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   KG, 15.04.2015 - (4) 151 AuslA 33/15 (36/15)   

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KG, 15.04.2015 - (4) 151 AuslA 33/15 (36/15) (https://dejure.org/2015,17156)
KG, Entscheidung vom 15.04.2015 - (4) 151 AuslA 33/15 (36/15) (https://dejure.org/2015,17156)
KG, Entscheidung vom 15. April 2015 - (4) 151 AuslA 33/15 (36/15) (https://dejure.org/2015,17156)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Bulgarien zum Zwecke der Strafverfolgung und Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls; Vorliegen eines Auslieferungshindernisses nach § 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 6 EUV und Art. 3 EMRK; Erforderlichkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Bulgarien zum Zwecke der Strafverfolgung und Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13

    Unzulässigkeit der Auslieferung bei konkreten Anhaltspunkten für

    Auszug aus KG, 15.04.2015 - 151 AuslA 33/15
    Der Auslieferung steht jedoch ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da zu besorgen ist, dass die Untersuchungshaft und - bei einer Verurteilung - die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt und in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396).
  • OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14

    Keine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Bulgarien in die

    Auszug aus KG, 15.04.2015 - 151 AuslA 33/15
    Der Auslieferung steht jedoch ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da zu besorgen ist, dass die Untersuchungshaft und - bei einer Verurteilung - die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt und in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396).
  • OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15

    Auslieferung, Bulgarien, Akzessorität

    Es steht der Zulässigkeit der Auslieferung jedoch (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da der Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris, und OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, StraFo 2015, 75).
  • OLG Bamberg, 22.12.2017 - 1 Ws 508/17

    Anrechnungsmaßstab für in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft

    In Auslieferungsfällen nach Bulgarien wird daher regelmäßig - vorbehaltlich konkreter völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen zu den Haftbedingungen im Einzelfalle - von einem Auslieferungshindernis i.S.v. § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK auszugehen sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 AR 392/15 [bei juris] = NStZ-RR 2016, 29 [Ls]; KG, Beschluss vom 15.04.2015 - [4] 151 AuslA 33/15 [bei juris]).
  • OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15

    Auslieferungshindernis beim Fehlen der Mindesthaftbedingungen im ersuchenden

    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten (darunter das Gefängnis in Burgas, der Heimatstadt des Verfolgten), weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2015 - 3 AR 15/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Gefangenen nach Griechenland

    Art. 3 MRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, [4] 151 AuslA 33/15 ; OLG München, Beschluss vom 27.10.2015, 1 AR 392/15 ; OLG Bremen, Beschluss vom 23.07.2015, 1 AuslA 3/15 ; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, 1 Ausl 33/14 ).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2016 - 1 AK 4/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    Insoweit gründet sich diese Befürchtung maßgeblich auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26.03.2015, wonach sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen haben (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2015, 75; KG Beschluss vom 15.04.2015, (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), abgedr.
  • OLG München, 08.03.2016 - 1 AR 2/16

    Mindesthaftbedingungen in Bulgarien überschreiten nicht die Schwelle zur Annahme

    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten, weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. die Senatsentscheidung vom 27.10.2016 im Verfahren 1 AR 392/15 in NStZ-RR 2016, 29; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
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