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   KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69   

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https://dejure.org/1971,2927
KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69 (https://dejure.org/1971,2927)
KG, Entscheidung vom 16.03.1971 - 1 W 2368/69 (https://dejure.org/1971,2927)
KG, Entscheidung vom 16. März 1971 - 1 W 2368/69 (https://dejure.org/1971,2927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses innerhalb eines anhängigen Verfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 31.08.1967 - 1 W 973/67
    Auszug aus KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine bauliche Voränderung eines unbebauten Grundstücksteils nur vorliegt, wenn dieser eine wesentliche Umgestaltung erfährt (so OLG Stuttgart a. a. O.), oder ob die Annahme einer baulichen Veränderung hiervon nicht abhängig gemacht werden kann (so KG OLGZ 1967, 479 = WM 1967, 1228).

    Sobald darüber hinaus Sonderwünsche einzelner Wohnungseigentümer in Frage stehen, wird durch § 14 WEG eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer nicht begründet (KG OLGZ 1967, 479 = WM 1967, 1228; OLG Stuttgart NJW 1961, 1359; OLGZ 1970, 74).

  • OLG Stuttgart, 23.09.1969 - 8 W 147/69

    Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
    Dazu gehört auch der Anspruch eines Eigentümers auf Unterlassung einer nicht erlaubten baulichen Veränderung durch einen anderen Wohnungseigentümer, und zwar auch insoweit, als er aus § 1004 BGB herzuleiten ist (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1970, 74; OLG Frankfurt NJW 1965, 2205).

    Sobald darüber hinaus Sonderwünsche einzelner Wohnungseigentümer in Frage stehen, wird durch § 14 WEG eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer nicht begründet (KG OLGZ 1967, 479 = WM 1967, 1228; OLG Stuttgart NJW 1961, 1359; OLGZ 1970, 74).

  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
    Nach der Rechtsprechung des Senats (OLGZ 1970, 58), der sich der Bundesgerichtshof auf die Vorlegung eines anderen Oberlandesgerichts in einer neueren Entscheidung angeschlossen hat (BGHZ 54, 65), ist ein Mehrheitsbeschluss in einer Angelegenheit, die keiner Mehrheitsentscheidung zugänglich war, sondern Einstimmigkeit erforderte kein Nichtbeschluss, sondern existent und nur ungültig, wenn nach § 23 Abs. 4 Satz 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG er fristgemäß angefochten und vom Gericht für ungültig erklärt wird.
  • BGH, 01.12.1954 - II ZR 285/53

