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   KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95   

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https://dejure.org/1995,5469
KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95 (https://dejure.org/1995,5469)
KG, Entscheidung vom 16.03.1995 - 4 VAs 13/95 (https://dejure.org/1995,5469)
KG, Entscheidung vom 16. März 1995 - 4 VAs 13/95 (https://dejure.org/1995,5469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 326
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 21.05.1987 - 1 VAs 28/87
    Auszug aus KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95
    Dem steht nicht die Auffassung des OLG Hamm (NStZ 1988, 93 ) entgegen, das für Anordnungen und Maßnahmen die Rechtsberatung Inhaftierter betreffend den Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG für gegeben hält.
  • OLG Hamm, 19.12.1980 - 1 VAs 59/80
    Auszug aus KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95
    Der Haftrichter darf in die Organisation der Vollzugsanstalt nicht eingreifen, wenn anderenfalls der unabdingbare Funktionsablauf in der Anstalt gestört würde (vgl. auch KG GA 1978 aaO; OLG Hamm NStZ 1981, 156 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 119 Rdn. 46).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95
    Der Senat hat nach Zurückweisung der Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Kammergericht, d.h. dem für die Entscheidung über den Antrag nach den §§ 2 ,3 ff EGGVG sachlich zuständigen Gericht (vgl. BVerfGE 4, 412, 424), in der Sache erneut zu entscheiden.
  • KG, 23.10.2013 - 2 StE 3/12

    Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit der

    b) Nach der vorherrschenden Auffassung im Schrifttum ist für die gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 119 Abs. 5 und § 119a StPO das Kollegialgericht und nicht der Vorsitzende zuständig, weil es sich hierbei nicht um eine "einzelne Maßnahme" im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO handele, sondern um einen Rechtsbehelf, der ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11644, S. 30) der Beschwerde (§ 304 StPO) gleichgestellt sei, über die der gesamte Spruchkörper zu beschließen habe (vgl. Wankel in KMR-StPO, § 126 Rdn. 16; ihm folgend König in AnwK-Untersuchungshaft, § 126 Rdn. 10; Wiesneth, Untersuchungshaft, Rdn. 394; a.A. Paeffgen in SK-StPO 4. Aufl., § 119a Rdn. 10a unter Berufung auf KG StV 1996, 326 zu § 119 Abs. 6 StPO a.F.).
  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    b) Obergerichtlich geklärt ist zunächst, daß § 122 Abs. 1 StVollzG dem Haftrichter nur ergänzende Eingriffsmöglichkeiten zur Sicherung des Verfahrens gewährt und im übrigen die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden - insbesondere für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Anstalt und für die Gestaltung des Strafvollzuges - unberührt läßt (vgl. OLG Hamburg ZfStrVo 1993, 315; OLG Hamm NStZ 1985, 93; KG StV 1996, 326, 327 und Beschlüsse vom 5. Februar 2001 - 3 Ws 72/01 -, 12. Dezember 2000 - 4 Ws 222/00 -, 25. August 2000 - 4 Ws 162 und 163/00 - und vom 5. Februar 1999 - 4 Ws 19-21/99 - Lückemann in Arloth/Lückemann, § 122 StVollzG Rdn. 5; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 119 Rdn. 34).
  • OLG Hamm, 12.10.2004 - 1 VAs 51/04

    Verteidiger; Besuch in der Justizvollzugsanstalt; Laptop; Mitnahme; Verweigerung,

    Die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen dem Haftrichter gemäß §§ 119 Abs. 6 S. 1, 126 StPO (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 UVollzO) einerseits und dem Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG (vgl. auch Nr. 75 Abs. 3 UVollzO) andererseits ist unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG wie folgt vorzunehmen: Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegen nur Maßnahmen der Vollzugsbehörde, die der Richter nicht abstellen kann, insbesondere Anordnungen allgemeiner Art, die generell - ohne Bezug auf einen bestimmten Gefangenen - der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und dem Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation zuzuordnen sind, in den der Haftrichter nicht eingreifen darf; hingegen ist die vorrangige Zuständigkeit des Haftrichters nach den §§ 119 Abs. 1, 126 StPO gegeben, wenn - wie in der Regel - das individuelle Haftverhältnis betroffen ist und es um die gerichtliche Überprüfung von Beschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Untersuchungsgefangenen geht (vgl. BGHSt 29, 135; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 497; KG StV 1996, 326; GA 1977; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 18; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 102 sowie KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rdnr. 92; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 63 u. 126 ff.; Cassardt in NStZ 1994, 523 ff.).
  • OLG Hamm, 13.08.2004 - 1 VAs 51/04

    Anspruch eines Rechtsanwalts zur Mitnahme seines Laptops in die

    Die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen dem Haftrichter gemäß §§ 119 Abs. 6 S. 1, 126 StPO (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 UVollzO) einerseits und dem Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG (vgl. auch Nr. 75 Abs. 3 UVollzO) andererseits ist unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG wie folgt vorzunehmen: Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegen nur Maßnahmen der Vollzugsbehörde, die der Richter nicht abstellen kann, insbesondere Anordnungen allgemeiner Art, die generell - ohne Bezug auf einen bestimmten Gefangenen - der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und dem Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation zuzuordnen sind, in den der Haftrichter nicht eingreifen darf; hingegen ist die vorrangige Zuständigkeit des Haftrichters nach den §§ 119 Abs. 1, 126 StPO gegeben, wenn - wie in der Regel - das individuelle Haftverhältnis betroffen ist und es um die gerichtliche Überprüfung von Beschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Untersuchungsgefangenen geht (vgl. BGHSt 29, 135; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 497; KG StV 1996, 326; GA 1977; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 18; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 102 sowie KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rdnr. 92; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 63 u. 126 ff.; Cassardt in NStZ 1994, 523 ff.).
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