Rechtsprechung
   KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2682
KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15 (https://dejure.org/2016,2682)
KG, Entscheidung vom 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15 (https://dejure.org/2016,2682)
KG, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15 (https://dejure.org/2016,2682)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • beck-blog

    Alkoholverbot für Fahranfänger: AAK von 0,05 mg/l reicht nicht aus!

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Präzisierung des Begriffs der Wirkung in § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG

  • blutalkohol PDF, S. 263
  • bussgeldsiegen.de

    Alkoholverbot für Fahranfänger bei einem Atemalkohol von 0,05 mg/l

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24a Abs. 1
    Präzisierung des Begriffs der Wirkung in § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Alkoholverbot für Fahranfänger/-innen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Alkoholgrenzwert bei Fahranfängern

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grenzwert für Alkohol bei Fahranfängern festgelegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 224
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Dieses auch bei der Abschaffung der 0, 8 Promille-Grenze im Jahr 2001 beibehaltene Größenverhältnis ist so gewählt, dass der Atemalkoholwert mit einer Wahrscheinlichkeit von 75% unter den Grenzwert liegt, wenn der gleichzeitig gemessene Blutalkoholwert den entsprechenden Grenzwert erreicht (vgl. BGH NZV 2001, 267, 269; BayObLG NZV 2000, 295, 296; BGA-Gutachten 1991, S. 15, 20 f.).

    Der im Jahr 1998 neu eingeführte 0, 5-Promille-Wert besteht aus einem Grundwert in Höhe von 0, 4 Promille, dem ein Sicherheitszuschlag von nunmehr nur noch 0, 1 Promille hinzugesetzt wurde (BT-Drs 13/1439, S.4; BGH NZV 2001, 267, 270; BayObLG NZV 2000, 295, 297; König in: Hentschel/König/Dauer, § 24a StVG Rn. 11).

    Durch die Einrechnung des Sicherheitszuschlags in den Grenzwert wird auch im Rahmen des § 24c StVG die Möglichkeit eröffnet, die gemessenen Werte ohne Abschlag zu verwerten (vgl. BGH NZV 2001, 267, 270; BayObLG, a. a. O., S. 297).

    Der aus dem entsprechenden Blutalkoholwert abgeleitete Sicherheitszuschlag von 0, 05 mg/l ist nach den derzeitigen Erkenntnissen ausreichend, um sämtlichen denkbaren Messunsicherheiten und Streuungsbreiten einschließlich eines möglichen Hystereseeinflusses - d. h. der Verfälschung einer Messung bei niedriger Konzentration durch eine vorangegangene Messung bei hoher Konzentration - ausreichend zu begegnen (vgl. Alkohol-Kommission, BA 44 [2007], 169, 170; Jachau/Wittig/Krause, a. a. O., 121; BGH NZV 2001, 267, 270).

  • OLG Stuttgart, 18.03.2013 - 1 Ss 661/12

    Alkoholverbot für Fahranfänger: Frage des Verstoßes bei einer

    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Für Grenzwerte von 0, 2 Promille bzw. 0,1 mg/l haben sich bisher das AG Langenfeld (Urteil vom 4. April 2011 - 20 OWi 42/11 -, juris Rn. 2: Freispruch bei einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0, 06 mg/l) und das AG Biberach (Urteil vom 31. Juli 2012 - 5 OWi 250 Js 5856/12 -, wiedergegeben in OLG Stuttgart NZV 2013, 563: Verurteilung bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0, 25 Promille) ausgesprochen.

    Die Ansicht des OLG Stuttgart (NZV 2013, 563, 564 f.), der Sicherheitszuschlag sei mit 0, 05 Promille ausreichend bemessen, überzeugt nicht.

    Die von der Entscheidung des OLG Stuttgart (NZV 2013, 563, 564) abweichende Festlegung der Grenzwerte gebietet es nicht, die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

  • BayObLG, 12.05.2000 - 2 ObOWi 598/99

    Anforderungen an den Nachweis der Trunkenheit im Straßenverkehr durch Messung der

    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Blut- und Atemalkoholwerte stehen nicht in einer konstanten Beziehung zueinander und sind nicht direkt konvertierbar (BGA-Gutachten 1991, S. 6; BayObLG NZV 2000, 295).

    Dieses auch bei der Abschaffung der 0, 8 Promille-Grenze im Jahr 2001 beibehaltene Größenverhältnis ist so gewählt, dass der Atemalkoholwert mit einer Wahrscheinlichkeit von 75% unter den Grenzwert liegt, wenn der gleichzeitig gemessene Blutalkoholwert den entsprechenden Grenzwert erreicht (vgl. BGH NZV 2001, 267, 269; BayObLG NZV 2000, 295, 296; BGA-Gutachten 1991, S. 15, 20 f.).

