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   KG, 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18, 151 AuslA 167/18   

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KG, 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18, 151 AuslA 167/18 (https://dejure.org/2019,8276)
KG, Entscheidung vom 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18, 151 AuslA 167/18 (https://dejure.org/2019,8276)
KG, Entscheidung vom 15. März 2019 - 4 AuslA 178/18, 151 AuslA 167/18 (https://dejure.org/2019,8276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 83 Abs 1 Nr 3 IRG, § 83 Abs 2 Nr 1 IRG, § 83 Abs 3 IRG, § 83 Abs 4 IRG, Art 259 Abs 5 StPO ROU
    Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Abwesenheitsverurteilung in Rumänien: Anspruch des Verurteilten auf Erneuerung der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versagung der Auslieferung an Rumänien wegen des Auslieferungshindernisses der Verurteilung in Abwesenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus KG, 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18
    Denn Art. 4a Abs. 1 lit. a RbEuHb und damit in rahmenbeschlusskonformer Auslegung auch der ihn umsetzende § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG verlangt zur Beseitigung des Auslieferungshindernisses die tatsächliche Kenntnisnahme des Verfolgten von dem zuzustellenden Schriftstück (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -).

    Ist eine Ladung im Sinne des Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO in Übereinstimmung mit Art. 92 Abs. 1 lit. a des Gesetzes Nr. 302/2004, Art. 4a Abs. 1 lit. a RbEuHB und der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -) nur eine solche, bei der der verurteilten Person die Ladung persönlich ausgehändigt oder durch Telefon, Fax, E-Mail oder auf ähnliche Weise übermittelt und ihr so tatsächliche Kenntnis von dem Verhandlungstermin verschafft wurde?.

  • KG, 10.10.2018 - 151 AuslA 162/18

    Abwesenheitsurteil: Urteilszustellung nach Art. 139 § 1 polnische StPO

    Auszug aus KG, 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18
    Eine ggfs. wiederum im Wege öffentlicher Zustellung oder einer Zustellungsfiktion bewirkte Urteilszustellung wäre nicht geeignet, die Folgen des § 83 Abs. 3 IRG auszulösen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - [4] 151 AuslA 162/18 [176/18] -, juris).
  • OLG Hamm, 29.10.2015 - 2 Ausl 105/15

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil

    Auszug aus KG, 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18
    Nach dem Wortlaut sowohl des Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb (insb. auch in Verbindung mit Abs. 3) als auch des § 83 Abs. 4 IRG setzt die Zulässigkeit der Auslieferung hierbei voraus, dass die Erneuerung der Hauptverhandlung - wie bei der Entscheidung über die (Nicht-)Einlegung eines Rechtsmittels im Falle des Art. 4 Abs. 1 lit. c RbEuHb bzw. § 83 Abs. 3 IRG - allein vom Willen des Verfolgten abhängt und an weitere Voraussetzungen nicht geknüpft ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2016, 123, 124).
  • OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 1 Ausl 156/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien im Falle eines

    Auszug aus KG, 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18
    Anders als das OLG Hamm (aaO) aufgrund der ihm erteilten Auskünfte sieht der Senat nach seinem jetzigen Kenntnisstand daher keine Grundlage dafür, Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO dahin auszulegen, dass eine Ladung im Sinne der Norm nur eine persönliche Ladung ist, der Verfolgte folglich nicht im Sinne des Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO geladen war und deshalb - hierin ist dem OLG Hamm zu folgen - zwingend einen Wiederaufnahmeanspruch hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 1 Ausl 156/15 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 2 AR 6/19

    Auslieferung eines Verfolgten an Rumänien

    Nach dem Wortlaut sowohl des Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb (insb. auch in Verbindung mit Abs. 3) als auch des § 83 Absatz 4 IRG setzt die Zulässigkeit der Auslieferung hierbei voraus, dass die Erneuerung der Hauptverhandlung - wie bei der Entscheidung über die (Nicht-) Einlegung eines Rechtsmittels im Falle des Art. 4 Abs. 1 lit. c RbEuHb bzw. § § 83 Absatz 3 IRG - allein vom Willen des Verfolgten abhängt und an weitere Voraussetzungen nicht geknüpft ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2016, 124; KG Beschl. v. 15.3.2019-(4) 151 AuslA 167/18 (178/18), BeckRS 2019, 5223).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2019 - Ausl 301 AR 69/19

    Einbeziehung früherer Straftaten in Europäischen Haftbefehl

    In Abweichung zur Entscheidung des KG vom 15.03.2019 (4 -151 Ausl A 167/18 abgedruckt in juris), welches Zweifel an der Auslegung der Vorschrift des Art. 466 Abs. 1 der rumänischen StPO im Sinne der Gewährung eines allein vom Willen des Verfolgten abhängigen Rechtsbehelfs hegt und insoweit eine Rechtsauskunft des Justizministerium Rumäniens erbeten hat, hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass es insoweit zur Sicherung der Rechte des Verfolgten entweder einer rechtsverbindlichen Zusicherung des ersuchenden Mitgliedstaates oder aber einer eindeutigen ergänzenden Information desselben bedarf, so dass die Zulässigkeitsentscheidung mit einer entsprechende Maßgabe versehen werden kann (vgl. hierzu Senat StV 2011, 426 ff zu Art. 522 der rumänischen StPO).
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