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   KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04   

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https://dejure.org/2004,9209
KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04 (https://dejure.org/2004,9209)
KG, Entscheidung vom 15.06.2004 - 1 W 75/04 (https://dejure.org/2004,9209)
KG, Entscheidung vom 15. Juni 2004 - 1 W 75/04 (https://dejure.org/2004,9209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unrichtigkeit der Sachbehandlung; Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme des Schuldners; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwirkung

  • Judicialis

    GKG § 8; ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 8; GKG § 58 Abs. 2 Satz 2
    Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme für eine entstandene Verfahrensgebühr als Zweitschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 63/75

    Umfang übertragener Schmalfilmrechte

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Als weitere Voraussetzung der Verwirkung kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin sich auf eine Nichtinanspruchnahme hätte einstellen müssen, die es als eine mit Treu und Glauben unvereinbare unzumutbare Härte erscheinen ließe, nunmehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGHZ 25, 47, 52; 67, 56, 68; NJW 2003, 824).

    Dies setzt voraus, dass die Antragstellerin entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat, die sie nicht getroffen hätte, wenn sie weiter von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme ausgegangen wäre (vgl. BGHZ 67, 56, 68; NJW 1984, 1684).

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 302/87

    Fälligkeit der Schlußzahlung bei einem Pauschalvertrag nach VOB/B

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Dieser Einwand setzt zunächst voraus, dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens der Justizkasse zulässiger Weise darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298).

    Daran fehlt es schon, weil keine vertrauensbegründenden Handlungen der Justizkasse ersichtlich sind und ein reiner Zeitablauf nicht ausreicht (vgl. BGHZ 105, 290, 298; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 242 Rn. 90).

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 342/89

    Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners bei Freistellungsvereinbarung im

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Nachlässigkeiten bei der Inanspruchnahme eines der Gesamtschuldner sind dem Gläubiger nur dann vorzuwerfen, wenn sie sich als treuwidrige Bevorzugung darstellen (vgl. BGH NJW 1983, 1423, 1424; NJW 1991, 1289, OLG Hamm NJW-RR 1993 1071).
  • BGH, 10.12.1982 - V ZR 244/81

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Urkunde -

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Nachlässigkeiten bei der Inanspruchnahme eines der Gesamtschuldner sind dem Gläubiger nur dann vorzuwerfen, wenn sie sich als treuwidrige Bevorzugung darstellen (vgl. BGH NJW 1983, 1423, 1424; NJW 1991, 1289, OLG Hamm NJW-RR 1993 1071).
  • OLG Hamm, 18.01.1993 - 31 U 199/92
    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Nachlässigkeiten bei der Inanspruchnahme eines der Gesamtschuldner sind dem Gläubiger nur dann vorzuwerfen, wenn sie sich als treuwidrige Bevorzugung darstellen (vgl. BGH NJW 1983, 1423, 1424; NJW 1991, 1289, OLG Hamm NJW-RR 1993 1071).
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Dies setzt voraus, dass die Antragstellerin entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat, die sie nicht getroffen hätte, wenn sie weiter von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme ausgegangen wäre (vgl. BGHZ 67, 56, 68; NJW 1984, 1684).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Dieser Einwand setzt zunächst voraus, dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens der Justizkasse zulässiger Weise darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298).
  • KG, 10.06.2003 - 1 W 55/03

    Gerichtskosten: Festsetzung gegen den Zweitschuldner nach Mitteilung eines

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Dem Schutzgedanken der genannten Vorschriften ist nur eine - eingeschränkte - Verpflichtung des Kostenbeamten zu entnehmen, vor Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung zu prüfen, ob Tatsachen bekannt sind, die seiner Inanspruchnahme weiterhin entgegenstehen (im einzelnen Senat, Beschl. v. 10.6.2003, - 1 W 55/03 -, KGRep. 2003, 327 = MDR 2003, 1319).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Als weitere Voraussetzung der Verwirkung kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin sich auf eine Nichtinanspruchnahme hätte einstellen müssen, die es als eine mit Treu und Glauben unvereinbare unzumutbare Härte erscheinen ließe, nunmehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGHZ 25, 47, 52; 67, 56, 68; NJW 2003, 824).
  • BGH, 25.03.1965 - V BLw 25/64

    Verwirkung des Beschwerderechts

    Auszug aus KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
    Dieser Einwand setzt zunächst voraus, dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens der Justizkasse zulässiger Weise darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298).
  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

  • OLG Köln, 28.01.2010 - 17 W 343/09

    Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers bei Ablehnung der Eröffnung

    Sie basiert auf einem Antrags- oder Veranlassungsprinzip (vgl. nur Hartmann, a. a. O., § 22 GKG Rdn. 1; zum Haftungsverhältnis vgl. auch KG KGR 2005, 27), das unabhängig vom Prozess- oder Verfahrenserfolg durchgreift.
  • OLG Celle, 07.06.2012 - 2 W 149/12

    Grundsätze zum Beginn der Verjährung des Kostenansatzes gegen den Zweitschuldner

    Dem Schutzgedanken der §§ 31 Abs. 2 GKG, 8 Abs. 1 KostVfg ist nämlich eine - wenn auch nur eingeschränkte - Verpflichtung der Kostenbeamtin zu entnehmen, vor Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung zu prüfen, ob Tatsachen bekannt sind, die seiner Inanspruchnahme weiterhin entgegenstehen (vgl. KG KGR Berlin 2005, 27).
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