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   KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19   

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https://dejure.org/2019,7734
KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19 (https://dejure.org/2019,7734)
KG, Entscheidung vom 15.03.2019 - 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19 (https://dejure.org/2019,7734)
KG, Entscheidung vom 15. März 2019 - 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19 (https://dejure.org/2019,7734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 StPO, §§ 112 ff StPO, § 120 StPO, § 306 Abs 2 Halbs 2 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG
    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen ungenügender Verfahrensbeschleunigung; Berücksichtigung von im Ausland vollzogener Einlieferungshaft; Pflicht zur unverzüglichen Anordnung der Aktenvorlage an das Beschwerdegericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    121 AR 47/19 - Aufhebung des Haftbefehls wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerung auf Grund nicht nur vorübergehender Überlastung des zuständig...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 112 Abs. 1 ; StPO § 120 ; StPO § 306 Abs. 2
    Aufhebung des Haftbefehls wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerung auf Grund nicht nur vorübergehender Überlastung des zuständigen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 564 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Auszug aus KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
    Im Übrigen ist dem Senat - etwa aus der Sache 4 HEs 5/19 - bekannt, dass die vorzunehmenden Geschäftsabläufe nicht zwingend zu erheblichen Verzögerungen führen müssen, sondern es anderen Abteilungen der Staatsanwaltschaft gelingt, auch umfangreiche Anklageschriften, wie es Gesetz und Verfassung verlangen, binnen weniger Tage bei dem zuständigen Gericht anzubringen.

    Der allein in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fallende Umstand, dass die (jedenfalls Jugend-)Strafkammern des Landgerichts Berlin zum Zeitpunkt des Eingangs und der Terminierung der vorliegenden Sache nicht nur kurzfristig und unvorhersehbar überlastet waren und demzufolge ihrer unmittelbar in der Verfassung wurzelnden Pflicht zu besonders beschleunigter Bearbeitung von Haftsachen durch eine zeitnahe Verhandlung sowie eine ausreichend hohe Verhandlungsdichte nicht mehr gerecht werden konnten (vgl. dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - [4] 161 HEs 13/19 [5/19] -), zwingt zur Beendigung der Untersuchungshaft.

  • KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14

    Bedeutung der 3-Tagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO

    Auszug aus KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
    Gleiches gilt für die die angesichts der Erklärung des Verteidigers, dass sich seine Beschwerde auch gegen den Haftbefehl vom 20. Februar 2019 richte, gebotene Verfügung der Aktenvorlage an das Kammergericht - allein auf diese Anordnung der Aktenvorlage, nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Beschwerdegericht kommt es an (vgl. KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157) - ebenfalls schon am 22. Februar 2019.

    Auch die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin lassen einen Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und insbesondere eine erhebliche Fristüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Naumburg NStZ 2011, 599; NStZ-RR 2011, 123; Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - bei juris [Verstoß verneint bei Vorlage nach 22 Tagen]; KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157 [kein durchgreifender Verstoß bei Nichtabhilfeentscheidung zehn Tage nach Beschwerdeeingang sowie Eingang der Akten beim Kammergericht nach 51 Tagen]; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 4 Ws 134/18 - [Vorlage nach fünf Wochen] und vom 18. September 2018 - 4 Ws 117/18 - [Vorlage nach 15 Tagen]) nicht erkennen.

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Auszug aus KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
    Bei der Abwägung zu beachten sind alle von der Justiz zu verantwortenden, auch noch nicht eingetretenen, aber hinreichend konkret absehbaren Verzögerungen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668; OLG Koblenz StraFo 2006, 496; OLG Bremen StraFo 2005, 378 und Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 Ws 143-145/17 - [juris] mwN; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 62; Sächs. VerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - Vf. 25-IV-15 (HS) - [juris] mwN).
  • BVerfG, 23.01.2023 - 2 BvR 1343/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei verzögerter Aktenvorlage an das

    Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO in einem Haftbeschwerdeverfahren schon für sich genommen zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14 -, NStZ-RR 2015, S. 18; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 18 Qs 20/19 -, BeckRS 2019, S. 41863, Rn. 16; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 -, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2019 - 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19 -, BeckRS 2019, S. 4693, Rn. 39).
  • OLG Nürnberg, 16.11.2021 - Ws 1069/21

    Erfolglose weitere Haftbeschwerde bei Auslieferungshaft

    Die Dauer der Auslieferungshaft ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des nationalen Haftbefehls zu berücksichtigen (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019, 4 Ws 24/19).

    Die Anordnung der Untersuchungshaft und die Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit der bisherigen Dauer der Einlieferungshaft in Albanien von mehr als fünf Monaten ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Freiheitsstrafe verhältnismäßig (vgl. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15.03.2019, 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19).

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