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   KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18 Vollz   

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https://dejure.org/2018,26285
KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18 Vollz (https://dejure.org/2018,26285)
KG, Entscheidung vom 15.08.2018 - 2 Ws 130/18 Vollz (https://dejure.org/2018,26285)
KG, Entscheidung vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz (https://dejure.org/2018,26285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Gerichtliche Beschlüsse nach § 115 StVollzG, Mindestanforderungen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 StVollzG, § 115 Abs 1 S 3 StVollzG, § 267 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache: Mindestanforderungen an Gerichtsentscheidung; Anspruch des Gefangenen auf rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Inhalt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG; Pflicht zur Entscheidung bei Beschimpfungen in der Antragsschrift; Anforderungen an die Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Inhalt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Strafvollstreckung: Der Beschluss der StVK muss grds. wie ein Urteil begründet sein

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 1758/97

    Zu den Voraussetzungen für die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Wiedereinsetzung">112 Abs. 1 StVollzG nicht eingehalten wurde, wenn Gegenstand des Antrags keine "Maßnahme" iSd § 109 Abs. 1 StVollzG ist oder wenn sich der Antragsteller bei einem Verpflichtungsantrag nicht zuvor an die Vollzugsbehörde gewandt hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1999, 28; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG Stand 1. Februar 2018, § 109 Rn. 12).
  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 - [juris]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483).
  • OLG Hamm, 27.10.1977 - 1 Vollz (Ws) 29/77
    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Ws 325/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14 - [juris]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 95 mwN), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat a.a.O.; KG ZfStrVo 2002, 248; OLG Hamm NJW 1978, 553) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2011 - 2 Ws 18/11 Vollz - und 12. November 2008 - 2 Ws 512/08 Vollz - KG ZfStrVo 2004, 307 -).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94

    Vorenthaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug - Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Eine andere Verfahrensweise wäre mit dem Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BVerfG NStZ 1995, 613; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 4 mwN) nicht zu vereinbaren.
  • KG, 25.02.2004 - 5 Ws 684/03Vollz

    Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen; Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Ws 325/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14 - [juris]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 95 mwN), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat a.a.O.; KG ZfStrVo 2002, 248; OLG Hamm NJW 1978, 553) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2011 - 2 Ws 18/11 Vollz - und 12. November 2008 - 2 Ws 512/08 Vollz - KG ZfStrVo 2004, 307 -).
  • KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97

    Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Enthält der Antrag beides, Beschimpfungen und Vorbringen zur Sache, so muss über die Sache entscheiden werden (vgl. KG NStZ 1998, 399).
  • OLG Hamburg, 17.02.2010 - 3 Vollz (Ws) 4/10

    Versagung einer Vollzugslockerung: Anforderungen an die Beschlussbegründung der

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 - [juris]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483).
  • KG, 12.09.2011 - 2 Ws 294/11

    Strafvollzug: Verfahren zur Festsetzung des Überbrückungsgeldes

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    - Soweit die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. September 2011 - 2 Ws 294/11 Vollz -) vom Amts wegen Tatsachen ermittelt hat (hier etwaige Äußerungen des Antragstellers gegenüber einem Sachverständigen in einem anderen Verfahren) und diese für erheblich erachtet, ist sie verpflichtet, diese Umstände vor einer Entscheidung den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis und Stellungnahme zukommen zu lassen.
  • OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12
    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz -).
  • KG, 15.07.2013 - 2 Ws 336/13

    Strafvollzugssache: Notwendige Begründung der Entscheidung der

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18
    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 - [juris]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483).
  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14

    Unzulässige Bezugnahme auf nicht in der Akte befindliche Schriftstücke nach § 115

  • BayObLG, 30.11.2022 - 203 Ws 1006/22

    Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Maßgebend für diese Beurteilung sind der Antrag, die Antragsbegründung und die Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 10 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 1 Ws 606/09 - BeckRS 2015, 16214; OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2013 - III-2 Ws 181/13 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz -, juris Rn. 7 f.; Arloth/Krä a.a.O., § 109 StVollzG Rn. 4 m.w.N.).
  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

    Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14 - juris; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Koblenz ZfStrVo 1993,-116; Senat, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz -, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 95 mwN), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat aaO mwN) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat aaO mwN).
  • KG, 10.01.2019 - 2 Ws 260/18

    Maßregelvollzug in Berlin: Erlass und Anfechtbarkeit von Eilentscheidungen;

    Dementsprechend sind in einem Beschluss im Sinne des § 115 StVollzG (Bund) die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz -, juris; StraFo 2013, 483).
  • OLG Rostock, 04.10.2018 - 20 Ws 133/18

    Verlegung eines Strafgefangenen nach Änderung des Vollstreckungsplans

    Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschritten des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 5 Ws 210/16) oder wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 2 Ws 130/18 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014, Az. III-1 Vollz (Ws) 497/14, zitiert nach Juris), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
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