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   KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11   

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https://dejure.org/2013,26297
KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11 (https://dejure.org/2013,26297)
KG, Entscheidung vom 15.05.2013 - 18 UF 215/11 (https://dejure.org/2013,26297)
KG, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 18 UF 215/11 (https://dejure.org/2013,26297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Übertragung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern

  • jzt-recht.de PDF

    Elterliche Sorge: Einräumung gemeinsamer Sorge unter Nichtverheirateten auf Antrag des Kindsvaters;Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung und Kindeswohlgefährdung durch fortwährende gerichtliche Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626a Abs. 2
    Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein gemeinsames Sorgerecht ohne tragfähige soziale Beziehung der Eltern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein gemeinsames Sorgerecht ohne tragfähige soziale Beziehung der Eltern

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Kein gemeinsames Sorgerecht bei fehlender Kommunikationsbasis und drohenden Gerichtsverfahren

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Das neue Sorgerecht für unverheiratete Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1409
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Er hat sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - berufen, mit dem die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden sind und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung in Ergänzung der vorgenannten Vorschriften durch das Bundesverfassungsgericht angeordnet worden ist, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

    Der Vater beruft sich für sein Begehren zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09.

    Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann das Familiengericht bis zu einer gesetzgeberischen Neugestaltung des Sorgerechts eines nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters ergänzend zu der Regelung des § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorläufig auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403ff, Rz 75; OLG Hamm FamRZ 2012, 506 ff; OLG Naumburg FamRZ 2010, 1918f).

    Dieser Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403ff Rn 75).

    Die bisherige gesetzliche Regelung, die die gemeinsame elterliche Sorge von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig gemacht hat, ist mit der Verfassung nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403ff).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn festgestellt werden kann, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (vgl. zur Rechtslage nach Einführung des Art. 224 § 2 Abs. 3 - 5 EGBGB : BVerfG, FamRZ 2003, 285, 289; BGH, FamRZ 2008, 251, 253 Rz 14 m.w.N., Rz 15f; zur durch das BVerfG geschaffenen Rechtslage: OLG Hamm, FamRZ 2011, 389 f).

    Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, die mit der Entscheidung vom 21. Juli 2010 noch einmal bestätigt wurde, dass die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts voraussetzt, dass die Eltern eine tragfähige soziale Beziehung haben und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen besteht, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist (BVerfG aaO. RdNr. 44; 58; ebenso BVerfG FPR 2003, 205, 206; NJW-RR 2004, 577 ; FF 2009, 416, auch in Beck-online 2009, 36268; Hennemann in: Münchener Kommentar, 6. Aufl. § 1672 Redner.

    Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150 ff., 169).

  • OLG Hamm, 28.05.2004 - 11 UF 73/04

    Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs.

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Dem Vortrag müssen sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Bemühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind (vgl. Amtsgericht [AG] München in einem Beschluss vom 7. Juli 2011, Az. 551 F 1533/11 [nicht veröffentlicht], Oberlandesgericht [OLG] München, NJW 2000, 368, 369 und OLG Hamm, FamRZ 2005, 537).
  • OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 WF 117/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn festgestellt werden kann, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (vgl. zur Rechtslage nach Einführung des Art. 224 § 2 Abs. 3 - 5 EGBGB : BVerfG, FamRZ 2003, 285, 289; BGH, FamRZ 2008, 251, 253 Rz 14 m.w.N., Rz 15f; zur durch das BVerfG geschaffenen Rechtslage: OLG Hamm, FamRZ 2011, 389 f).
  • KG, 07.02.2011 - 16 UF 86/10

    Gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Soweit der Vater sich zur Begründung seines Antrages auf die obergerichtliche Rechtsprechung des 16. Zivilsenates des Kammergerichts und anderer Oberlandesgerichte beruft, wonach ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern entgegen dem Willen der Mutter ausgesprochen wurde (vgl. z.B. Kammergericht, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 16 UF 86/10; OLG Hamm, FamRZ 2012, 880 Juris Rn. 36), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, die mit der Entscheidung vom 21. Juli 2010 noch einmal bestätigt wurde, dass die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts voraussetzt, dass die Eltern eine tragfähige soziale Beziehung haben und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen besteht, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist (BVerfG aaO. RdNr. 44; 58; ebenso BVerfG FPR 2003, 205, 206; NJW-RR 2004, 577 ; FF 2009, 416, auch in Beck-online 2009, 36268; Hennemann in: Münchener Kommentar, 6. Aufl. § 1672 Redner.
  • BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04

    Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn festgestellt werden kann, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (vgl. zur Rechtslage nach Einführung des Art. 224 § 2 Abs. 3 - 5 EGBGB : BVerfG, FamRZ 2003, 285, 289; BGH, FamRZ 2008, 251, 253 Rz 14 m.w.N., Rz 15f; zur durch das BVerfG geschaffenen Rechtslage: OLG Hamm, FamRZ 2011, 389 f).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, die mit der Entscheidung vom 21. Juli 2010 noch einmal bestätigt wurde, dass die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts voraussetzt, dass die Eltern eine tragfähige soziale Beziehung haben und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen besteht, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist (BVerfG aaO. RdNr. 44; 58; ebenso BVerfG FPR 2003, 205, 206; NJW-RR 2004, 577 ; FF 2009, 416, auch in Beck-online 2009, 36268; Hennemann in: Münchener Kommentar, 6. Aufl. § 1672 Redner.
  • OLG Hamm, 01.02.2012 - 2 UF 168/11

    Einbeziehung des Kindesvaters in die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind

    Auszug aus KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11
    Soweit der Vater sich zur Begründung seines Antrages auf die obergerichtliche Rechtsprechung des 16. Zivilsenates des Kammergerichts und anderer Oberlandesgerichte beruft, wonach ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern entgegen dem Willen der Mutter ausgesprochen wurde (vgl. z.B. Kammergericht, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 16 UF 86/10; OLG Hamm, FamRZ 2012, 880 Juris Rn. 36), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
  • KG, 29.07.2014 - 17 UF 54/14

    Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern nach negativer Kindeswohlprüfung

    - Soweit die Mutter in der Beschwerde erneut die in FamRZ 2013, 1409 veröffentlichte Entscheidung des 18. Zivilsenats des Kammergerichts thematisiert, ist - worauf auch der Vater in der Beschwerdeerwiderung hinweist - der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem des vorliegenden Verfahrens nicht ansatzweise vergleichbar: Dort waren die Eltern bereits in der Umgangsfrage hochgradig zerstritten; der Vater verweigerte jede Mitwirkung an einer Verbesserung der elterlichen Kommunikation; sein Verhältnis zur Mutter war durch Nichtachtung bzw. Verachtung bestimmt und sein Interesse am Kind, das er nur in Zusammenhang mit vor oder nach der Begegnung stattfindenden Dienstreisen sehen wollte, deutlich begrenzt.
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