Rechtsprechung
KG, 15.08.2019 - 8 U 209/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 307 ; BGB § 812 ; BGB § 242
Ansprüche aus einem fristlos gekündigten Gewerberaummietvertrag - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Betriebskostenumlage darf Großmieter nicht bevorteilen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Mietminderung auf Null bei fehlender Eröffnung eines Einkaufszentrums
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Umlageschlüssel darf Großmieter nicht einseitig bevorteilen! (IMR 2020, 239)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 02.11.2016 - 29 O 50/15
- KG, 15.08.2019 - 8 U 209/16
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 31.10.2019 - 8 U 93/19
Bevollmächtigung für die Kündigung eines Mietvertrages
Danach ist die vorliegende Klausel in Ziffer 5.6.4 des Mietvertrages wirksam, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 21.11.2016 - 8 U 121/15, Tz. 76, vom 01.12.2016 - 8 U 252/15, Tz. 10 und vom 15.08.2019 - 8 U 209/16).Soweit der Senat mit Urteil vom 15.08.2019 - 8 U 209/16 - entschieden hat, dass sich die Vermieterin (dortige Klägerin und hiesige Beklagte) im Prozess auf Zahlung rückständiger Miete nach Treu und Glauben nicht auf diese Klausel berufen könne mit der Folge, dass eine Minderung dennoch durch Abzug von der Miete vorzunehmen war, kommt dies vorliegend nicht in Betracht; Die Beklagte hat in den Berufungsgründen angesprochen, dass der Senat in anderen Verfahren, die ebenfalls das Thema "Mieten vor Eröffnung des Einkaufszentrums M " zum Gegenstand hatten, den Hinweis erteilt hat, dass der Minderungsausschluss auf die Zahlung von Mieten vor Eröffnung des Einkaufszentrums wegen gegebener Entscheidungsreife unter Umständen keine Anwendung findet.
- KG, 18.12.2019 - 8 U 93/19
Fristlose Kündigung eines Mietvertrages
Dass der Senat in der Entscheidung 15.08.2019 - 8 U 209/16 - einen Mietzinsanspruch als von Anfang an unbegründet behandelt hat, weil sich die Vermieterin nach Treu und Glauben nicht auf die Minderungsbeschränkung berufen kann, steht dem nicht entgegen.