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   KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20   

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KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20 (https://dejure.org/2023,12356)
KG, Entscheidung vom 16.05.2023 - 9 U 1087/20 (https://dejure.org/2023,12356)
KG, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 9 U 1087/20 (https://dejure.org/2023,12356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verfahrensaussetzung bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens mit der gleichartigen Rechtsfrage in einer höheren Instanz

  • RA Kotz

    Verfahrensfrage in höherer Instanz - Verfahrensaussetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frage ist Gegenstand in höherer Instanz: Aussetzung des Verfahrens!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stillstand, bis BVerfG und BGH entscheiden? (IBR 2023, 440)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 935
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 Abs. 1 ZPO kommt grundsätzlich bereits dann in Betracht, wenn eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage Gegenstand eines in einer höheren Instanz anhängigen Verfahrens ist (entgegen BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22, juris Rn. 41 u.a.).(Rn.7).

    Der Umfang der streitigen Forderungen hängt davon ab, inwieweit die Herabsetzung des Bezugspreises bei Annahme der Unwirksamkeit einer in dem Vertrag ursprünglich enthaltenen Preisanpassungsklausel auf die letzten drei Jahre seit der ersten Beanstandung dieses Preises durch die Klägerin beschränkt ist (sog. Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 36 m.w.N.; std. Rspr.).

    Während die Zulässigkeit einer solchen einseitigen Ersetzung einer unwirksamen oder unwirksam gewordenen vorherigen Preisänderungsklausel vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV am 5. Oktober 2021 (vgl. zu dieser Änderung BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19 -, juris Rn. 77) höchstrichterlich geklärt ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.), ist die inhaltliche Wirksamkeit dieser Preisänderungsklausel Gegenstand von zumindest zwei beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren (VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22), in denen gerichtsbekannt beabsichtigt ist, im Juli 2023 mündlich zu verhandeln.

    Auch wenn der erkennende Senat sich in seinem Urteil vom 29. September 2021 - 9 U 19/20 - der Auffassung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hatte, dass eine Vorlage nicht angezeigt sei (Senat, a.a.O., juris Rn. 35), lassen doch die umfangreichen Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20 -, juris Rn. 41 bis 60 erkennen, dass hieran Zweifel bestehen könnten; auch nach diesen Ausführungen kann keine Rede davon sein, dass die Diskussion beendet sei (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 37 bis 40).

    Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des § 148 ZPO in Fallgestaltungen wie den vorliegenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22 - juris Rn. 41 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - juris Rn. 7 m.w.N.; konkret zum anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1361/22 auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 41) gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen.

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    Nachdem der Bundesgerichtshof wie schon in vorhergehenden Verfahren eine solche Vorlagepflicht in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20 -, juris Rn. 41 bis 60 erneut verneint hat, hat eine der dortigen Parteien beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, in der sie wegen der unterlassenen Vorlage an den EuGH die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG rügt (2 BvR 1361/22).

    a) Der Rechtsstreit war wegen des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1361/22 gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20 auszusetzen.

    Auch wenn der erkennende Senat sich in seinem Urteil vom 29. September 2021 - 9 U 19/20 - der Auffassung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hatte, dass eine Vorlage nicht angezeigt sei (Senat, a.a.O., juris Rn. 35), lassen doch die umfangreichen Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20 -, juris Rn. 41 bis 60 erkennen, dass hieran Zweifel bestehen könnten; auch nach diesen Ausführungen kann keine Rede davon sein, dass die Diskussion beendet sei (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 37 bis 40).

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    Das Verfahren wird bis zum Abschluss des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1361/22 sowie der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 ausgesetzt.

    Während die Zulässigkeit einer solchen einseitigen Ersetzung einer unwirksamen oder unwirksam gewordenen vorherigen Preisänderungsklausel vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV am 5. Oktober 2021 (vgl. zu dieser Änderung BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19 -, juris Rn. 77) höchstrichterlich geklärt ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.), ist die inhaltliche Wirksamkeit dieser Preisänderungsklausel Gegenstand von zumindest zwei beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren (VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22), in denen gerichtsbekannt beabsichtigt ist, im Juli 2023 mündlich zu verhandeln.

    b) Der Rechtsstreit war darüber hinaus wegen der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 auszusetzen.

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    Das Verfahren wird bis zum Abschluss des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1361/22 sowie der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 ausgesetzt.

    Während die Zulässigkeit einer solchen einseitigen Ersetzung einer unwirksamen oder unwirksam gewordenen vorherigen Preisänderungsklausel vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV am 5. Oktober 2021 (vgl. zu dieser Änderung BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19 -, juris Rn. 77) höchstrichterlich geklärt ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.), ist die inhaltliche Wirksamkeit dieser Preisänderungsklausel Gegenstand von zumindest zwei beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren (VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22), in denen gerichtsbekannt beabsichtigt ist, im Juli 2023 mündlich zu verhandeln.

    b) Der Rechtsstreit war darüber hinaus wegen der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 auszusetzen.

