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   KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16   

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https://dejure.org/2017,22856
KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16 (https://dejure.org/2017,22856)
KG, Entscheidung vom 16.01.2017 - 25 UF 30/16 (https://dejure.org/2017,22856)
KG, Entscheidung vom 16. Januar 2017 - 25 UF 30/16 (https://dejure.org/2017,22856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG, § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 313 Abs 1 BGB
    Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses; gerichtliche Ausübungskontrolle und Nachteilsausgleich bei Änderung der dem Ausschluss zugrundeliegenden ehelichen Lebensplanung

  • Deutsches Notarinstitut

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1
    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in Ehevertrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter daher zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen auf eine einseitige Benachteiligung der damals einkommensschwächeren Antragstellerin hinauslief, kann dies - da es ein unverzichtbares Mindestmaß an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich auch der Senat anschließt, das Verdikt der Sittenwidrigkeit erst dann begründen, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (vgl. BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Selbst wenn der Antragsgegner den Abschluss des Ehevertrages zur Voraussetzung der Eheschließung gemacht haben sollte, reicht dies zur Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition der Antragstellerin noch nicht aus (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978).

    Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH FamRZ 2014, 1978).

    Eine Korrektur der vertraglichen Vereinbarung der Eheleute im Wege der richterlichen Ausübungskontrolle kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nur dann in Betracht, wenn die Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung auf einem Einvernehmen der Ehegatten beruht (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Durch eine entsprechende gemeinsame Willensbetätigung distanziert sich auch der durch den Ehevertrag begünstigte Ehepartner vom ursprünglich geschlossenen Vertrag und seinen Grundlagen, was insbesondere sein Vertrauen in den Bestand des Ehevertrags als weniger schutzwürdig erscheinen lässt (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978).

    Vielmehr ist diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter daher zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2005, 185).

    Vielmehr ist diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2007, 974).

    Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Zur Ermittlung dieser Versorgungsnachteile ist der auf einer hypothetischen Erwerbsbiographie ohne die Ehe beruhende Versicherungsverlauf der Antragstellerin zu entwickeln (vgl. BGH FamRZ 2013, 770).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter daher zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen auf eine einseitige Benachteiligung der damals einkommensschwächeren Antragstellerin hinauslief, kann dies - da es ein unverzichtbares Mindestmaß an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich auch der Senat anschließt, das Verdikt der Sittenwidrigkeit erst dann begründen, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (vgl. BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH FamRZ 2008, 2011BGH FamRZ 2014, 629).

    Vielmehr ist diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind sie allenfalls dann als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren (vgl. BGH FamRZ 2014, 629; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 34; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1683, 1684).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter daher zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Eine Korrektur der vertraglichen Vereinbarung der Eheleute im Wege der richterlichen Ausübungskontrolle kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nur dann in Betracht, wenn die Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung auf einem Einvernehmen der Ehegatten beruht (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2014, 1978).

    Vielmehr ist diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2005, 185).

    Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH FamRZ 2005, 185; BGH FamRB 2013, 34; BGH FamRB 2013, 770).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH FamRZ 2013, 195; BGH FamRZ 2013, 269).

    Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH FamRZ 2005, 185; BGH FamRB 2013, 34; BGH FamRB 2013, 770).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH FamRZ 2013, 195; BGH FamRZ 2013, 269).

    Die Antragstellerin war bei Eingehung der Ehe berufstätig und insoweit ökonomisch abgesichert, so dass sich auch aus einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten nichts für eine zur Sittenwidrigkeit führende subjektive Imparität herleiten lässt (vgl. insoweit BGH FamRZ 2013, 269; BGH FamRZ 2009, 1041).

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Da der Versorgungsausgleich nur den Ausgleich während der Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG erlittener Nachteile bei der Altersvorsorge bezweckt (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg NZFam 2016, 897; KG, Beschluss v. 19.3.2013, 13 UF 229/12, juris), kann der Antragstellerin ein Ausgleich für erst danach eintretende Versorgungsnachteile nicht zugesprochen werden, zumal sich diese kaum prognostizieren lassen.
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04

    Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2007, 974).
  • OLG Zweibrücken, 27.04.2006 - 2 UF 1/05

    Versorgungsausgleichsverfahren: Teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
    Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind sie allenfalls dann als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren (vgl. BGH FamRZ 2014, 629; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 34; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1683, 1684).
  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/06
  • KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Kontrolle für eine ehevertragliche

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

  • KG, 28.08.2023 - 16 UF 21/23

    "Wir bleiben verheiratet": Keine Kompensation für nachteiligen Ehevertrag

    Da sie auch über keine anderweitige Altersabsicherung verfügte, ist die grob einseitige, kompensationslose Lastenverteilung zu ihren Ungunsten mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechterdings unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097 [Rz. 13ff.]; KG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 25 UF 30/16, FamRZ 2017, 791 [LS 1 bei juris]).
  • KG, 04.09.2023 - 16 UF 21/23

    Wirksamkeitskontrolle einer ehevertraglichen Vereinbarung zum

    Da sie auch über keine anderweitige Altersabsicherung verfügte, ist die grob einseitige, kompensationslose Lastenverteilung zu ihren Ungunsten mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechterdings unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097 [Rz. 13ff.]; KG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 25 UF 30/16, FamRZ 2017, 791 [LS 1 bei juris]).
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