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   KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21   

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https://dejure.org/2023,12096
KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21 (https://dejure.org/2023,12096)
KG, Entscheidung vom 16.03.2023 - 8 U 76/21 (https://dejure.org/2023,12096)
KG, Entscheidung vom 16. März 2023 - 8 U 76/21 (https://dejure.org/2023,12096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 284 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB, § 536a Abs 1 BGB
    Minderung der Gewerberaummiete bei Vorliegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geschäftsräume, Versagung der behördlichen Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 Abs. 1 S. 1
    Minderung des Mietzinses im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages wegen Nichterreichens der vorgeschriebenen lichten Raumhöhe von Aufenthaltsräumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Minderungsrecht bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Minderung des Mietzinses im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages wegen Nichterreichens der vorgeschriebenen lichten Raumhöhe von Aufenthaltsräumen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen setzt Einschreiten der Behörde voraus - Beiderseitige Verantwortlichkeit für fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen begründet Minderungsquote von 50 %

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Minderungsrecht bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen? (IMR 2023, 323)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen berechtigen den Gewerberaummieter nicht zur Minderung, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch mangels Einschreiten der Behörde nicht tatsächlich eingeschränkt ist (std. Rechtsprechung des BGH; s. z.B. BGH, Urt. v. 20. November 2013 - XII ZR 77/12, NJW-RR 2014, 264).(Rn.60).

    a) Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, stellen grundsätzlich einen Sachmangel i.S. von § 536 BGB dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (BGH WM 1994, 1136; NJW-RR 2014, 264, Tz. 20).

    Allerdings entspricht es auch ständiger Rechtsprechung des BGH, dass öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen der Räume zur Minderung nicht berechtigen, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch mangels Einschreitens der zuständigen Behörde nicht tatsächlich eingeschränkt ist (BGH NJW-RR 2014, 264, Rn 20; NJW 2009, 3421, Rn 6).

  • KG, 23.06.2016 - 8 U 62/15

    Geschäftsraummiete: Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    b) Die Mietsache war vor Zugang des Schreibens des Bezirksamtes vom 02.04.2019 (Anlage B 4) nicht mangelhaft (s. Senatsurteil vom 23.06.2016 - 8 U 62/15, Rn 77).

    Der Vermieter schuldet nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar grundsätzlich die Überlassung der Mieträume in einem genehmigungsfähigen Zustand und hat etwaige Baumaßnahmen, welche zu dessen Erreichung erforderlich sind, auf eigene Kosten zu veranlassen (s. BGH GE 2008, 120, Rn 14; OLG Koblenz NJW-RR 2010, 203, Rn 26; Senatsurteil vom 23.06.2016 - 8 U 62/15, aaO, Rn 72).

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    Die Kosten der Rechtsverfolgung sind zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzuges - aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Interessen erforderlich und zweckmäßig sind (Grüneberg, aaO, § 286 ZPO, Rn 43, BGH NJW 2015, 3782; BGH NJW-RR 2016, 511).
  • BGH, 25.11.2015 - IV ZR 169/14

    Verzugsschaden: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Mandatierung des

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    Die Kosten der Rechtsverfolgung sind zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzuges - aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Interessen erforderlich und zweckmäßig sind (Grüneberg, aaO, § 286 ZPO, Rn 43, BGH NJW 2015, 3782; BGH NJW-RR 2016, 511).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 175/92

    Aufwendungsersatz für Vorbereitungen zum Betrieb einer Gaststätte; Ablehnung

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    a) Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, stellen grundsätzlich einen Sachmangel i.S. von § 536 BGB dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (BGH WM 1994, 1136; NJW-RR 2014, 264, Tz. 20).
  • OLG Koblenz, 18.11.2009 - 1 U 579/09

    Auslegung eines Pachtvertrages hinsichtlich der Nutzung einer Gaststätte für

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    Der Vermieter schuldet nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar grundsätzlich die Überlassung der Mieträume in einem genehmigungsfähigen Zustand und hat etwaige Baumaßnahmen, welche zu dessen Erreichung erforderlich sind, auf eigene Kosten zu veranlassen (s. BGH GE 2008, 120, Rn 14; OLG Koblenz NJW-RR 2010, 203, Rn 26; Senatsurteil vom 23.06.2016 - 8 U 62/15, aaO, Rn 72).
  • BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13

    Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    Späteres Verhalten der Parteien kann hiernach zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGHZ 202, 39, Rn 38; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Auflage, § 133 BGB, Rn 17 mwNW).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 57/05

    Umfang der Nutzungsentschädigung des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache mitten

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    a) Ist die Mietsache bei Beendigung der Mietzeit mangelhaft und deshalb die Miete gemindert, so stellt die geminderte Miete die vereinbarte Miete i.S.v. § 546a Abs. 1 BGB dar (Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, § 546a BGB, Rn 68; bis zum Übergabetag: BGH Grundeigentum 2005, 1547, Rn 5ff.).
  • BGH, 07.12.2006 - VII ZR 166/05

    Berücksichtigung nachträglichen Verhaltens der Parteien bei Auslegung eines

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    Nachträgliches Verhalten einer Partei kann aber in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulassen kann (BGH NJW-RR 2007, 529).
  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 275/08

    Wohnflächenberechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung

    Auszug aus KG, 16.03.2023 - 8 U 76/21
    Allerdings entspricht es auch ständiger Rechtsprechung des BGH, dass öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen der Räume zur Minderung nicht berechtigen, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch mangels Einschreitens der zuständigen Behörde nicht tatsächlich eingeschränkt ist (BGH NJW-RR 2014, 264, Rn 20; NJW 2009, 3421, Rn 6).
  • KG, 23.05.2016 - 8 U 10/15

    Geschäftsraummietvertrag: Auslegung der Risikoübernahme des Mieters hinsichtlich

  • BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06

    Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Unzulässigkeit der Nutzung

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