Rechtsprechung
KG, 16.06.2017 - 2 Ws 255/16 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 67a Abs 1 StGB, § 67a Abs 2 StGB, § 42 PsychKG BE, § 69 PsychKG BE, § 1 SichVVollzG BE
Überweisung eines Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges: Anwendbares Vollzugsrecht in der neuen Maßregel - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbares Vollzugsrecht bei Überweisung eines in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Gefangenen in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Sicherungsverwahrung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbares Vollzugsrecht bei Überweisung eines in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Gefangenen in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- rechtsportal.de
StGB § 67a ; PsychKG Berlin § 42
Anwendbares Vollzugsrecht bei Überweisung eines in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Gefangenen in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 31.10.2016 - 590 StVK 184/16
- KG, 16.06.2017 - 2 Ws 255/16 Voll
Papierfundstellen
- StV 2018, 654
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 20.08.2018 - 2 Ws 137/18
Maßregelvollzug in Berlin: Zwangsmedikation eines in ein psychiatrisches …
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2017 - 2 Ws 255/16 Vollz - entschieden, inwieweit das PsychKG Berlin auf Sicherungsverwahrte, deren Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzuges vollzogen wird, anwendbar ist. - KG, 14.01.2019 - 2 Ws 159/18
Maßregelvollstreckung: Ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer, …
Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. August 2018 - 2 Ws 137, 138/18 Vollz - und vom 16. Juni 2017 - 2 Ws 255/16 Vollz -) und sieht keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzuweichen. - KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Besuchsrecht eines Sicherungsverwahrten in Berlin: Voraussetzungen für die …
Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 - 2 Ws 255/16 - und vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -). - KG, 20.07.2021 - 5 Ws 29/21 Die gerichtliche Überprüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den Gewährungstatbestand rechtlich richtig ausgelegt hat und zu einer vertretbaren Beurteilung der untergebrachten Person gelangt ist (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juni 2017 - 2 Ws 255/16 Vollz - Senat…, Beschluss vom 14. Februar 2018, a. a. O.).