    Der im Jahr 1998 neu eingeführte 0, 5-Promille-Wert besteht aus einem Grundwert in Höhe von 0, 4 Promille, dem ein Sicherheitszuschlag von nunmehr nur noch 0, 1 Promille hinzugesetzt wurde (BT-Drs 13/1439, S.4; BGH NZV 2001, 267, 270; BayObLG NZV 2000, 295, 297; König in: Hentschel/König/Dauer, § 24a StVG Rn. 11).

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Ab welchem Messwert danach eine Beeinflussung des Fahrers angenommen werden kann, lässt sich nur auf der Grundlage medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse entscheiden (vgl. - zur absoluten Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB - BGH NZV 1990, 357).

    Der in dem aktuellen 0, 5-Promille-Wert enthaltene Zuschlag von 0, 1 Promille entspricht vielmehr dem Zuschlag, den der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 26. Juni 1990 (NZV 1990, 357, 358) auf der Grundlage eines in seinem Auftrag erstellten Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahr 1989 (Schoknecht NZV 1990, 104) für den Blutalkoholgrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit vorgegeben hat.

    Zur Begründung stützt sich das Gericht allein auf das Ergebnis des Ringversuchs aus dem Jahr 1988, auf dessen Grundlage der Bundesgerichtshof die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit auf 1, 1 Promille herabgesetzt hat (NZV 1990, 357, 358).

  • AG Herne, 17.12.2008 - 15 OWi 5/08

    Verstoß gegen das Alkoholverbot für jugendliche Fahranfänger ab 0,26 ‰

    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Demgegenüber sprach das AG Herne (Urteil vom 17. Dezember 2008 - 15 OWi 60 Js 584/08 - 5/08 -, juris Rn. 2) den Betroffenen bei einem gemessenen Atemalkoholwert von 0, 13 mg/l frei, weil nach den - nicht näher mitgeteilten - Bekundungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen der Grenzwert für die Annahme einer Wirkung derzeit bei mindestens 0, 26 Promille Alkohol im Blut und bei dem konkreten Betroffenen aufgrund seiner körperlichen Konstitution sogar bei 0, 3 Promille liege.

    So kann entgegen der Ansicht des AG Herne (Urteil vom 17. Dezember 2008 - 15 OWi 60 Js 584/08 - 5/08 -, juris Rn. 2; zust. Krumm, NJW 2015, 1863, 1865) eine individuell besonders hohe Alkoholverträglichkeit des Betroffenen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

  • OLG Düsseldorf, 21.07.1992 - 2 Ss OWi 234/92
    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Sie müssen in beide Richtungen entscheidungserheblich (gewesen) sein (BGH NJW 2000, 222; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497, 498; Meyer-Goßner/Schmitt, § 121 GVG Rn. 10 f.; Hannich in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 121 GVG Rn. 38).
  • AG Langenfeld, 04.04.2011 - 20 OWi 42/11

    Freispruch eines wegen Trunkenheitsfahrt Verurteilten mangels tatbestandlicher

    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Für Grenzwerte von 0, 2 Promille bzw. 0,1 mg/l haben sich bisher das AG Langenfeld (Urteil vom 4. April 2011 - 20 OWi 42/11 -, juris Rn. 2: Freispruch bei einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0, 06 mg/l) und das AG Biberach (Urteil vom 31. Juli 2012 - 5 OWi 250 Js 5856/12 -, wiedergegeben in OLG Stuttgart NZV 2013, 563: Verurteilung bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0, 25 Promille) ausgesprochen.
  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Ähnlich wie bei dem Begriff der Wirkung im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 349, 351; König in: Hentschel/König/Dauer, § 24a StVG Rn. 21 f.) ist es auch im Rahmen des § 24c Abs. 1 StVG ausreichend, aber erforderlich, dass der aufgenommene Alkohol in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Spurenbereich im Körper vorhanden ist und zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann (BT-Drs 16/5047, S. 9; König in: Hentschel/König/Dauer, § 24c StVG Rn. 11; Janker DAR 2007, 497, 499).
  • LAG Köln, 19.03.2008 - 7 Sa 1369/07

    Berufskraftfahrer; Gefahrenguttransport; absolutes Alkoholverbot; Wick MediNait;

    Auszug aus KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15
    Auf der gleichen Linie liegt eine Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 19. März 2008 - 7 Sa 1369/07 -, juris), die bei einer Atemalkoholkonzentration von 0, 1 mg/l einen Verstoß gegen die mit § 24c Abs. 1 StVG inhaltlich vergleichbare Regelung in § 9 Abs. 11 Nr. 18 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) annahm, ohne allerdings die Frage eines Grenzwertes zu thematisieren.
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2016 - 3 RBs 36/16

    Höhe der Mindestwerte der Alkoholbeeinflussung bei Führen eines Kaftfahrzeugs in

    Der Senat ist in Anschluss an das Kammergericht Berlin (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15 -, Rn. 5, juris) der Auffassung, dass die in der Gesetzesbegründung genannten Werte jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die Untergrenze darstellen, ab der eine Wirkung erst angenommen werden kann.
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