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   KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18 Vollz   

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https://dejure.org/2018,26285
KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18 Vollz (https://dejure.org/2018,26285)
KG, Entscheidung vom 15.08.2018 - 2 Ws 130/18 Vollz (https://dejure.org/2018,26285)
KG, Entscheidung vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz (https://dejure.org/2018,26285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Gerichtliche Beschlüsse nach § 115 StVollzG, Mindestanforderungen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 StVollzG, § 115 Abs 1 S 3 StVollzG, § 267 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache: Mindestanforderungen an Gerichtsentscheidung; Anspruch des Gefangenen auf rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Inhalt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG; Pflicht zur Entscheidung bei Beschimpfungen in der Antragsschrift; Anforderungen an die Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Inhalt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Strafvollstreckung: Der Beschluss der StVK muss grds. wie ein Urteil begründet sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug; maßgeblicher

    Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14 - juris; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Koblenz ZfStrVo 1993,-116; Senat, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz -, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 95 mwN), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat aaO mwN) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat aaO mwN).
  • KG, 10.01.2019 - 2 Ws 260/18

    Maßregelvollzug in Berlin: Erlass und Anfechtbarkeit von Eilentscheidungen;

    Dementsprechend sind in einem Beschluss im Sinne des § 115 StVollzG (Bund) die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz -, juris; StraFo 2013, 483).
  • OLG Rostock, 04.10.2018 - 20 Ws 133/18

    Verlegung eines Strafgefangenen nach Änderung des Vollstreckungsplans

    Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschritten des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 5 Ws 210/16) oder wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 2 Ws 130/18 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014, Az. III-1 Vollz (Ws) 497/14, zitiert nach Juris), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
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