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   KG, 16.07.2007 - 1 AR 105/06 - 2/5 Ws 53/06   

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https://dejure.org/2007,32236
KG, 16.07.2007 - 1 AR 105/06 - 2/5 Ws 53/06 (https://dejure.org/2007,32236)
KG, Entscheidung vom 16.07.2007 - 1 AR 105/06 - 2/5 Ws 53/06 (https://dejure.org/2007,32236)
KG, Entscheidung vom 16. Juli 2007 - 1 AR 105/06 - 2/5 Ws 53/06 (https://dejure.org/2007,32236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne Zustimmung des Verurteilten in so genannten "Fluchtfällen"; Einordnung einer schlichten Rückkehr des Verurteilten in sein Heimatland als Flucht; Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines ...

  • Judicialis

    SDÜ Art. 67; ; SDÜ Art. 68; ; SDÜ Art. 69; ; ÜberstÜbk Art. 11; ; ZP-ÜberstÜbk Art. 2; ; IRG § 48; ; IRG § 49; ; IRG § 50; ; IRG § 51; ; IRG § 54

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 673
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 01.11.1994 - 5 Ws 344/94
    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Diese Subsidiarität wird indes hinsichtlich des bei der Umwandlung der ausländischen Sanktion anzuwendenden Verfahrens aufgehoben; denn insoweit verweist Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ÜberstÜbk ausdrücklich auf das Recht des Vollstreckungsstaates, also auf §§ 48 f IRG (vgl. zu diesen Grundsätzen: Senat NStZ 1995, 415, 416).

    Da die sachliche (§ 50 IRG) und örtliche (§ 51 IRG) Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin und damit auch diejenige des Kammergerichts als Beschwerdegericht gegeben sind, soll hier zunächst nur festgestellt werden, daß der Verurteilte rechtliches Gehör hatte und durch einen ihm beigeordneten Verteidiger in dem Exequaturverfahren vertreten ist (§ 73 Abs. 1 und 2 IRG; vgl. Senat NStZ 1995, 415 zur grundsätzlich notwendigen Verteidigung in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem IRG).

    Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis des deutschen Gerichts, das der Vollstreckung zugrunde liegende ausländische Erkenntnis zu ändern (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216; zu diesen Grundsätzen insgesamt: Senat NStZ 1995, 415 und seine vorgenannten Beschlüsse).

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    b) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG - der Spezialnorm gegenüber § 73 IRG (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG Rdn. 7) - muß das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) ebenso entsprechen, wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard (etwa Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EuMRK), der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103 m.w.N.).

    Sie sind dazu indes bei Abwesenheitsurteilen - wie hier - regelmäßig verpflichtet (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGH NStZ 2002, 166, 167 Rdn. 6; KG, StV 1993, 207, 208 und Beschluß vom 9. Dezember 2005 - (4) Ausl.

  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Sie sind dazu indes bei Abwesenheitsurteilen - wie hier - regelmäßig verpflichtet (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGH NStZ 2002, 166, 167 Rdn. 6; KG, StV 1993, 207, 208 und Beschluß vom 9. Dezember 2005 - (4) Ausl.

    Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Abwesenheitsurteils in sogenannten "Fluchtfällen" (außer dem Beschluß des Senats vom 25. Juli 2002 - 5 Ws 409/02 - betreffend die Vollstreckung einer Geldstrafe gegen einen Deutschen aufgrund eines Abwesenheitsurteils in der Schweiz hat der Senat keine entsprechenden Entscheidungen finden können, die sich auf eine hier zu vollstreckende Freiheitsstrafe beziehen) ist den rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge getan, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf und dem Strafverfahren Kenntnis hatte, sich ihm durch Flucht entzogen hat und er in dem Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger wirksam verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG a.a.O., NStZ-RR 2004, 308, 309; NJW 1991, 1411; NJW 1987, 830; BGH NStZ 2002, 166, 167; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des EGMR; KG a.a.O. und Beschluß vom 14. Mai 2003 - (4) Ausl.

  • OLG Düsseldorf, 22.11.1990 - 1 Ws 1025/90
    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Die in § 49 IRG für die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme festgelegten weiteren Mindestvoraussetzungen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477; Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG Rdn. 1) sind gegeben.

    Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckungsübernahme vor (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477 = wistra 1991, 199); denn - wie bereits (unter 3. c)) ausgeführt - kommt es auf die Zustimmung des Verurteilten bei dieser Fallkonstellation nicht an.

  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Abwesenheitsurteils in sogenannten "Fluchtfällen" (außer dem Beschluß des Senats vom 25. Juli 2002 - 5 Ws 409/02 - betreffend die Vollstreckung einer Geldstrafe gegen einen Deutschen aufgrund eines Abwesenheitsurteils in der Schweiz hat der Senat keine entsprechenden Entscheidungen finden können, die sich auf eine hier zu vollstreckende Freiheitsstrafe beziehen) ist den rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge getan, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf und dem Strafverfahren Kenntnis hatte, sich ihm durch Flucht entzogen hat und er in dem Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger wirksam verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG a.a.O., NStZ-RR 2004, 308, 309; NJW 1991, 1411; NJW 1987, 830; BGH NStZ 2002, 166, 167; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des EGMR; KG a.a.O. und Beschluß vom 14. Mai 2003 - (4) Ausl.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04

    Auslieferung nach Italien

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Abwesenheitsurteils in sogenannten "Fluchtfällen" (außer dem Beschluß des Senats vom 25. Juli 2002 - 5 Ws 409/02 - betreffend die Vollstreckung einer Geldstrafe gegen einen Deutschen aufgrund eines Abwesenheitsurteils in der Schweiz hat der Senat keine entsprechenden Entscheidungen finden können, die sich auf eine hier zu vollstreckende Freiheitsstrafe beziehen) ist den rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge getan, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf und dem Strafverfahren Kenntnis hatte, sich ihm durch Flucht entzogen hat und er in dem Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger wirksam verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG a.a.O., NStZ-RR 2004, 308, 309; NJW 1991, 1411; NJW 1987, 830; BGH NStZ 2002, 166, 167; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des EGMR; KG a.a.O. und Beschluß vom 14. Mai 2003 - (4) Ausl.
  • OLG Saarbrücken, 29.01.2004 - 1 Ws 239/03

    Umwandlung einer in Österreich wegen Mordes verhängten lebenslangen

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis des deutschen Gerichts, das der Vollstreckung zugrunde liegende ausländische Erkenntnis zu ändern (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216; zu diesen Grundsätzen insgesamt: Senat NStZ 1995, 415 und seine vorgenannten Beschlüsse).
  • BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Auslieferung bei ausländischem

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Abwesenheitsurteils in sogenannten "Fluchtfällen" (außer dem Beschluß des Senats vom 25. Juli 2002 - 5 Ws 409/02 - betreffend die Vollstreckung einer Geldstrafe gegen einen Deutschen aufgrund eines Abwesenheitsurteils in der Schweiz hat der Senat keine entsprechenden Entscheidungen finden können, die sich auf eine hier zu vollstreckende Freiheitsstrafe beziehen) ist den rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge getan, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf und dem Strafverfahren Kenntnis hatte, sich ihm durch Flucht entzogen hat und er in dem Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger wirksam verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG a.a.O., NStZ-RR 2004, 308, 309; NJW 1991, 1411; NJW 1987, 830; BGH NStZ 2002, 166, 167; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des EGMR; KG a.a.O. und Beschluß vom 14. Mai 2003 - (4) Ausl.
  • KG, 19.12.1991 - AuslA 413/91
    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Sie sind dazu indes bei Abwesenheitsurteilen - wie hier - regelmäßig verpflichtet (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGH NStZ 2002, 166, 167 Rdn. 6; KG, StV 1993, 207, 208 und Beschluß vom 9. Dezember 2005 - (4) Ausl.
  • KG, 28.12.1998 - 1 AR 1452/98
    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
    Die nach § 50 Satz 1 IRG sachlich und nach § 51 Abs. 1 IRG örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer (§ 77 Abs. 1 IRG, § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG; vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 - 5 Ws 409/02 - und 28. Dezember 1998 - 5 ARs 21/98 -) hat das Urteil des Kreisgericht Hradec Králové (Königgrätz) vom 18. Juni 2002 zu Recht für vollstreckbar erklärt.
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