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   KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04   

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https://dejure.org/2007,4471
KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2007,4471)
KG, Entscheidung vom 16.07.2007 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2007,4471)
KG, Entscheidung vom 16. Juli 2007 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2007,4471)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 77

    KostO § 147 Abs. 2
    Gebühr für unter Treuhandauflage erteilte Löschungsbewilligung

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 147 Abs. 2
    Gebühr für die Überwachung der in einem Kaufvertrag unter Treuhandauflage an den Notar erteilte Löschungsbewilligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälligkeit einer Geschäftsgebühr nach § 147 Abs. 2 Kostenordnung (KostO) für die Überwachung einer außerordentlichen Löschungsbewilligung; Unbedingte Löschungsbewilligung für den Fall des Scheiterns eines Grundstückskaufvertrages zur Löschung einer eingetragenen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gebührenpflichtige Überwachungstätigkeit des Notars bei in notariellem Grundstückskaufvertrag enthaltener Löschungsbewilligung des Käufers

  • Judicialis

    KostO § 147 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 147 Abs. 2
    Notargebühr für Überwachung einer in notariellem Grundstückskaufvertrag enthaltenen Löschungsbewilligung - Beginn der Überwachungstätigkeit des Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Gebühr für Löschungsbewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04
    Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Überwachung der Kaufpreiszahlung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst (BGHZ 163, 77 ff; ebenso OLG Karlsruhe, JurBüro 2006, 149 ff).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 14 Wx 47/04

    Kosten des Urkundsnotars für einen Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde:

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04
    Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Überwachung der Kaufpreiszahlung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst (BGHZ 163, 77 ff; ebenso OLG Karlsruhe, JurBüro 2006, 149 ff).
  • OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11

    Entstehung der Betreuungsgebühr für die Beachtung einer Ausfertigungssperre

    Es entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, dass für die Übernahme und Ausführung eines Treuhandauftrages, der darin besteht, dass der Notar keine Ausfertigung einer bereits erteilten (unbedingten) Bewilligung (oder Auflassung) erteilen soll, solange ihm nicht bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen sind, eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO auslöst, jedenfalls soweit diese Tätigkeit nicht bereits durch eine andere Gebühr abgedeckt wird (OLG Frankfurt OLGR 2009, 426; KG MittBayNot 2008, 237; Senat FGPrax 2006, 36f; 2011, 95f; Korintenberg/Bengel/Tiedke, KostO, 18.Aufl., § 147 Rdn.112d; Filzek, KostO, 4.Aufl., § 147 Rdn.26).

    Da die vorliegende Entscheidung von dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.07.2007 (MittBayNot 2008, 237) abweicht, mag das Kammergericht das Bestehen von kostengünstigeren Alternativen auch nicht problematisiert haben, hat der Senat gemäß.

  • LG Bochum, 07.12.2010 - 7 T 249/10

    Bemessung der notariellen Betreuungsgebühr für die Überwachung einer

    Das Kammergericht Berlin vertritt die Ansicht, eine diesbezügliche Überwachungstätigkeit des Notars beginne bereits mit der Herausnahme der Auflassung und der außerordentlichen Löschungsbewilligung aus dem Urkundentext für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften, auch wenn diese einen tatsächlichen Vorgang bei Beginn der Abwicklung des beurkundeten Kaufvertrages darstelle (KG Berlin, Beschl. v. 16.07.2007 - 1 W 69/04 - JurBüro 2007, 600, 601 = KGR Berlin 2007, 975-976 = ZNotP 2008, 134-135 = RNotZ 2008, 110-111 = MittBayNot 2008, 237-238 = ZNotP 2008, 295).

    Dieser Ansicht schließen sich verschiedene Stimmen in der Literatur an (Korintenberg/Bengel/Tiedtke; KostO, 18. Aufl. 2010, § 147 Rn. 112 d; Harald Wudy, Anmerkung zu KG Berlin Beschl. v. 16.07.2007 - 1 W 69/04 - Notar 2008, 184-185, sowie Werner Tiedtke, Anmerkung zu KG Berlin a.a.O., ZNotP 2008, 135).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2008 - 20 W 137/04

    Gebührenabrechnung des Notars: Anforderungen an die Angabe der angewandten

    Während im letzteren Fall eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO als Tätigkeitsgebühr erst entstehen kann, wenn der Notar die ihm erteilte Vollmacht ausübt, entsteht im erstgenannten Fall die Betreuungsgebühr sofort, weil die Überwachungstätigkeit bereits mit der Erteilung der bedingungslosen Löschungsbewilligung und der Verwahrung beginnt (KG JurBüro 2007, 600; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 17. Aufl., § 147, Anm. 112 d).
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