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   KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16   

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https://dejure.org/2016,60417
KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16 (https://dejure.org/2016,60417)
KG, Entscheidung vom 15.08.2016 - 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16 (https://dejure.org/2016,60417)
KG, Entscheidung vom 15. August 2016 - 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16 (https://dejure.org/2016,60417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 117 Abs 1 StPO, § 120 StPO, § 126 StPO, § 300 StPO
    Untersuchungshaft: Anfechtung von Haftentscheidungen; Umdeutung einer unzulässigen erneuten Haftbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen frühere Entscheidungen in Haftsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 117 Abs. 1; StPO § 120; StPO § 126
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen frühere Entscheidungen in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 166
  • StV 2018, 167 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16

    Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).

    Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 83; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - m.w.N.) und bei (wie hier) nicht vollzogenem Haftbefehl - da insoweit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO ausscheidet - als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) zu behandeln, über den das nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Gericht zu entscheiden hat (vgl. eingehend OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; zum Ganzen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 8; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. 2013, § 117 Rdn. 5).

    Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7).

  • OLG Jena, 29.11.2006 - 1 Ws 397/06

    Haftbeschwerde

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 83; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - m.w.N.) und bei (wie hier) nicht vollzogenem Haftbefehl - da insoweit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO ausscheidet - als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) zu behandeln, über den das nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Gericht zu entscheiden hat (vgl. eingehend OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; zum Ganzen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 8; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. 2013, § 117 Rdn. 5).

    Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7).

  • OLG Köln, 05.03.2012 - 2 Ws 189/12

    Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren; Entscheidungszuständigkeit der

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 03.07.2008 - 1 Ws 64/08

    Haftentscheidung: Zulässigkeit der Beschwerde

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 22.02.1994 - 1 Ws 40/94
    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ws 287/91
    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit der Senat erst dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der Angeklagte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezöge, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 2 Ws 287/91 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - juris; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BGHSt 27, 253 - juris Rdn. 4).
  • OLG Schleswig, 23.07.1987 - 1 Ws 436/87
    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit der Senat erst dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der Angeklagte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezöge, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 2 Ws 287/91 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - juris; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BGHSt 27, 253 - juris Rdn. 4).
  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13

    Umdeutung einer Haftbeschwerde nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7).
  • OLG Naumburg, 05.07.2005 - 1 Ws 367/05
    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit der Senat erst dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der Angeklagte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezöge, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 2 Ws 287/91 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - juris; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BGHSt 27, 253 - juris Rdn. 4).
  • KG, 22.01.2016 - 4 Ws 9/16

    Umdeutung einer erneuten Haftbeschwerde in Haftprüfungsantrag

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Die Beschwerdebegründung lässt bei der gebotenen inhaltlichen - nicht formalen - Betrachtungsweise (dazu vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 Ws 9/16 - juris) erkennen, dass Ziel des Rechtsmittels die - von dem Angeklagten auch ausdrücklich beantragte - Aufhebung des Haftbefehls vom 15. Dezember 2015 ist.
  • OLG München, 16.06.2015 - 5 Ws 31/15
  • BGH, 15.09.1977 - StB 196/77

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes

  • KG, 19.10.2020 - 3 Ws 241/20

    Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen: Statthaftigkeit der weiteren

    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit das Landgericht erst dann zu einer Entscheidung berufen gewesen, wenn der Beschuldigte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezogen hätte, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 Ws 124/16 -, juris m.w.N.).
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