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   KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84 Vollz   

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https://dejure.org/1985,4221
KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84 Vollz (https://dejure.org/1985,4221)
KG, Entscheidung vom 16.01.1985 - 5 Ws 492/84 Vollz (https://dejure.org/1985,4221)
KG, Entscheidung vom 16. Januar 1985 - 5 Ws 492/84 Vollz (https://dejure.org/1985,4221)
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  • OLG Hamm, 04.04.1978 - 2 Ws 53/78

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Ordnungshaft von drei Tagen gegen einen

    Auszug aus KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Der Gefahr einer Wiederholung wird hinreichend dadurch begegnet, daß das Landgericht durch diesen Beschluß auf seine Rechtsfehler hingewiesen wird (vgl. OLG Hamm, MDR 1978, 780).
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Es handelt sich somit um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet (BGHSt 24, 15 [22]).
  • BVerwG, 28.02.1961 - I C 54.57

    Endiviensalat

    Auszug aus KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet § 115 Abs. 3 StVollzG auch dann Anwendung, wenn dem Gefangenen eine erstrebte, ihn begünstigende Maßnahme durch die Vollzugsbehörde verweigert worden ist, und die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage ihre Erledigung gefunden hat, wobei Art und Zeitpunkt der Erledigung gleichgültig sind (vgl. BVerwGE 26, 161 [165]; 12, 87 [90]; DVBl 1970, 277 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 8.9. 1984 - 5 Ws 352/84; Kleinknecht/ Meyer, StPO 36, Aufl., § 28 EG GVG Rdn. 5).
  • OLG Nürnberg, 24.04.1981 - Ws 160/81
    Auszug aus KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Nur in diesem Fall, in dem die Eigentumsübertragung durch den Gewahrsamswechsel vollzogen wird, bedarf es, um dem Mißbrauch der im Haftraum befindlichen persönlichen Habe aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt entgegenzuwirken (vgl. OLG Nürnberg, NStZ 1981, 456 ; BT-Dr. 7/918, S. 77), der Zustimmung des Anstaltsleiters.
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet § 115 Abs. 3 StVollzG auch dann Anwendung, wenn dem Gefangenen eine erstrebte, ihn begünstigende Maßnahme durch die Vollzugsbehörde verweigert worden ist, und die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage ihre Erledigung gefunden hat, wobei Art und Zeitpunkt der Erledigung gleichgültig sind (vgl. BVerwGE 26, 161 [165]; 12, 87 [90]; DVBl 1970, 277 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 8.9. 1984 - 5 Ws 352/84; Kleinknecht/ Meyer, StPO 36, Aufl., § 28 EG GVG Rdn. 5).
  • KG, 06.09.1984 - 5 Ws 352/84
    Auszug aus KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet § 115 Abs. 3 StVollzG auch dann Anwendung, wenn dem Gefangenen eine erstrebte, ihn begünstigende Maßnahme durch die Vollzugsbehörde verweigert worden ist, und die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage ihre Erledigung gefunden hat, wobei Art und Zeitpunkt der Erledigung gleichgültig sind (vgl. BVerwGE 26, 161 [165]; 12, 87 [90]; DVBl 1970, 277 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 8.9. 1984 - 5 Ws 352/84; Kleinknecht/ Meyer, StPO 36, Aufl., § 28 EG GVG Rdn. 5).
  • OLG Frankfurt, 12.02.1982 - 3 Ws 3/82
    Auszug aus KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Denn die Anstalt kann durch Zustimmungsverweigerung gemäß § 83 Abs. 1 StVollzG eine Eigentumsübertragung von Gegenständen im Wege der Schenkung an den Begünstigten weder verhindern, wenn er sich in der Haftanstalt befindet, noch dann, wenn er entlassen worden ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1982, 351 ).
  • BVerwG, 18.09.1969 - VIII B 204.67

    Fehlende Erläuterung der von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung

    Auszug aus KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet § 115 Abs. 3 StVollzG auch dann Anwendung, wenn dem Gefangenen eine erstrebte, ihn begünstigende Maßnahme durch die Vollzugsbehörde verweigert worden ist, und die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage ihre Erledigung gefunden hat, wobei Art und Zeitpunkt der Erledigung gleichgültig sind (vgl. BVerwGE 26, 161 [165]; 12, 87 [90]; DVBl 1970, 277 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 8.9. 1984 - 5 Ws 352/84; Kleinknecht/ Meyer, StPO 36, Aufl., § 28 EG GVG Rdn. 5).
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