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   KG, 15.06.2004 - 1 W 46/02   

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https://dejure.org/2004,9287
KG, 15.06.2004 - 1 W 46/02 (https://dejure.org/2004,9287)
KG, Entscheidung vom 15.06.2004 - 1 W 46/02 (https://dejure.org/2004,9287)
KG, Entscheidung vom 15. Juni 2004 - 1 W 46/02 (https://dejure.org/2004,9287)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswert bei notarieller Beurkundung eines Vermarktungsvertrages; Sicherungsabrede als wertbestimmender Faktor für die Beurkundungsgebühr; Gebundenheit des Gerichts an die gestellten Anträge im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

  • Judicialis

    KostO § 39; ; KostO § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 39 Abs. 1 Satz 1; KostO § 18; KostO § 141
    Geschäftswert bei notarieller Beurkundung eines

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2001 - 11 Wx 59/00

    Geschäftswert bei GmbH-Verschmelzungsvertrag - Aktivvermögen des übertragenden

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 46/02
    Auf einen Zusammenhang des beurkundeten Geschäfts mit anderen Geschäften sowie das Interesse der Beteiligten an der Beurkundung kommt es nicht an (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 321).
  • KG, 27.11.1990 - 1 W 2815/89
    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 46/02
    (1) Der Geschäftswert bei Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages, also bei einem Vertrag, der nicht auf Austausch, sondern auf Vereinigung von Leistungen der Beteiligten zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes gerichtet ist, bestimmt sich nach dem Wert aller Leistungen der Gesellschafter (Aktiven) ohne Schuldenabzug (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 39 KostO, Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. Nov. 1990 - 1 W 2815/89 - betreffend eine Publikums-Bauherrengemeinschaft).
  • KG, 31.07.1987 - 1 W 2225/86
    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 46/02
    Im Verfahren der Notarkostenbeschwerde ist das Gericht an die gestellten Anträge gebunden; es gilt das Verbot einer Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers (reformatio in peius; vgl. Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl. 2003, § 156 KostO, Rn. 38; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl. 2002, § 156 Rn. 58, 75; Senat, DNotZ 1988, 200).
  • LG Frankenthal, 01.09.2016 - 2 OH 5/16

    Notarkosten: Unrichtige Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung von mehreren

    Entsprechend dem (auch unter dem Regime des GNotKG fortgeltenden) Grundsatz "Kostenrecht ist Folgerecht" bestimmt sich die zu einem beurkundeten Vorgang vorzunehmende Bewertung zum einen nach dem objektiven Inhalt der jeweiligen Urkunde (s. hierzu BayObLG MittBayNot 1992, 287, dasselbe MittBayNot 1985, 48; KG ZNotP 2005, 117), zum anderen nach der vom Notar gewählten Gestaltungsweise, wobei insoweit dem pflichtgemäßen Ermessen des Notars ein weiter Spielraum einzuräumen ist (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 19. Aufl. GNotKG, § 21 Rn 12).
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