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   KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12   

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https://dejure.org/2012,22310
KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12 (https://dejure.org/2012,22310)
KG, Entscheidung vom 16.07.2012 - 8 W 36/12 (https://dejure.org/2012,22310)
KG, Entscheidung vom 16. Juli 2012 - 8 W 36/12 (https://dejure.org/2012,22310)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Klage des Wohnraummieters auf Feststellung der Nichterhöhung der Nettokaltmiete durch eine Modernisierungsmieterhöhungserklärung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Gebührenstreitwerts für den Klageantrag des Mieters auf Feststellung der unterbliebenen Erhöhung der Nettokaltmiete durch die Modernisierungsmieterhöhungserklärungen des Vermieters gemäß § 41 Abs .5 S. 1 GKG auf den zwölffachen Erhöhungsbetrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert für streitige Mieterhöhung nach Jahresbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41 Abs. 5 S. 1
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Modernisierungsmieterhöhungserklärung: Gebührenstreitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Streitwert einer Modernisierungsmieterhöhung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 262
  • MDR 2012, 1219
  • NZM 2013, 23
  • ZMR 2013, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Auszug aus KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
    Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BGH Kartellsenat, BGHZ 46, 74 m.w.N).
  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
    Dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - (NJW-RR 2005, 938) lag zum einen kein Wohnraummietverhältnis, sondern ein Mietvertrag über eine Telefonanlage zugrunde.
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
    Soweit der Bundesgerichthof in seiner Entscheidung vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - (NJW-RR 2006, 16) für den im Wege der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrag, dass der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 100 % berechtigt sei, den dreieinhalbfachen Minderungsbetrag zugrunde gelegt hat, ist diese Entscheidung nach altem Kostenrecht ergangen und ist daher im Hinblick auf die Neueinführung des § 41 Abs. 5 GKG nicht mehr einschlägig ( vgl. Beschluss des Senates vom 4. August 2011 - 8 W 48/11 - AGS 2011, 558).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei

    Auszug aus KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
    Das Urteil des Bundesgerichthofes vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09 - steht der Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG schon deshalb nicht entgegen, weil der Bundesgerichtshof seine Streitwertentscheidung nicht begründet hat.
  • KG, 16.07.2009 - 22 W 76/08

    Gebührenstreitwert in Mietsachen: Bemessung bei Feststellungsklage auf

    Auszug aus KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
    Der Auffassung, dass § 41 Abs. 5 GKG nur für Klagen gelte, mit denen die materiell-rechtlich erforderliche Zustimmung des Mieters (§ 558 Abs. 1 BGB) eingefordert werden soll (Schneider, NJW-Spezial 2012, 347) und dass es sich bei einer Klage des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer künftig erhöhten Miete nicht um eine Klage auf Mieterhöhung, sondern um eine Klage aus einer Mieterhöhung handele (Kammergericht, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 22 W 76/08 - (Grundeigentum 2010, 546), kann nicht gefolgt werden.
  • KG, 26.08.2010 - 8 W 38/10

    Mietstreitigkeit: Gebührenstreitwert für eine Klage auf Feststellung zur

    Auszug aus KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
    Die Annahme des Jahreswertes erscheint auch in systematischer Hinsicht sachgerecht, denn es wäre widersprüchlich, bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des gesamten Mietverhältnisses nach § 41 Abs. 1 GKG von dem Wert der Jahresmiete auszugehen und ein Weniger - nämlich den Streit um die Berechtigung zur Mieterhöhung - und damit nur einen Ausschnitt aus dem Vertragsverhältnis höher zu bewerten (in diesem Sinne auch KG, Beschluss vom 26. August 2010 - 8 W 38/10, MDR 2010, 1493).
  • KG, 04.08.2011 - 8 W 48/11

    Mietstreitigkeit: Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage über die

    Auszug aus KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
    Soweit der Bundesgerichthof in seiner Entscheidung vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - (NJW-RR 2006, 16) für den im Wege der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrag, dass der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 100 % berechtigt sei, den dreieinhalbfachen Minderungsbetrag zugrunde gelegt hat, ist diese Entscheidung nach altem Kostenrecht ergangen und ist daher im Hinblick auf die Neueinführung des § 41 Abs. 5 GKG nicht mehr einschlägig ( vgl. Beschluss des Senates vom 4. August 2011 - 8 W 48/11 - AGS 2011, 558).
  • BGH, 20.12.2011 - VIII ZB 59/11

    Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen

    Auszug aus KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
    Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil eine Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S.5, § 66 Abs. 3 S.3 GKG unstatthaft ist (BGH, WuM 2012, 114).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2013 - 10 W 18/13

    Streitwertfestsetzung: Gebührenstreitwert für Feststellungsklage eines

    Dem kann nicht entgegenhalten werden, der Wert eines einzelnen Anspruchs könne nicht nach §§ 3, 9 ZPO höher bewertet werden, als der Streit über den Bestand des Mietverhältnisses (KG, JurBüro 2013, 252 m.w.N., OLG Schleswig, OLGR 2003, 260; Hartmann, Anh I zu § 48 GKG [§ 3 ZPO] Rn. 80).
  • KG, 25.09.2014 - 8 W 67/14

    Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des

    Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 16. Juli 2012, 8 W 36/12, NJW-RR 2013, 262).(Rn.2).

    Der Senat verbleibt bei seiner im Beschluss vom 16.07.2012 - 8 W 36/12 - (NJW-RR 2013, 262) eingehend begründeten Auffassung, wonach die negative Feststellungsklage des Wohnraummieters, dass sich die Miete durch eine einseitige Erklärung des Vermieters nicht erhöht habe (dort: Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß § 559 BGB), nicht nach § 9 ZPO mit dem 42- fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Erhöhungsbetrag zu bewerten ist.

  • LG Berlin, 30.04.2014 - 65 S 508/12

    Klage auf Feststellung, dass keine Miete gezahlt werden muss: Streitwert?

    Die Auffassung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 16.07.2012 - 8 W 36/12), dass die Norm des § 41 Abs. 5 GKG sowohl positive Feststellungsklagen des Vermieters, dass der Mieter den Erhöhungsbetrag schuldet als auch negative Feststellungsklagen der Mieter, dass die begehrte Erhöhung nicht geschuldet wird, erfasst, wird nicht geteilt.

    Gegen eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag spricht auch nicht, wie das Kammergericht in seinem Beschluss vom 16.7.2012 meint (so: KG -8 W 36/12), dass der Wert eines einzelnen Anspruchs nicht höher bewertet werden kann als der Streit über den Bestand des Mietverhältnisses.

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