Rechtsprechung
KG, 15.03.2016 - (4) 151 AuslA 4/16 (23/16) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 79 Abs 2 IRG, § 80 Abs 1 S 1 Nr 1 IRG, § 83b Abs 2 Nr 1 IRG
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union: Bewilligungsermessen der Staatsanwaltschaft bei der Auslieferung eines langjährig in Deutschland lebenden Ausländers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Festnahmeersuchen der Französischen Republik durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung; Bewilligungsermessen der Generalstaatsanwaltschaft bei der Auslieferung eines langjährig in Deutschland lebenden Ausländers an ...
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Französische Republik zum Zwecke der Strafverfolgung; Auslieferung mit der Maßgabe der Rücküberstellung zur Vollstreckung einer etwaigen freiheitsentziehenden Sanktion; Sicherung der Rücküberstellung; ...
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Französische Republik zum Zwecke der Strafverfolgung; Auslieferung mit der Maßgabe der Rücküberstellung zur Vollstreckung einer etwaigen freiheitsentziehenden Sanktion; Sicherung der Rücküberstellung; ...
- rechtsportal.de
Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Französische Republik zum Zwecke der Strafverfolgung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2016, 589 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09
Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem …
Auszug aus KG, 15.03.2016 - 151 AuslA 4/16
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist aber in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass hier kein Fall einer (drohenden) Strafvollstreckung im Heimatland des Verfolgten zu beurteilen ist, in dem diese Bindungen an Deutschland einer besonderen Ausprägung bedürfen (vgl. Schmidt StraFo 2007, 7, 10; Senat NJW 2010, 3177, 3178), weil der Verfolgte mit den Lebensverhältnissen, den kulturellen sowie rechtlichen Gegebenheiten und insbesondere der Sprache im ersuchenden (Heimat-)Staat vertraut ist und aus diesem Grunde bei einer dortigen Strafverbüßung keine grundsätzlich resozialisierungsschädlichen Nachteile zu erwarten hat.Dem für die Resozialisierung ganz maßgeblichen Aspekt der Sprachkompetenz (vgl. dazu grundlegend Senat NJW 2010, 3177) hat die Generalstaatsanwaltschaft keine Beachtung geschenkt.
- KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung; Tatverdachtsprüfung in …
Auszug aus KG, 15.03.2016 - 151 AuslA 4/16
Soweit nunmehr auch der Beistand des Verfolgten gegen den Tatvorwurf Einwendungen erhoben hat, bietet auch dieses Vorbringen, ebenso wie das Bestreiten des Verfolgten gegenüber der Polizei, nach den insoweit maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. Januar 2014 - [4] 151 AuslA 184/13 [311/13] - mwN = InfAuslR 2014, 208 = Asylmagazin 2014, 277 = OLGSt IRG § 10 Nr. 6 [Ls] = StV 2014, 490 [Ls]) keine Anhaltspunkte für eine im Auslieferungsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommende Tatverdachtsprüfung und für die Annahme eines vom ersuchenden Staat nur vorgeschobenen Strafvorwurfs zu missbräuchlichen Zwecken.