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   KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15 Vollz   

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KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15 Vollz (https://dejure.org/2015,10587)
KG, Entscheidung vom 16.02.2015 - 2 Ws 11/15 Vollz (https://dejure.org/2015,10587)
KG, Entscheidung vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz (https://dejure.org/2015,10587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 224 StGB, § 227 StGB, § 231 StGB
    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Ablehnung der Unterbringung eines Gefangenen im offenen Vollzug und der Ablehnung von Vollzugslockerungen; Voraussetzungen für die Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug; Anforderungen an die Begründung für die Unterbringung im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Ablehnung der Unterbringung eines Gefangenen im offenen Vollzug und der Ablehnung von Vollzugslockerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05

    Strafvollzug: Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Vollzugsplans

    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Schließlich ist auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung aufgrund des ihr zustehenden Ermessens (vgl. Senat ZfStrVO 1984, 370 und Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz-) nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar.

    Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz).

  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, dass bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt (§ 11 Abs. 2 StVollzG), der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 - juris Rdn. 8 ff.; OLG Hamburg StV 2005, 564; NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179; Senat StV 2010, 644; NStZ 2006, 695, 696; Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 312/13 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 StVollzG Rdn. 15 ff.).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320 - juris Rdn. 11; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246; Senat NStZ 2006, 695; Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 312/13 Vollz -).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, dass bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt (§ 11 Abs. 2 StVollzG), der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 - juris Rdn. 8 ff.; OLG Hamburg StV 2005, 564; NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179; Senat StV 2010, 644; NStZ 2006, 695, 696; Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 312/13 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 StVollzG Rdn. 15 ff.).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320 - juris Rdn. 11; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246; Senat NStZ 2006, 695; Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 312/13 Vollz -).

  • OLG Bremen, 15.09.2011 - Ws 120/11
    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13 -, juris; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 2 Ws 120/11 Vollz mit weit.

    Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1981, 275; Senat Beschluss vom 13. Mai 2011 - 2 Ws 120/11 Vollz; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 10 Rdn 6).

  • OLG Hamburg, 08.02.2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05

    Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Verlegung in den offenen Vollzug

    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, dass bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt (§ 11 Abs. 2 StVollzG), der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 - juris Rdn. 8 ff.; OLG Hamburg StV 2005, 564; NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179; Senat StV 2010, 644; NStZ 2006, 695, 696; Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 312/13 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 StVollzG Rdn. 15 ff.).
  • KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    § 159 StVollzG wurde durch die Beteiligung der Vollzugskonferenz eingehalten (vgl. Senat NStZ 1995, 360).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.1997 - 1 Ws 364/97
    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, dass bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt (§ 11 Abs. 2 StVollzG), der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 - juris Rdn. 8 ff.; OLG Hamburg StV 2005, 564; NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179; Senat StV 2010, 644; NStZ 2006, 695, 696; Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 312/13 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 StVollzG Rdn. 15 ff.).
  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Zudem lässt sich der hier angewendete Prüfungsmaßstab nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des offenen Vollzuges als Regelvollzugsform (vgl. dazu BVerfGK 12, 210; KG StV 2002, 36; Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 632/10 Vollz; jeweils mit weit. Nachweisen) in Einklang bringen.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Für eine Berücksichtigung der Schwere der Schuld ist in diesem Verfahrensstadium kein Raum mehr (vgl. BVerfG NJW 2004, 739, 746; OLG Frankfurt NStZ 2002, 53; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 2 Rdn. 8; Laubenthal, Strafvollzug 6. Aufl., Rdn. 175 ff.; abweichend Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 10 Rdn. 11).
  • KG, 17.02.2014 - 2 Ws 23/14

    Einschränkung des Erstverbüßerprivilegs

    Auszug aus KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
    Keine nachvollziehbare Berücksichtigung hat schließlich auch der Umstand gefunden, dass im Sommer 2014 der zu verbüßende Strafrest von etwa zwei Jahren nicht mehr übermäßig lang war und keinen besonderen Fluchtanreiz bot, zumal bei ihm als "Ersttäter" die Chancen für eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich besser sind als bei einer Person, die schon zum wiederholten Male Strafhaft verbüßt (vgl. Senat Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 23/14 - mit weit. Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01

    Geschlossener Vollzug; Rückverlegung; Strafgefangener; Gutachten; Fachpsychologe;

  • OLG Naumburg, 26.02.2010 - 1 Ws 78/10

    Führungsaufsicht: Anforderungen an die Bestimmtheit einer Therapieweisung

  • OLG Koblenz, 03.02.1981 - 2 Vollz (Ws) 3/81
  • KG, 29.03.1984 - 5 Ws 492/83
  • OLG Hamburg, 29.08.1990 - 3 Vollz (Ws) 45/90
  • KG, 22.08.2001 - 5 Ws 121/01

    Gewährung von Urlaub für Gefangenen im geschlossenen Vollzug

  • OLG Frankfurt, 16.10.2001 - 3 Ws 736/01

    Strafvollzug: Berücksichtigung der Schuldschwere bei Gewährung von

  • OLG Hamm, 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13

    Rechtsbehelf im Strafvollzugsverfahren: Bezugnahme der - ablehnenden -

  • KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17

    Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach

    Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 -, juris Rdnrn. 8 f.,11 - BGHSt 30, 320 ff. [betreffend § 13 Abs. 1 StVollzG]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 Ws [Vollz] 30/11 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschlüsse vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz -, StraFo 2015, 261 ff., und 7. März 2011 - 2 Ws 685/10 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2016 - 5 Ws 72/16 Vollz - und 29. Juni 2015 - 5 Ws 49/15 Vollz - Köhne/Lesting in Feest/ Lesting, AK-StVollzG 6. Aufl., § 10 Rdnr. 5, 11; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 10 Rdnr. 7 und § 115 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.).

    Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 Ws [Vollz] 148/13 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. und Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 60; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Er muss ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.; kritisch Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 12 f.).

    Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.).

    Die Eignung für den offenen Vollzug ist allerdings dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.).

  • KG, 12.09.2017 - 5 Ws 177/17

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen: Anwendung der

    Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 -, juris Rdnrn. 8 f.,11 - BGHSt 30, 320 ff. [betreffend § 13 Abs. 1 StVollzG]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 Ws [Vollz] 30/11 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschlüsse vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz -, StraFo 2015, 261 ff., und 7. März 2011 - 2 Ws 685/10 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2016 - 5 Ws 72/16 Vollz - und 29. Juni 2015 - 5 Ws 49/15 Vollz - Lesting in Feest/ Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 15 LandesR Rdnr. 16 und § 38 LandesR Rdnr. 59 ff., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 27 ff.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 10 Rdnr. 7 und § 115 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.).

    Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 Ws [Vollz] 148/13 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. und Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 60; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Er muss ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.; kritisch Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 15 LandesR Rdnr. 17 f.).

    Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.).

    Die Eignung für den offenen Vollzug ist allerdings dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.).

  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Nach den dem Senat bekannten Umständen geht die Justizvollzugsanstalt nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und bewegt sich mit ihrer Einschätzung innerhalb des ihr im Rahmen der Prüfung der Missbrauchsgefahr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz -, juris Rn. 19 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 07.09.2016 - 1 Ws (RB) 39/16

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Anfechtung der Vollzugsplanfortschreibung;

    Allgemeine Strafzwecke, wie Schuldschwere, Sühne und Vergeltung sind allein für die Gestaltung des Erkenntnisverfahrens von Bedeutung, nicht aber für die Gestaltung des nachfolgenden Strafvollzuges (KG Berlin, Beschl. v. 16. Februar 2015, 2 Ws 11/15, Rn. 366, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 21.08.2017 - 1 Ws (RB) 34/17

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Ablehnung von Vollzugslockerungen bei fehlender

    Allgemeine Strafzwecke, wie Schuldschwere, Sühne und Vergeltung sind allein für die Gestaltung des Erkenntnisverfahrens von Bedeutung, nicht aber für die Gestaltung des nachfolgenden Strafvollzuges (KG Berlin, Beschl. v. 16. Februar 2015, 2 Ws 11/15, Rn. 366, zitiert nach juris).
  • KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15

    Ablösung vom offenen Vollzug; Bedeutung von Verwaltungsvorschriften

    Ob ungeachtet dessen die Annahme der Ungeeignetheit aufgrund einmaligen Drogenkonsums sich noch im Rahmen dieses Beurteilungsspielraum bewegt oder aber schon befürchten lässt, dass die Vollzugsbehörde von einem zu engem Anwendungsbereich des § 10 StVollzG ausgegangen ist (vgl. dazu Senat, StraFo 2015, 261 = OLGSt StVollzG § 10 Nr. 5), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • KG, 17.09.2015 - 5 Ws 93/15

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gerichtliche Nachprüfbarkeit

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Gericht im Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nur solche Tatsachen bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung berücksichtigen darf, die zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung durch die Vollzugsbehörde tatsächlich erwogen wurden (vgl. KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz - juris Rz. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2014 - 2 Ws 278/14 - juris Rz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 15. August 2013 - 1 Ws 251/13 (MVollz) - juris Rz. 9; Kamann/Spaniol in: Feest-Lesting, StVollzG, 6. Auflage 2012, § 115 Rn. 52).
  • KG, 06.12.2019 - 2 Ws 194/19

    Mindestanforderungen Antrag § 109 StVollzG

    Das Kammergericht hat bereits wiederholt dargelegt, welche Anforderungen ein Vollzugsplan erfüllen muss (vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 2 Ws 253/18 Vollz - und vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz mwN).
  • KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16

    Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht

    Bei einer solchen Prüfung haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes - hier: der Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne des StVollzG, jetzt der Begriff des besonderen Grundes im Sinne des StVollzG Bln - zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (ständige Rspr., z. B. BGHSt 30, 320; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz - Senat, Beschluss vom 20 Juni 2016 - 5 Ws 72/16 Vollz - Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 41 f. m. w. Nachw.).
  • KG, 22.12.2016 - 5 Ws 171/16

    Neuregelung der Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug durch

    Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (BGHSt 30, 320; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz - Senat, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 5 Ws 72/16 Vollz - Köhne/Lesting in Feest/Lesting, a. a. O., § 10 Rdnr. 5; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 3 Rdnr. 7 f; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 11.07.2016 - 5 Ws 58/16

    Vollzugsplanfortschreibungen: Aufstellungsverfahren und Voraussetzungen der

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