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   KG, 15.10.2012 - (4) 151 Ausl. A. 114/12 (166/12)   

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https://dejure.org/2012,35864
KG, 15.10.2012 - (4) 151 Ausl. A. 114/12 (166/12) (https://dejure.org/2012,35864)
KG, Entscheidung vom 15.10.2012 - (4) 151 Ausl. A. 114/12 (166/12) (https://dejure.org/2012,35864)
KG, Entscheidung vom 15. Oktober 2012 - (4) 151 Ausl. A. 114/12 (166/12) (https://dejure.org/2012,35864)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 Abs 2 IRG, § 19 Abs 2 IRG, § 33 Abs 1 IRG, § 33 Abs 2 IRG, Art 25 GG
    Auslieferungsverfahren nach EuAlÜbk: Tatverdachtsprüfung bei Vorlage schriftlicher Alibizeugenaussagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Auslieferung eines Verfolgten nach dem EuAlÜbk; Entbehrlichkeit der Tatverdachtprüfung bei Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Rechtshilfe; Auslieferung nach EuAlÜbk; Entbehrlichkeit der Tatverdachtprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12
    Eine solche Prüfung ist nur dann geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandart im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde (BGH, 15. März 1984, 4 ARs 23/83, BGHSt 32, 314) und die Tatverdachtprüfung darüber Aufschluss geben kann.(Rn.3).

    Eine Prüfung ist nur dann geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, dass gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandart im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde (BGHSt 32, 314) und die Tatverdachtprüfung darüber Aufschluss geben kann.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Auszug aus KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12
    Die daher erforderliche Überprüfung der Zeugenaussagen im Rahmen einer speziellen Beweiswürdigung ist aber - wie die Beweiserhebung selbst - stets Sache des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vergleiche BVerfG, 9. Dezember 2008, 2 BvR 2386/08, juris).

    Derartige Überprüfungen und Erhebungen sind aber stets Sache des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [bei juris]).

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
    Auszug aus KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12
    Ein Sonderfall, in dem Alibizeugenaussagen ausnahmsweise besondere Umstände darstellen können, die Anlass für die Tatverdachtsprüfung geben, könnte nur vorliegen, wenn sie vor einem deutschen Richter erfolgt und für glaubhaft befunden worden sind (vergleiche OLG Karlsruhe, 18. Juni 2007, 1 AK 72/06, juris).(Rn.5).

    Ein Sonderfall, in dem Alibizeugenaussagen ausnahmsweise besondere Umstände, die Anlass für die Tatverdachtsprüfung geben, darstellen können, weil sie vor einem deutschen Richter erfolgt sind und für glaubhaft befunden worden waren, liegt nicht vor (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 1 AK 72/06 - [bei juris]).

  • OLG Köln, 16.03.2012 - 6 AuslA 13/12

    Überprüfung des Tatverdachts im Rahmen der Auslieferung; Voraussetzungen der

    Auszug aus KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12
    Eine Tatverdachtprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk grundsätzlich nicht statt (vergleiche OLG Köln, 16. März 2012, 6 Ausl A 13/12, juris).

    Soweit der Verfolgte einwendet, die ihm vorgeworfenen Taten entsprächen nicht den Tatsachen und zum Beweis dafür mehrere Alibizeugenaussagen sowie einen Krankenhausbericht überreicht hat, wonach er sich zur Tatzeit in dem städtischen Krankenhaus in H. befunden habe, kann er damit nicht gehört werden, denn eine Tatverdachtprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk grundsätzlich nicht statt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2012 - 6 Ausl.A 13/12 -[bei juris]).

  • OLG Dresden, 25.08.2008 - Ausl 108/07

    Straf- und Bußgeldsachen

    Auszug aus KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12
    Damit ist die Erklärung der russischen Behörden als ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8 IRG anzusehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 25. August 2008 - OLG Ausl. 108/07 - [bei juris]).
  • OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17

    Gerichtliche Bewilligung der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an

    Denn ein Verstoß würde das in der gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung des Art. 1 EuAlÜbk zum Ausdruck kommende Vertrauen der Vertragspartner enttäuschen und damit die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe nachhaltig stören (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - (4) 151 Ausl A 114/12 (166/12) -, zitiert nach juris Rn. 4).
  • OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 1 AuslA 34/17
    Denn ein Verstoß würde das in der gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung des Art. 1 EuAlÜbk zum Ausdruck kommende Vertrauen der Vertragspartner enttäuschen und damit die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe nachhaltig stören (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - (4) 151 Ausl A 114/12 (166/12) -, zitiert nach juris Rn. 4).
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