    Abtretungsgenehmigung bei GmbH

    Auszug aus KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
    Hiernach gilt ein schriftlicher Rechtsstreitsbeschluss in der Regel erst als gefasst, wenn sein Ergebnis vom Geschäftsführer - hier vom Verwalter - festgestellt und er allen Eigentümern mitgeteilt worden ist (vgl. BGHZ 15, 324 [329]).
  • KG, 19.06.1969 - 1 W 2890/68
    Auszug aus KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
    Nach der Rechtsprechung des Senats (OLGZ 1970, 58), der sich der Bundesgerichtshof auf die Vorlegung eines anderen Oberlandesgerichts in einer neueren Entscheidung angeschlossen hat (BGHZ 54, 65), ist ein Mehrheitsbeschluss in einer Angelegenheit, die keiner Mehrheitsentscheidung zugänglich war, sondern Einstimmigkeit erforderte kein Nichtbeschluss, sondern existent und nur ungültig, wenn nach § 23 Abs. 4 Satz 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG er fristgemäß angefochten und vom Gericht für ungültig erklärt wird.
  • KG, 03.09.1971 - 1 W 3312/69
    Auszug aus KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
    Denn auch wenn die Hausordnung von den Wohnungseigentümern - wie in dem bei dem Senat anhängigen Verfahren 1 W 3312/69 vorgetragen worden ist - mit Mehrheit angenommen worden sein sollte, so läge doch ein nur durch Anfechtung zu beseitigender Mehrheitsbeschluß, der dem Antragsgegner die Vornahme der von ihm beabsichtigten baulichen Veränderung gestattete, aus folgenden Gründen nicht vor: Da bereits hinsichtlich der Anlage der Terrasse ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer gefaßt worden war, enthielt die Hausordnung, soweit sie von dem Verwalter durch Schreiben vom 6. September 1968 zur Abstimmung gestellt wurde, lediglich die Wiedergabe dieses Beschlusses, so daß es eines erneuten Mehrheitsbeschlusses nicht bedurfte.
  • OLG Hamm, 27.01.1969 - 15 W 485/68
    Auszug aus KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
    Ob die Anfechtung grundsätzlich - ebenso wie die Klageänderung im Zivilprozeß - innerhalb des bereits schwebenden Verfahrens erfolgen kann, wenn diese bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist, oder ob hierin eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig zu erachtende Änderung des durch den Antrag bestimmten Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszuge zu sehen wäre (vgl. dazu OLG Hamm OLGZ 1969, 278 [280]; Jansen, FGG, 2. Aufl., §§ 8 bis 18 Vorbem, 13, § 23 Rdn. 3 f), bedarf keiner Entscheidung, weil hier die Anfechtung vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ausgesprochen worden ist.
  • BayObLG, 27.01.1970 - BReg. 2 Z 22/69
    Auszug aus KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
    Zwar ist auch der Verwalter befugt, eine Hausordnung aufzustellen, wenn ihn die das Gemeinschaftsverhältnis regelnden Bestimmungen dazu ermächtigen (vgl. KG KJW 1956, 1679; OLG Hamm OLGZ 1970, 399).
  • BayObLG, 03.11.1994 - 2Z BR 58/94

    Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, die zuvor durch

    c) Die durch Eigentümerbeschluß genehmigte Erweiterung des Plattenbelags braucht der Antragsteller zu 2 nicht zu beseitigen, auch wenn es sich dabei um eine gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 14 Nr. 1 WEG zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung handelt (vgl. BayObLGZ 1975, 177/181; KG OLGZ 1971, 492); er kann dazu auch nicht aufgefordert und im Weigerungsfalle mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen werden.
  • OLG Hamburg, 30.04.1998 - 2 Wx 101/96

    Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Ansprüche auf

    Die Erweiterung der Terrassenfläche durch das Verlegen von Platten auf der gärtnerisch genutzten Fläche stellt demzufolge eine Abweichung vom Aufteilungsplan i.V.m. der Teilungserklärung dar (vgl. KG, OLGZ 71, 492).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.1999 - 3 W 69/99

    Beseitigung einer Terrasse

    Denn eine bauliche Veränderung im Sinne dieser Norm liegt nicht nur bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile vor; sie ist auch bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung unbebauter Grundstücksteile und Änderung der Zweckbestimmung gegeben (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Juni 1987 - 3 W 55/87 - = Wohnungseigentum 1987, 162, 163; KG OLGZ 1971, 492; BayObLGZ 1975, 177, 181; Weitnauer/Lüke a.a.O. § 22 Rdnr. 6).
  • OLG Hamburg, 30.01.1989 - 2 W 24/88

    Anforderungen an die sofortige weitere Beschwerde; Entscheidung zur

    Auch bei einem Abstand von etwa 40 Metern zwischen den Baukörpern ist eine solche Gefahr nicht von vornherein auszuschließen, zumal die Südwand des Bungalows der Beteiligten zu II. möglicherweise Geräusche durch Reflektion verstärkt (vgl. zur Bedeutung von Immissionen und insbesondere Geräuschbelästigungen KG OLGZ 71, 492; BayObLGZ 75, 177; BayObLG ZMR 87, 344; Hans OLG MDR 77, 230).
  • BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 106/82

    Wohnungserbbauberechtigung; Wohnungseigentum; Umbau; Zustimmung; Terrasse;

    Zwar handelte es sich - wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind - bei der Errichtung der Terrasse und dem Einbau der Terrassentüre um bauliche Veränderungen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG (vgl. BayObLGZ 1975, 177/181; Senatsbeschluß vom 12.8.1983 - w.o. - KG OLGZ 1971, 492).
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