  • BGH, 09.03.2023 - III ZR 80/22

    Gesonderter Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG ; Entschädigungspflichtige

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    Hier ist es dem Gericht im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis nicht nur erlaubt, die Entscheidung der Verfahren (formlos) zurückzustellen (so BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, juris Rn. 24 in Bezug auf obergerichtlich anhängige "Musterverfahren" oder "Pilotverfahren"), sondern alternativ auch, entsprechend den in § 148 ZPO gesetzlich geregelten Fällen, das Verfahren förmlich durch Beschluss auszusetzen; Letzteres dürfte einer bloß formlosen Nichtbearbeitung auch deswegen vorzuziehen sein, weil es die Gründe für die scheinbare Untätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, juris Rn. 25) transparent und durch Rechtsmittel angreifbar macht (vgl. auch Greger, a.a.O., Rn. 11 zu den in der Praxis zu beobachtenden Fällen eines faktischen Nichtbetreibens des Verfahrens).

    Selbstverständlich hat das aussetzende Gericht von Amts wegen den Gang der Verfahren zu beobachten, wegen derer es die Aussetzung angeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, juris Rn. 25), und das Verfahren unverzüglich fortzuführen, sobald die in den höheren Instanzen zur Klärung anstehenden Rechtsfragen entschieden sind.

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des § 148 ZPO in Fallgestaltungen wie den vorliegenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22 - juris Rn. 41 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - juris Rn. 7 m.w.N.; konkret zum anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1361/22 auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 41) gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen.
  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11

    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des § 148 ZPO in Fallgestaltungen wie den vorliegenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22 - juris Rn. 41 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - juris Rn. 7 m.w.N.; konkret zum anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1361/22 auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 41) gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen.
  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    In diesen Revisionsverfahren geht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit und einer Vielzahl von Parallelverfahren um die Wirksamkeit der von der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2019 und öffentlicher Bekanntmachung vom 30. April 2019 in die bestehenden Wärmelieferungsverträge eingefügten neuen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis der Fernwärmelieferungen, die obergerichtlich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. etwa Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2022 - 5 U 33/20: Unwirksamkeit der Klausel; Entscheidungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 - 4 U 41/20, 4 U 121/20, 4 U 1062/20 und 4 U 44/22: Wirksamkeit der Klausel), so dass auch der Senat bei einer Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen hätte.
  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    In diesen Revisionsverfahren geht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit und einer Vielzahl von Parallelverfahren um die Wirksamkeit der von der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2019 und öffentlicher Bekanntmachung vom 30. April 2019 in die bestehenden Wärmelieferungsverträge eingefügten neuen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis der Fernwärmelieferungen, die obergerichtlich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. etwa Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2022 - 5 U 33/20: Unwirksamkeit der Klausel; Entscheidungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 - 4 U 41/20, 4 U 121/20, 4 U 1062/20 und 4 U 44/22: Wirksamkeit der Klausel), so dass auch der Senat bei einer Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen hätte.
  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

    Auszug aus KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
    In diesen Revisionsverfahren geht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit und einer Vielzahl von Parallelverfahren um die Wirksamkeit der von der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2019 und öffentlicher Bekanntmachung vom 30. April 2019 in die bestehenden Wärmelieferungsverträge eingefügten neuen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis der Fernwärmelieferungen, die obergerichtlich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. etwa Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2022 - 5 U 33/20: Unwirksamkeit der Klausel; Entscheidungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 - 4 U 41/20, 4 U 121/20, 4 U 1062/20 und 4 U 44/22: Wirksamkeit der Klausel), so dass auch der Senat bei einer Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen hätte.
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20

    Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters;

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • KG, 23.05.2023 - 9 U 19/20

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Fernwärmelieferungsvertrag

    Wollte man nach Preissenkungen dagegen auf den höheren, der Beanstandung drei Jahre vorausgehenden Preis abstellen, dürfte dies auf eine partielle geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Preisänderungsklausel hinauslaufen und könnte die ohnehin teilweise angenommenen Bedenken der Vereinbarkeit der sog. Dreijahreslösung mit Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - VIII 287/20 -, juris Rn. 41 ff. sowie Senat, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 9 U 1087/20 -, juris) noch vertiefen.

    Zur Veranschaulichung war im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2023 eingehend die den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannte Preiserhöhung des Jahres 2019 aus dem Parallelverfahren 9 U 1087/20 erörtert worden, bei dem die Beklagte die streitgegenständliche PÄK AP 2019 angewandt hatte.

    Zwar vertritt der Senat die Auffassung, dass eine Aussetzung analog § 148 ZPO bei noch anhängigen vorgreiflichen Revisionsverfahren grundsätzlich zulässig ist (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2023 - 9 U 1087/20 -, juris); sie erscheint aber dennoch dann nicht zweckmäßig, wenn, wie vorliegend, durch ein Verfahren der höheren Instanz bei Einlegung des zuzulassenden Rechtsmittels oder Vorlage zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte einer Entscheidung zugeführt würden (vgl. Senat a.a.O.).

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