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   KG, 15.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19)   

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https://dejure.org/2019,17417
KG, 15.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) (https://dejure.org/2019,17417)
KG, Entscheidung vom 15.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) (https://dejure.org/2019,17417)
KG, Entscheidung vom 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) (https://dejure.org/2019,17417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Alleinrennen, Voraussetzungen, Ausreizen des Kraftfahzeuges

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 315d Abs 1 Nr 3 StGB, Art 103 Abs 2 GG
    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit eines "Einzelrennens"; Auslegung des subjektiven Tatbestandsmerkmals "höchstmögliche Geschwindigkeit"

  • IWW

    StPO § 349 Abs. 2, StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3, StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1
    StPO, StGB, StVO

  • strafrechtsiegen.de

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB - Alleinrennen - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit eines "Einzelrennens"

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mit einem 605 PS-Boliden mit 150 km/h nachts durch Berlin, Alleinrennen

  • beck-blog (Auszüge)

    Alleinrennen: Mit 150 km/h durch die Berliner Innenstadt - das reicht für den § 315d StGB!

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    "Einzelrennen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3
    Begriff der höchstmöglichen Geschwindigkeit i.S. von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 314
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dementsprechend kann auch bezüglich § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO Indizwirkung entfalten ( Janssen , Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286; Janssen , jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Kusche , Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 416; Hecker , Anm. zu AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 - 40 Ds 536/18 = JuS 2019, 596, 597; Fischer § 315d Rn. 14; BeckOK StGB/ Kulhanek § 315d Rn. 35; MüKo StGB/ Pegel § 315d Rn. 24; Schönke/Schröder/ Hecker § 315d Rn. 8; so wohl auch KG, Beschluss vom 15.4.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) = BeckRS 2019, 8319 Rn. 3; unklar hingegen Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Burmann § 315d StGB Rn. 9).

    Dennoch ist dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls offen für die Bildung einer durch den Willen des Gesetzgebers geleiteten Kasuistik besonders eklatanter Verstöße (so im Ergebnis auch Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 28 [ Müller ]; in diese Richtung wohl auch, obschon bei der eigenen Formulierung eklatant inkonsequent, KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) = BeckRS 2019, 8319 Rn. 2).

    Auf diese Weise sollen der nachgestellte Renncharakter manifestiert, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind" (KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = BeckRS 2019, 8319 Rn. 1; so bereits LG Berlin, Urteil vom 4.12.2018 - [562] 236 AR 157/18 Ns [65/18] = BeckRS 2018, 42829 Rn. 35; LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 - 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 6; LG Berlin, Beschluss vom 28.2.2019 - 528 Qs 24/19 = BeckRS 2019, 5484 Rn. 1).

    Dieses Argument wird dann sporadisch mit weiteren Fallbesonderheiten unterfüttert, beispielsweise der Absicht, den Mitfahrern zu imponieren, oder einer besonders groben Fahrweise (LG Berlin, Urteil vom 4.12.2018 - [562] 236 AR 157/18 Ns [65/18] = BeckRS 2018, 42829 Rn. 36; KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = BeckRS 2019, 8319 Rn. 2; LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 - 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 11).

    Dabei kann hier statuiert werden, dass weitgehend alle Auffassungen einen Ausgangspunkt teilen: Soweit dem vorlegenden Gericht ersichtlich, bestimmt die herrschende Literatur die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, im Grundsatz nach der in der konkreten Fahrsituation nach dem subjektiven Empfinden des Fahrers (hierzu kritisch Ruhs , Das sogenannte "Einzelrasen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289; Kusche , Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417), der Verkehrslage, den Witterungsbedingungen etc. höchstmöglichen Geschwindigkeit ( Janssen , Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286; Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Ruhs , Das sogenannte "Einzelrasen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289; Preuß , Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Kusche , Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417; Dahlke/Hoffmann-Holland , Die Strafgesetzgebung zu "Einzelrasern" in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 308; Zopfs, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789; Quarch , Anm. zu KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = NZV 2019, 314; Zopfs , Aggressivität im Straßenverkehr - Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11; Schönke/Schröder/ Hecker § 315d Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 315d Rn. 5; BeckOK StGB/ Kulhanek § 315d Rn. 41).

    Zum anderen wird ausdrücklich die fehlende Bestimmtheit des Tatbestands, insbesondere des Tatbestandsmerkmals "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" bemängelt ( Ruhs , Das sogenannte "Einzelrasen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 290; Eisele, Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr, KriPoZ 2018, 32, 36; MüKo StGB/ Pegel § 315d Rn. 26; Quarch , Anm. zu KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) = NZV 2019, 314; Zopfs , Agressivität im Straßenverkehr - Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 12; wohl auch BeckOK StGB/ Kulhanek § 315d Rn. 42).

  • OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen

    Gefordert ist demnach das Abzielen auf eine relative Höchstgeschwindigkeit (Pegel in: Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 26; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 315d Rn. 17; Kulhanek in BeckOK, StGB, v. Heintschel-Heinegg, 42. Ed. Stand 1. Mai 2019, § 315d Rn. 41 f.; Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315d Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 - 3 Ss 25/19, juris), die sich an den genannten Kriterien orientiert.
  • LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21

    Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens

    Nach Auffassung der Kammer kann nicht zweifelhaft sein, dass ein solches Fahrverhalten genau den Sachverhalt verwirklicht, den der Gesetzgeber mit dem neugeschaffenen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe stellen wollte (vgl. hierzu auch MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 22; s. ferner KG, Beschl. v. 15.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), StraFo 2019, 342).

