erzieherischen Gründen (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei der Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (vgl. BGHSt 37, 75; NStZ 2007, 43; NStZ 1996, 233; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.12.1993 - 1 StR 656/93

    Untersuchungshaft: Anrechnung im Jugendstrafverfahren - Darlegungserfordernis bei

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Stützt der Tatrichter bei einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auf erzieherische Gründe, weil bei Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges die verbleibende Dauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering sei, so muss dargelegt werden, warum trotz einer positiven Prognose dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine zu verbüßende Haftstrafe in der verhängten Höhe hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 152; BGHR JGG § 52a Anrechnung 2).
  • BGH, 14.12.1995 - 1 StR 532/95

    Untersuchungshaft - Nichtanrechnung - Jugendstrafrecht - Jugendvollzug

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung aus erzieherischen Gründen (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei der Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (vgl. BGHSt 37, 75; NStZ 2007, 43; NStZ 1996, 233; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.10.1997 - 1 StR 438/97

    Absehung von der Anrechnung der Untersuchungshaft - Gewährung einer Bewährung im

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Stützt der Tatrichter bei einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auf erzieherische Gründe, weil bei Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges die verbleibende Dauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering sei, so muss dargelegt werden, warum trotz einer positiven Prognose dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine zu verbüßende Haftstrafe in der verhängten Höhe hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 152; BGHR JGG § 52a Anrechnung 2).
  • KG, 10.06.1999 - 1 Ss 419/98
    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Daher müssen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO im Urteil sämtliche Umstände aufgeführt und gewürdigt werden, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit es Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (vgl. KG, StV 1999, 605 m.w.Nachw.).
  • KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05

    Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. KG, NStZ 2007, 223 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06

    Jugendlicher; schädliche Neigungen; erste Straftat; Feststellungen;

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
    Die Prüfung des Tatrichters beschränkt sich darauf, ob es besondere Umstände im Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder erzieherische Gründe ausnahmsweise rechtfertigen, nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anrechnung ganz oder teilweise abzusehen (Satz 2), wobei beide Alternativen zu trennen sind (vgl. OLG Hamm, StV 2007, 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.07.2005 - 4 StR 22/05

    Einheitsjugendstrafe (Anordnung der Nichtanrechnung der einstweiligen

  • BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08

    Zumessung von Jugendstrafe (Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung)

  • OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16

    Strafurteil; Anforderungen an die Unterschrift des Richters

    Darüber hinaus bedarf es einer neuen, selbstständigen, von der früheren Beurteilung unabhängigen, einheitlichen Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten; auch die früher abgeurteilten Taten sind deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1998 - 1 StR 165/98 - OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 - III-3 RVs 16/13 - KG, Urteil vom 15.02.2013 - (4) 121 Ss 296/12 (347/12) -, jew. zit. n. juris).
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