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KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1996, 326
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 21.05.1987 - 1 VAs 28/87
Auszug aus KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95
Dem steht nicht die Auffassung des OLG Hamm (NStZ 1988, 93 ) entgegen, das für Anordnungen und Maßnahmen die Rechtsberatung Inhaftierter betreffend den Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG für gegeben hält. - OLG Hamm, 19.12.1980 - 1 VAs 59/80
Auszug aus KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95
Der Haftrichter darf in die Organisation der Vollzugsanstalt nicht eingreifen, wenn anderenfalls der unabdingbare Funktionsablauf in der Anstalt gestört würde (…vgl. auch KG GA 1978 aaO; OLG Hamm NStZ 1981, 156 ;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 119 Rdn. 46). - BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55
Gesetzlicher Richter
Auszug aus KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95
Der Senat hat nach Zurückweisung der Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Kammergericht, d.h. dem für die Entscheidung über den Antrag nach den §§ 2 ,3 ff EGGVG sachlich zuständigen Gericht (vgl. BVerfGE 4, 412, 424), in der Sache erneut zu entscheiden.
- KG, 23.10.2013 - 2 StE 3/12
Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit der …
b) Nach der vorherrschenden Auffassung im Schrifttum ist für die gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 119 Abs. 5 und § 119a StPO das Kollegialgericht und nicht der Vorsitzende zuständig, weil es sich hierbei nicht um eine "einzelne Maßnahme" im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO handele, sondern um einen Rechtsbehelf, der ausweislich der Gesetzesbegründung (…BT-Drs. 16/11644, S. 30) der Beschwerde (§ 304 StPO) gleichgestellt sei, über die der gesamte Spruchkörper zu beschließen habe (…vgl. Wankel in KMR-StPO, § 126 Rdn. 16;… ihm folgend König in AnwK-Untersuchungshaft, § 126 Rdn. 10;… Wiesneth, Untersuchungshaft, Rdn. 394; a.A. Paeffgen in SK-StPO 4. Aufl., § 119a Rdn. 10a unter Berufung auf KG StV 1996, 326 zu § 119 Abs. 6 StPO a.F.). - KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06
Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass …
b) Obergerichtlich geklärt ist zunächst, daß § 122 Abs. 1 StVollzG dem Haftrichter nur ergänzende Eingriffsmöglichkeiten zur Sicherung des Verfahrens gewährt und im übrigen die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden - insbesondere für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Anstalt und für die Gestaltung des Strafvollzuges - unberührt läßt (vgl. OLG Hamburg ZfStrVo 1993, 315; OLG Hamm NStZ 1985, 93; KG StV 1996, 326, 327 und Beschlüsse vom 5. Februar 2001 - 3 Ws 72/01 -, 12. Dezember 2000 - 4 Ws 222/00 -, 25. August 2000 - 4 Ws 162 und 163/00 - …und vom 5. Februar 1999 - 4 Ws 19-21/99 - Lückemann in Arloth/Lückemann, § 122 StVollzG Rdn. 5;… Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 119 Rdn. 34). - OLG Hamm, 12.10.2004 - 1 VAs 51/04
Verteidiger; Besuch in der Justizvollzugsanstalt; Laptop; Mitnahme; Verweigerung, …
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen dem Haftrichter gemäß §§ 119 Abs. 6 S. 1, 126 StPO (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 UVollzO) einerseits und dem Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG (vgl. auch Nr. 75 Abs. 3 UVollzO) andererseits ist unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG wie folgt vorzunehmen: Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegen nur Maßnahmen der Vollzugsbehörde, die der Richter nicht abstellen kann, insbesondere Anordnungen allgemeiner Art, die generell - ohne Bezug auf einen bestimmten Gefangenen - der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und dem Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation zuzuordnen sind, in den der Haftrichter nicht eingreifen darf; hingegen ist die vorrangige Zuständigkeit des Haftrichters nach den §§ 119 Abs. 1, 126 StPO gegeben, wenn - wie in der Regel - das individuelle Haftverhältnis betroffen ist und es um die gerichtliche Überprüfung von Beschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Untersuchungsgefangenen geht (vgl. BGHSt 29, 135; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 497; KG StV 1996, 326; GA 1977;… Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 18;… KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 102 sowie KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rdnr. 92;… Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 63 u. 126 ff.; Cassardt in NStZ 1994, 523 ff.). - OLG Hamm, 13.08.2004 - 1 VAs 51/04
Anspruch eines Rechtsanwalts zur Mitnahme seines Laptops in die …
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen dem Haftrichter gemäß §§ 119 Abs. 6 S. 1, 126 StPO (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 UVollzO) einerseits und dem Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG (vgl. auch Nr. 75 Abs. 3 UVollzO) andererseits ist unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG wie folgt vorzunehmen: Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegen nur Maßnahmen der Vollzugsbehörde, die der Richter nicht abstellen kann, insbesondere Anordnungen allgemeiner Art, die generell - ohne Bezug auf einen bestimmten Gefangenen - der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und dem Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation zuzuordnen sind, in den der Haftrichter nicht eingreifen darf; hingegen ist die vorrangige Zuständigkeit des Haftrichters nach den §§ 119 Abs. 1, 126 StPO gegeben, wenn - wie in der Regel - das individuelle Haftverhältnis betroffen ist und es um die gerichtliche Überprüfung von Beschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Untersuchungsgefangenen geht (vgl. BGHSt 29, 135; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 497; KG StV 1996, 326; GA 1977;… Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 18;… KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 102 sowie KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rdnr. 92;… Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 63 u. 126 ff.; Cassardt in NStZ 1994, 523 ff.).