    Dabei hat er für die Absolvierung der Runden ähnlich niedrige Zeiten benötigt, was ein deutliches Indiz für die erforderliche Absicht ist, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 29; KG, Beschl. v. 15.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), StraFo 2019, 342; OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19, NJW 2019, 2787, juris Rn. 10; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 42; Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 17; MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 26; Schulz-Merkel , NZV 2020, 397, 399), wobei dem Angeschuldigten zu 1. schon aufgrund des ersten Durchfahrens der Strecke um 17:53:38 Uhr die entsprechenden Verhältnisse zum Streckenverlauf und die insoweit jeweils erreichbaren Geschwindigkeiten bekannt gewesen sind, weshalb wahrscheinlich ist, dass der Angeschuldigte zu 1. sich bewusst im Geschwindigkeitsgrenzbereich bewegt hat (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 34).

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geboten ist (Senat, Beschluss vom 15. April 2019 - (3)161 Ss 36/19 (25/19) juris).

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20

    Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen: Annahme einer Fahrweise zur

    Nicht erforderlich ist zwar, dass der Täter tatsächlich mit der fahrzeugspezifisch und nach den sonstigen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit gefahren ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris Rn. 1).

    Im Hinblick auf die von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zusätzlich vorausgesetzte subjektive Komponente reicht ein Fahrverhalten, das darauf abzielt, das fahrerische Können mittels Geschicklichkeitsdemonstrationen und nicht durch ein möglichst schnelles Fortkommen unter Beweis zu stellen (vgl. zu dieser Variante: KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris Rn. 3), zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus.

  • LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Alleinrennen, hohe Geschwindigkeit

    Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sich bei einschränkender, zurückhaltender Auslegung des Tatbestandes nicht als verfassungswidrig dar (vgl. KG NZV 2019, 210; KG NZV 2019, 314).

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausschöpft (vgl. KG, Beschl. v. 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) 7), wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -).

  • KG, 18.01.2022 - 3 Ss 59/21

    360-Grad-Kehren beim Hochzeitskorso - "Donuts" sind kein Kraftfahrzeugrennen

    Schließlich hat das Amtsgericht zutreffend bedacht, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) eine zurückhaltende Anwendung erfordert (vgl. Senat NZV 2019, 314 [Volltext bei juris]).
  • KG, 22.02.2021 - 161 Ss 26/21

    Anforderungen an Urteil bei Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens

    Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert (vgl. Senat NZV 2019, 314 [Volltext bei juris]).
  • LG Koblenz, 14.10.2020 - 4 Qs 60/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Geschicklichkeit Einzelfahrer

    Nicht erforderlich ist zwar, dass der Täter tatsächlich mit der fahrzeugspezifisch und nach den sonstigen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit gefahren ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris).

    Im Hinblick auf die von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zusätzlich vorausgesetzte subjektive Komponente der Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit reicht ein Fahrverhalten, das darauf abzielt, das fahrerische Können mittels Geschicklichkeitsdemonstrationen und nicht durch ein möglichst schnelles Fortkommen unter Beweis zu stellen (vgl. zu dieser Variante: KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris, Rn. 3), zur Erfüllung des Tatbestandes allerdings nicht aus (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.5.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20, BeckRS 2020, 10847, Rn. 17, beck-online; AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 6.5.2020 - 303 Gs 50/20, BeckRS 2020, 14536, Rn. 2, beck-online; BeckOK StGB/Kulhanek, 47. Ed., 1.8.2020, StGB, § 315d, Rn. 41.3; siehe auch Blanke-Roeser, JuS 2018, 18), insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris; AG Berlin-Tiergarten Beschl. v. 6.5.2020 - 303 Gs 50/20, BeckRS 2020, 14536 Rn. 2).

  • KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22

    Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen für eine Verurteilung wegen

    Diese anschaulichen Feststellungen tragen das Vorliegen eines grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (vgl. zum grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten beim ruckartigen Lückenspringen auch Senat, Beschluss vom 15. April 2019, (3) 161 Ss 36/19 (25/19) -, juris).

    Die Feststellungen, dass die Angeklagte "die im innerstädtischen Verkehr unter den konkreten Bedingungen aus ihrer Sicht höchst mögliche Geschwindigkeit erzielen" wollte (UA S. 5) auf einer Wegstrecke von - nicht unerheblichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.) - 3, 3 Kilometern (UA S. 3), ergeben eine diesen Maßstäben entsprechende "Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht" (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.).

  • KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

  • KG, 08.05.2023 - 3 ORs 22/23

    Freie richterliche Beweiswürdigung bei Geschwindigkeitsfeststellung des

  • KG, 18.01.2022 - 121 Ss 138/21

    "Donuts" (360-Grad-Kehren) als unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen; Entziehung der

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