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KG, 15.12.2016 - 1 AR 52/16 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 229 § 36 BGBEG, § 342 Abs 1 FamFG, Art 83 Abs 1 EUV 650/2012
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Weitere einfache Verwahrung von letztwilligen Verfügungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte für die Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- erbrechtsiegen.de
Örtliche Zuständigkeit Nachlasssachen - Verwahrung von letztwilligen Verfügungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGBGB Art. 229 § 36
Örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte für die Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen - rechtsportal.de
EGBGB Art. 229 § 36
Örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte für die Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Altenkirchen - 6 IV 287/16
- AG Berlin-Schöneberg - 61 IV 175/16
- KG, 15.12.2016 - 1 AR 52/16
Papierfundstellen
- MDR 2017, 157
- NJ 2017, 73
- FamRZ 2017, 837
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Verfahren über die besondere amtliche …
Auszug aus KG, 15.12.2016 - 1 AR 52/16
Das Amtsgericht Altenkirchen ist für die weitere (einfache) Verwahrung der Verfügung von Todes wegen und ggf. sonstige Maßnahmen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2014, 163) gemäß § 343 Abs. 3 FamFG in der bis zum 16. August 2015 geltenden Fassung i.V.m. § 350 FamFG örtlich zuständig.