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KG, 16.01.2013 - 1 Ws 69/12 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Schmerzensgeld, Adhäsionsverfahren, Gegenstandswert
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Bremen, 19.01.2010 - Ws 177/09
Auszug aus KG, 16.01.2013 - 1 Ws 69/12
Das ist bei Adhäsionsklagen in der Regel die Höhe des (ursprünglich) geltend gemachten oder bestrittenen Anspruchs (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 Ws 177/09 - und vom 21. April 2009 - 1 Ws 45/09 -).Denn die Bedeutung einer gerichtlichen Feststellungsentscheidung ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit droht (vgl. Senat, Beschluß vom 25. März 2010 - 1 Ws 177/09 -).
- KG, 15.03.2010 - 12 W 9/10
Bemessung des Gebührenstreitwerts: Unbezifferter Schmerzensgeldantrag mit Angabe …
Auszug aus KG, 16.01.2013 - 1 Ws 69/12
Bei einer, wie hier im Adhäsionsantrag zu 1), nicht bezifferten Schmerzensgeldforderung ist regelmäßig die Höhe des verbindlich angegebenen Mindestbetrages maßgebend (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390; KG MDR 2010, 888). - OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 1 Ws 80/11
Auszug aus KG, 16.01.2013 - 1 Ws 69/12
Bei einer, wie hier im Adhäsionsantrag zu 1), nicht bezifferten Schmerzensgeldforderung ist regelmäßig die Höhe des verbindlich angegebenen Mindestbetrages maßgebend (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390; KG MDR 2010, 888). - BGH, 28.11.1990 - VIII ZB 27/90
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; …
Auszug aus KG, 16.01.2013 - 1 Ws 69/12
Bei derartigen Feststellungsklagen hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 509). - KG, 21.04.2009 - 1 Ws 45/09
Bestimmung des Gegenstandswerts im Adhäsionsverfahren
Auszug aus KG, 16.01.2013 - 1 Ws 69/12
Das ist bei Adhäsionsklagen in der Regel die Höhe des (ursprünglich) geltend gemachten oder bestrittenen Anspruchs (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 Ws 177/09 - und vom 21. April 2009 - 1 Ws 45/09 -).