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   KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04   

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https://dejure.org/2006,4076
KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04 (https://dejure.org/2006,4076)
KG, Entscheidung vom 16.05.2006 - 1 W 143/04 (https://dejure.org/2006,4076)
KG, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - 1 W 143/04 (https://dejure.org/2006,4076)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung trotz Unkenntnis des Aufenthalts des Adressaten; Geltung der Grundsätze über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung im Zusammenhang mit dem Rücktritt von einem Erbvertrag; Zugang von Willenserklärungen; Entziehung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 203; ; BGB § 132 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 2294

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Widerrufs eines Erbvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1380
  • MDR 2006, 1425
  • DNotZ 2006, 931
  • FGPrax 2006, 218
  • FamRZ 2006, 1563
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
    Danach kommt es nur darauf an, ob das Gericht bei der Bewilligung hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorlagen (BGHZ 149, 311ff.).

    Die öffentliche Zustellung setzt zwar für ihre Wirksamkeit voraus, dass der Aufenthalt des Zustelladressaten allgemein unbekannt ist (vgl. BGHZ 149, 311, 314 = NJW 2002, 827; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 185 Rn. 2).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine öffentliche Zustellung unwirksam sei, wenn deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen hätten, handelt es sich um Fälle, in denen das bewilligende Gericht aus den vorgelegten Unterlagen hätte erkennen können, dass der Zustellungsadressat nicht unbekannten Aufenthalts war (vgl. BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 149, 311 = NJW 2002, 827; vgl. auch BGHZ 153, 189 = NJW 2003, 1326), oder jedenfalls aufgrund dem Gericht bekannter konkreter Umstände weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts in Betracht gekommen wären (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 1452).

  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine öffentliche Zustellung unwirksam sei, wenn deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen hätten, handelt es sich um Fälle, in denen das bewilligende Gericht aus den vorgelegten Unterlagen hätte erkennen können, dass der Zustellungsadressat nicht unbekannten Aufenthalts war (vgl. BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 149, 311 = NJW 2002, 827; vgl. auch BGHZ 153, 189 = NJW 2003, 1326), oder jedenfalls aufgrund dem Gericht bekannter konkreter Umstände weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts in Betracht gekommen wären (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 1452).

    Nach Art. 103 Absatz 1 GG muss einem Beteiligten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern (vgl. BVerfG NJW 1988, 2361).

  • BGH, 31.01.1975 - IV ZR 18/74

    Erschlichene öffentliche Zustellung

    Auszug aus KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigt und damit unter Anwendung des § 242 BGB - entgegen der Auffassung des Landgerichts auch im Erbscheinsverfahren (vgl. BGHZ 64, 5, 8 = NJW 1975, 827) - der Wirksamkeit des vom Erblasser erklärten Rücktritts vom Erbvertrag entgegenstehen würde, läge dann vor, wenn der Erblasser trotz seiner Kenntnis von dem Aufenthalt des Beteiligten zu 2) die öffentliche Zustellung hätte ausführen lassen.

    Dabei ist auf den Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung am 15. August 1994 abzustellen (vgl. BGHZ 64, 5, 9/10 = NJW 1975, 827).

  • BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99

    Zum unbekannten Aufenthalt als Voraussetzung der öffentliche Zustellung

    Auszug aus KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine öffentliche Zustellung unwirksam sei, wenn deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen hätten, handelt es sich um Fälle, in denen das bewilligende Gericht aus den vorgelegten Unterlagen hätte erkennen können, dass der Zustellungsadressat nicht unbekannten Aufenthalts war (vgl. BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 149, 311 = NJW 2002, 827; vgl. auch BGHZ 153, 189 = NJW 2003, 1326), oder jedenfalls aufgrund dem Gericht bekannter konkreter Umstände weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts in Betracht gekommen wären (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 1452).
  • BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 56/03

    Nachweis für öffentliche Zustellung

    Auszug aus KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
    Eine Verletzung dieser Vorschrift kommt daher dann nicht zum Tragen, wenn die Gewährung rechtlichen Gehörs wegen der besonderen Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt, wie dies etwa bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Fall ist, weil eine Anhörung vor Erlass nicht vorgesehen ist (vgl. BGH NJW 2003, 1530), oder wenn - wie hier - ein gerichtliches Verfahren mit der Einräumung von Anhörungsrechten durch die Zustellung nicht eingeleitet wurde.
  • BGH, 11.12.2002 - XII ZR 51/00

    Nichtigkeitsklage bei erschlichener öffentlicher Zustellung der Klage

    Auszug aus KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine öffentliche Zustellung unwirksam sei, wenn deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen hätten, handelt es sich um Fälle, in denen das bewilligende Gericht aus den vorgelegten Unterlagen hätte erkennen können, dass der Zustellungsadressat nicht unbekannten Aufenthalts war (vgl. BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 149, 311 = NJW 2002, 827; vgl. auch BGHZ 153, 189 = NJW 2003, 1326), oder jedenfalls aufgrund dem Gericht bekannter konkreter Umstände weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts in Betracht gekommen wären (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 1452).
  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

    Auszug aus KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
    Zugegangen ist die Willenserklärung dabei dann, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass dieser nach den normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. BGHZ 67, 271, 275 = NJW 1977, 194; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 5).
  • BGH, 01.03.1974 - IV ZR 58/72

    Feststellung der Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteils - Ausschluss von

    Auszug aus KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
    Danach sind als schwere Vergehen auch nicht nur vereinzelt gebliebene Beleidigungen anzusehen, weil und soweit sie eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Audruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (vgl. BGH NJW 1974, 1084; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2333 Rn. 5; Münchener Kommentar/Lange, BGB, 4. Aufl., § 2333 Rn 12; Staudinger/Olshausen, BGB, 1998, § 2333 Rn. 12).
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