Rechtsprechung
KG, 15.06.2004 - 6 U 268/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beweiskraft und Indizwirkung der Zustellungsurkunde; Frist zum Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid; Vergeblicher Zustellungsversuch "in der Wohnung" des Adressaten
- Judicialis
ZPO § 181; ; ZPO § 182; ; ZPO § 339 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 418 Abs. 2; ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 700 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 181 (a.F.) § 182 (a.F.) § 418
Beweiskraft der Zustellungsurkunde; Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Beweiskraft der Zustellungsurkunde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 24.09.2003 - 10 O 208/03
- KG, 15.06.2004 - 6 U 268/03
Papierfundstellen
- MDR 2005, 107
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.10.1991 - IX ZB 5/91
Rechtzeitige Zustellung bei Unkenntnis über Aufenthalt des Beklagten
Auszug aus KG, 15.06.2004 - 6 U 268/03
Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde (§ 418 ZPO) erstreckt sich nicht darauf, dass unter der angegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert (BGH NJW 1992, 1239; BGH Rep. 2001, 481).Dem Kläger, der für den Beginn der Einspruchsfrist und damit auch für die Voraussetzungen des §§ 181, 182 ZPO a. F. einschließlich des Merkmals "Wohnung" beweispflichtig ist (vgl. BGH NJW 1992, 1239 m. w. N.), steht mit der Zustellungsurkunde lediglich ein beweiskräftiges Indiz dafür zur Seite, dass der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt (BGH NJW 1992, 1239; Rep. 2001, 481).
Nach der Rechtsprechung kann dieses Indiz "dadurch entkräftet werden, dass objektive Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung" (BGH Rep. 2001, 481; NJW 1992, 1239).
- OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 28/09
Zeitpunkt der Entstehung der Bürgschaftsforderung bei der Besicherung von …
Darauf, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellanschrift wohnt, kann sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO mithin nicht erstrecken (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; NJW 1992, 1239; FamRZ 1990, 143; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Hamm NJW-RR 1995, 223;… Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14; a.A. OLG Köln MDR 1996, 850, für den Fall, dass der Zustellungsadressat die Anschrift selbst angegeben hatte).Die Erklärung des Postzustellers, dass er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ist lediglich beweiskräftiges Indiz dafür, dass dieser unter der Zustellanschrift wohnt, weil die Post eine Ersatzzustellung der Erfahrung nach unter der ihr angegebenen Adresse nur dann vornimmt, wenn der Postzusteller Anlass zu der Annahme hat, der Adressat wohne dort tatsächlich (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1997, 956;… Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14).
Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung kann nur durch objektive Umstände oder eine plausible, schlüssige Darstellung des Zustellungsadressaten entkräftet werden, die hinreichende Zweifel an der Annahme begründet, an der Zustelladresse befinde sich seine Wohnung (vgl. BVerfG NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; NJW 1992, 1239; KG MDR 2005, 107).
Gelingt dies, so trifft denjenigen die Beweislast, der für sich günstige Folgen aus einer ordnungsgemäßen Zustellung herleiten will, hier die Klägerin (vgl. BGH NJW 1992, 1239; KG MDR 2005, 107).