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   KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18, 151 AuslA 178/17   

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KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18, 151 AuslA 178/17 (https://dejure.org/2019,8281)
KG, Entscheidung vom 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18, 151 AuslA 178/17 (https://dejure.org/2019,8281)
KG, Entscheidung vom 15. Februar 2019 - 4 AuslA 10/18, 151 AuslA 178/17 (https://dejure.org/2019,8281)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Weißrussland; Zulässigkeit der Auslieferung wegen einer Steuerstraftat; Anforde...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Weißrussland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Ob und in welchem Umfang die Vorwürfe im Einzelfall begründet sind, ist keine Frage der beiderseitigen Strafbarkeit, sondern der Berechtigung des Tatvorwurfs, deren Prüfung grundsätzlich Sache des Staates ist, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [juris Rn. 15] mwN).

    Aber auch im vertraglosen Auslieferungsverkehr bildet die Tatverdachtsprüfung die nur bei Vorliegen besonderer Umstände gebotene Ausnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, aaO).

  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129 [juris Rn. 25 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 2 Ausl 12/14

    Keine Auslieferung in die Türkei bei zu vollstreckender unerträglich harter

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129 [juris Rn. 25 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 108/18

    Auslieferung an Weißrussland zum Zwecke der Strafverfolgung (weißrussischer

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Wie bereits unter a) dargelegt, sind derartige Zusicherungen geeignet, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. zu Zusicherungen der Republik Belarus auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 - [juris Rn. 29] und vom 21. März 2018 - 2 BvR 108/18 - [juris Rn. 19]).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Wie bereits unter a) dargelegt, sind derartige Zusicherungen geeignet, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. zu Zusicherungen der Republik Belarus auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 - [juris Rn. 29] und vom 21. März 2018 - 2 BvR 108/18 - [juris Rn. 19]).
  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    An der von ihm zeitweise vertretenen gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2017 - [4] 151 AuslA 77/16 [107/16] - [juris]).
  • BVerfG, 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - 2 BvR 1468/16 - [juris], vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - [juris] und vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - [juris = AuAS 2016, 64]; jeweils mwN) sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr - wie hier - gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Das sich aus dem Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 5. April 2016 in den Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU (Aranyosi und Caldararu) ergebende Erfordernis der Einholung entsprechender Informationen des ersuchenden Mitgliedstaats beruht unter anderem darauf, dass der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl es nicht zulässt, die Abgabe auf die Haftbedingungen bezogener Zusicherungen des ersuchenden Mitgliedstaats zur Voraussetzung der Bewilligung der Auslieferung zu machen.
  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - 2 BvR 1468/16 - [juris], vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - [juris] und vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - [juris = AuAS 2016, 64]; jeweils mwN) sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr - wie hier - gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.
  • BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - 2 BvR 1468/16 - [juris], vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - [juris] und vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - [juris = AuAS 2016, 64]; jeweils mwN) sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr - wie hier - gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.
  • KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13

    Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung; Tatverdachtsprüfung in

  • OLG Rostock, 30.08.2011 - 2 Ausl 28/11

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an die Republik Belarus -

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

  • OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23

    StGB, DStGB, BStGB

    Ist Gegenstand eines Auslieferungsersuchens eine Steuerstraftat zum Nachteil eines ausländischen Fiskus, setzt der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit eine entsprechende Prüfung der Strafbarkeit des Verhaltens dergestalt voraus, dass der Sachverhalt dahin umzustellen ist, dass sich die Tat auf die Hinterziehung deutscher Steuern bezieht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2019 - (4) 151 AuslA 178/17 (10/18) -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 2 Ausl 145/14 -, juris).
  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Ein wesentlicher Faktor im Rahmen der Prüfung der Belastbarkeit von Zusicherungen ist dabei insbesondere, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden (siehe EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 189 (dort auch unter Zusammenstellung eines umfangreichen Katalogs an weiteren Prüfungsgesichtspunkten); BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 24, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 53; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 15.02.2019 - (4) 151 AuslA 178/17 (10/18), juris Rn. 36, StV 2019, 619; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2018 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), juris Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2019 - 2 Ausl A 96/18, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 Ausl AR 44/17, juris Rn. 29, StV 2018, 584 (Ls.)).
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