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   KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13   

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https://dejure.org/2014,60660
KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13 (https://dejure.org/2014,60660)
KG, Entscheidung vom 15.07.2014 - 6 U 197/13 (https://dejure.org/2014,60660)
KG, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - 6 U 197/13 (https://dejure.org/2014,60660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28 Abs 3 VVG, AKB, § 142 StGB
    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Verlassen des Unfallorts trotz fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsfreiheit des PKW-Haftpflicht- und Kaskoversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kaskoversicherung - Verletzung Aufklärungsobliegenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 28 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6
    Leistungsfreiheit des PKW-Haftpflicht- und Kaskoversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13
    Soweit der Kläger demgegenüber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 15.12.1982 - IV a ZR 33/81 - und vom 1.12.1999 - IV ZR 71/99 -) anführt, dass eine Begrenzung der in den AKB 2008 ausdrücklich vereinbarten Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer nur gegeben sei, wenn er sich einerseits ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernen darf und er sich andererseits durch eine Einschaltung der Polizei der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen zu mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Konstellationen ergangen sind, vor allem die dortigen Versicherungsbedingungen (AKB) einen anderen Inhalt als die vorliegend vereinbarten AKB 2008 hatten.
  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13
    So hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung (BGHSt 15, 1, 4, 5) darauf hingewiesen, dass Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 Abs. 5 auch derjenige sein kann, der durch den Umstand, dass er Halter des Kraftfahrzeugs und Ehemann der Mitinsassin ist, in den Verdacht gerät, selbst das Fahrzeug gesteuert oder als Beifahrer seiner Ehefrau deren Fahrweise beeinflußt zu haben.
  • OLG Bremen, 02.10.2007 - 3 U 27/07

    Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen Verletzung der Obliegenheitspflicht

    Auszug aus KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13
    Auch ist eine Beihilfe durch Unterlassen dann nicht gegeben, wenn sich - wie hier - der Fahrer des Unfallwagens nach dem Unfall zu Fuß vom Unfallort entfernt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 2.10.2007 - 3 U 27/07 - OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369).
  • OLG Stuttgart, 07.08.1981 - 4 Ss (14) 394/81

    Unfallflucht: Pflicht des an der Unfallstelle anwesenden Halters, den Fahrer am

    Auszug aus KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13
    Auch ist eine Beihilfe durch Unterlassen dann nicht gegeben, wenn sich - wie hier - der Fahrer des Unfallwagens nach dem Unfall zu Fuß vom Unfallort entfernt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 2.10.2007 - 3 U 27/07 - OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369).
  • BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81

    Anspruch auf Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung - Ersatz von

    Auszug aus KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13
    Soweit der Kläger demgegenüber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 15.12.1982 - IV a ZR 33/81 - und vom 1.12.1999 - IV ZR 71/99 -) anführt, dass eine Begrenzung der in den AKB 2008 ausdrücklich vereinbarten Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer nur gegeben sei, wenn er sich einerseits ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernen darf und er sich andererseits durch eine Einschaltung der Polizei der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen zu mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Konstellationen ergangen sind, vor allem die dortigen Versicherungsbedingungen (AKB) einen anderen Inhalt als die vorliegend vereinbarten AKB 2008 hatten.
  • BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den

    Auszug aus KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 - IV ZR 97/11 - lagen zwar ebenfalls die auch vorliegend geltenden AKB 2008 zugrunde, in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich der Versicherungsnehmer aber erlaubt vom Unfallort entfernt und zudem behauptet, dem Versicherer den Unfall unverzüglich gemeldet zu haben.
  • OLG Dresden, 27.11.2018 - 4 U 447/18

    Umfang der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung nach

    Allerdings wird anknüpfend an deren Wortlaut, wonach der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, teilweise davon ausgegangen, dass eine - von den Anforderungen des § 142 StGB losgelöste und darüber hinausgehende - versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht bestehe (so etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, 7 U 121/14, Rdn. 39 ff. - obiter dictum; wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2014, 6 U 197/13, Rdn. 10 ff., jeweils juris).
  • OLG Dresden, 17.04.2018 - 6 U 1480/17

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort in der

    Allerdings wird anknüpfend an deren Wortlaut, wonach der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, teilweise davon ausgegangen, dass eine - von den Anforderungen des § 142 StGB losgelöste und darüber hinausgehende - versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht bestehe (so etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, 7 U 121/14, Rdn. 39 ff. - obiter dictum; wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2014, 6 U 197/13, Rdn. 10 ff., jeweils juris).
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