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   KG, 15.08.2018 - 26 U 48/18   

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https://dejure.org/2018,28030
KG, 15.08.2018 - 26 U 48/18 (https://dejure.org/2018,28030)
KG, Entscheidung vom 15.08.2018 - 26 U 48/18 (https://dejure.org/2018,28030)
KG, Entscheidung vom 15. August 2018 - 26 U 48/18 (https://dejure.org/2018,28030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 26 U 48/18
    Die Beklagte hat dadurch, dass sie die Wirksamkeit des Widerrufs bestritten hat, sich fortbestehender vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zumindest stillschweigend berühmt (vgl. BGH , Urt. v. 16.5.2017, XI ZR 586/15, Rdnr. 15 a.E.).

    Der streitgegenständliche Klageantrag ist so auszulegen, dass die Kläger vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - in einem gewissen Umfang - leugnen (ebenso in einem gleich gelagerten Fall: BGH , Urt. v. 16.5.2017, XI ZR 586/15, Rdnrn. 4, 10 und 12).

    Denn die Beklagte macht das Bestehen von Ansprüchen aus diesem Rechtsgrund gerade nicht geltend, sondern bekämpft sie (vgl. BGH , Urt. v. 23.1.2018, XI ZR 359/16, Rdnr. 13 sowie Urt. v. 16.5.2017, XI ZR 586/15, Rdnr. 13).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 26 U 48/18
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich anerkannt, dass eine Belehrung mit der Formulierung, die Widerrufsfrist beginne, nachdem dem Darlehensnehmer "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" zur Verfügung gestellt worden sei, gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verstößt ( BGH , Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rdnr. 13 ff., m.w.N.; Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rdnr. 24; ebenso Senat , Beschl. v. 13.11.2017, 26 U 60/17).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es nur auf die textlich dokumentierte Belehrung an ( BGH , Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rdnr. 16) und es bedarf keines Kausalzusammenhanges zwischen der Falschbelehrung und dem späten Zeitpunkt der Widerrufsausübung ( BGH , a.a.O., Rdnr. 18).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 359/16

    Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrages durch die Parteien

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 26 U 48/18
    Denn die Beklagte macht das Bestehen von Ansprüchen aus diesem Rechtsgrund gerade nicht geltend, sondern bekämpft sie (vgl. BGH , Urt. v. 23.1.2018, XI ZR 359/16, Rdnr. 13 sowie Urt. v. 16.5.2017, XI ZR 586/15, Rdnr. 13).

    Zudem haben klageabweisende Prozessurteile, die darauf beruhen, dass der Kläger - angeblich - den " falschen " Anspruch zum Gegenstand seiner Feststellungsklage gemacht hat (so wohl in BGH , Urt. v. 23.1.2018, XI ZR 359/16, Rdnr. 10-13), einen im Ergebnis jedenfalls zweifelhaften Gerechtigkeitsgehalt.

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 26 U 48/18
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich anerkannt, dass eine Belehrung mit der Formulierung, die Widerrufsfrist beginne, nachdem dem Darlehensnehmer "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" zur Verfügung gestellt worden sei, gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verstößt ( BGH , Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rdnr. 13 ff., m.w.N.; Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rdnr. 24; ebenso Senat , Beschl. v. 13.11.2017, 26 U 60/17).
  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 26 U 48/18
    Dahinstehen kann ferner, ob der Senat schon deshalb von der Zulässigkeit der Klage auszugehen hat, weil die Beklagte die Bejahung der Zulässigkeit durch das Landgericht möglicherweise nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht hat (in der Berufungsbegründungsschrift finden sich unter der Überschrift "I. Umfang der Anfechtung im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO" lediglich Angriffe gegen die materiell-rechtlichen Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil) und weil der Senat die Zulässigkeit - anders als etwa der Bundesgerichtshof in dem freilich anders gelagerten Fall seiner Entscheidung vom 7.11.2017 (XI ZR 369/16), Rdnr. 20 - möglicherweise nicht von Amts wegen zu prüfen hat.
  • KG, 31.10.2018 - 26 U 58/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Wegfall des Nutzungsentschädigungsanspruchs

    Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 11.10.2018 darauf hingewiesen, "dass die Frage der Rechtswirksamkeit des Widerrufes bei der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ("... oder des Vertragsantrages ...") zwischenzeitlich durch den BGH (Urt. v. 21.2.2017, XI ZR 381/16, Rdnr. 13 ff. sowie Urt. v. 14.3.2017, XI ZR 442/16, Rdnr. 24; ebenso Senat, Urt. v. 15.8.2018, 26 U 48/18) geklärt sein dürfte".
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