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KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05 |
Volltextveröffentlichung
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Anspruch auf Abrechnung des Tankstellenhalters; Anspruch auf Buchauszug des Tankstellenhalters; Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters
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- BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00
Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
b) Zwar hat der BGH die Verwertung der vom Landgericht herangezogenen Ergebnisse der MAFO-Studie als Schätzungsgrundlage für den Stammkundenumsatzanteil im Tankstellengeschäft gebilligt (vgl. WM 03, 2095, 2098 f.; WM 03, 491, 493 f.).Zugleich hat er indes darauf hingewiesen, dass in Zukunft die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der Zahlungsvorgänge sich weniger schwierig gestalten und daher von dem Tankstellenhalter auch zu verlangen sein wird, so dass sich eine Heranziehung des weniger aussagekräftigen statistischen Materials weitgehend erübrigen kann (WM 03, 491, 494; WM 03, 2095, 2098; WM 03, 499, 502).
Hierbei hat der BGH bei einem Umsatzanteil der Kreditkartengeschäfte an der Tankstelle von mehr als 50 % das Kreditkartengeschäft als eine hinreichend breite Basis für eine Hochrechnung erachtet (WM 03, 491, 494).
- BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96
Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Klägers ist nach § 89 b HGB grundsätzlich die letzte Jahresprovision zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen, den der Kläger für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (zum Tankstellenhalter: BGH NJW 98, 66 und 71; zum Handelsvertreter allgemein: BGHZ 141, 248, 252).Als Stammkunden sind dabei Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH NJW 98, 66 und 71).
- BGH, 23.02.1989 - I ZR 203/87
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Geschäftsherrn zur Erteilung einer …
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
Sie soll ihm ermöglichen, unter Vergleich mit seinen eigenen Unterlagen zuverlässig nachzuprüfen, ob alle ihm zustehenden Provisionen und sonstigen Vergütungen lückenlos erfasst sind (BGH WM 89, 1073, 1074).Der Handelsvertreter kann einen Buchauszug beanspruchen, damit er Klarheit über seine Provisionsansprüche gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilende Provisionsabrechnung nachprüfen kann ( BGH WM 82, 152, 153; WM 89, 1073, 1074).
- BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01
Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
b) Zwar hat der BGH die Verwertung der vom Landgericht herangezogenen Ergebnisse der MAFO-Studie als Schätzungsgrundlage für den Stammkundenumsatzanteil im Tankstellengeschäft gebilligt (vgl. WM 03, 2095, 2098 f.; WM 03, 491, 493 f.).Zugleich hat er indes darauf hingewiesen, dass in Zukunft die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der Zahlungsvorgänge sich weniger schwierig gestalten und daher von dem Tankstellenhalter auch zu verlangen sein wird, so dass sich eine Heranziehung des weniger aussagekräftigen statistischen Materials weitgehend erübrigen kann (WM 03, 491, 494; WM 03, 2095, 2098; WM 03, 499, 502).
- BGH, 28.04.1999 - VIII ZR 354/97
Ausgleichsanspruch eines im Rotationssystem eingesetzten Handelsvertreters
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Klägers ist nach § 89 b HGB grundsätzlich die letzte Jahresprovision zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen, den der Kläger für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (zum Tankstellenhalter: BGH NJW 98, 66 und 71; zum Handelsvertreter allgemein: BGHZ 141, 248, 252). - BGH, 18.05.1994 - IV ZR 169/93
Hinweispflicht des Gerichts
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
Nach § 139 ZPO ist das Gericht zwar verpflichtet, auf einen von der Partei übersehenen oder für unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt, auf den es seine Entscheidung stützen will, hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, die gegebenenfalls erforderlichen Tatsachen vorzutragen (BGH NJW-RR 94, 1085, 1086). - BGH, 23.10.1981 - I ZR 171/79
Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges; Einverständnis …
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
Der Handelsvertreter kann einen Buchauszug beanspruchen, damit er Klarheit über seine Provisionsansprüche gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilende Provisionsabrechnung nachprüfen kann ( BGH WM 82, 152, 153; WM 89, 1073, 1074). - BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95
Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dem Handelsvertreter obliege die volle Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB (BGH WM 97, 1485). - BGH, 07.12.2000 - I ZR 179/98
Erfordernis eines richterlichen Hinweises bei Aufgreifen einer Rechtsfrage durch …
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht zwar auch dann, wenn der rechtliche Gesichtspunkt von einer Partei eingeführt wurde und die andere Partei aufgrund erkennbaren Missverständnisses oder Rechtsirrtums nicht auf ihn eingeht (BGH NJW 01, 2548). - BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01
Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils
Auszug aus KG, 15.05.2006 - 23 U 95/05
Zugleich hat er indes darauf hingewiesen, dass in Zukunft die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der Zahlungsvorgänge sich weniger schwierig gestalten und daher von dem Tankstellenhalter auch zu verlangen sein wird, so dass sich eine Heranziehung des weniger aussagekräftigen statistischen Materials weitgehend erübrigen kann (WM 03, 491, 494; WM 03, 2095, 2098; WM 03, 499, 502). - LG Hannover, 07.02.2001 - 23 O 4512/99
Rechtsmissbräuchliche Klage auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 …
- BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99
Form und Umfang des Buchauszuges