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   KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15 - 141 AR 209/15   

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https://dejure.org/2015,38553
KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15 - 141 AR 209/15 (https://dejure.org/2015,38553)
KG, Entscheidung vom 16.07.2015 - 5 Ws 69/15 - 141 AR 209/15 (https://dejure.org/2015,38553)
KG, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 5 Ws 69/15 - 141 AR 209/15 (https://dejure.org/2015,38553)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen, durch Strafbefehl abgeurteilten Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 361 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 527/07

    Widerruf Strafaussetzung Strafbefehl Geldstrafe

    Auszug aus KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15
    Dabei wird vertreten, dass die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl ausreicht, um hierauf ohne weitere Prüfung im Strafvollstreckungsverfahren einen Widerruf zu stützen, und allenfalls eine Verletzung höherrangigen Rechts eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Anordnung in § 410 Abs. 3 StPO rechtfertigen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 Ws 527/07 - juris Rz. 12; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 56f Rdn. 7).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. nur Beschlüsse vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 7; vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 10; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 Ws 527/07 - juris Rz.13 ff.).

    Zum anderen nimmt das Tatgericht bei der Verhängung einer Geldstrafe keine Einschätzung der Legalprognose vor, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe für die Legalprognose ohne Bedeutung ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 Ws 527/07 - juris Rz. 17).

  • KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14

    Bewährungswiderruf trotz gegenteiligen gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. nur Beschlüsse vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 7; vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 10; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 Ws 527/07 - juris Rz.13 ff.).

    Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 10; vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 11 - std. Rspr.).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
    Auszug aus KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15
    Ein Bewährungswiderruf ist nach Ablauf der Bewährungszeit nur ausgeschlossen, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. zum Vorstehenden OLG Köln, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 Ws 149/14 - juris Rz. 10; KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 60 - 61/14 - juris Rz. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 1997 - 1 Ws 169/97 - StV 1998, 212 f.).
  • OLG Köln, 03.04.2014 - 2 Ws 149/14

    Beachtung des Vertrauensschutzes bei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15
    Ein Bewährungswiderruf ist nach Ablauf der Bewährungszeit nur ausgeschlossen, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. zum Vorstehenden OLG Köln, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 Ws 149/14 - juris Rz. 10; KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 60 - 61/14 - juris Rz. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 1997 - 1 Ws 169/97 - StV 1998, 212 f.).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit in der

    Auszug aus KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15
    Nach anderer Ansicht, die auch der Senat vertritt, genügt die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl dann nicht, wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typischen Risiken verwirklicht haben, welche darin liegen, dass das summarische Verfahren dem Urteilsverfahren in der Gewinnung eines der Wahrheit möglichst nahekommenden Erkenntnisbildes vom Tatgeschehen aufgrund der Beschränkung auf die Aktenlage unterlegen ist, gleichwohl aber formelle Versäumnisse des Beschuldigten gemäß §§ 411 Abs. 1 Satz 1, 412 Satz 1 StPO zu einer rechtskräftigen Entscheidung führen können (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344 - 345/12 - vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 - juris Rz. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rz. 16).
  • KG, 13.12.2013 - 2 Ws 570/13

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Auszug aus KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15
    Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist dadurch gewahrt (vgl. KG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 Ws 570/13 - juris Rz. 9).
  • KG, 24.02.1999 - 5 Ws 94/99
    Auszug aus KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15
    Nach anderer Ansicht, die auch der Senat vertritt, genügt die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl dann nicht, wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typischen Risiken verwirklicht haben, welche darin liegen, dass das summarische Verfahren dem Urteilsverfahren in der Gewinnung eines der Wahrheit möglichst nahekommenden Erkenntnisbildes vom Tatgeschehen aufgrund der Beschränkung auf die Aktenlage unterlegen ist, gleichwohl aber formelle Versäumnisse des Beschuldigten gemäß §§ 411 Abs. 1 Satz 1, 412 Satz 1 StPO zu einer rechtskräftigen Entscheidung führen können (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344 - 345/12 - vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 - juris Rz. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rz. 16).
  • KG, 23.11.2022 - 2 Ws 161/22

    Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafbefehl

    aa) Zwar vertritt das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verurteilung durch nicht mehr anfechtbaren Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, dem für den Widerruf zuständigen Gericht nur in der Regel einen hinreichend hohen Grad der Verlässlichkeit bietet, um sich eine Überzeugung von der Begehung der neuen Tat(en) zu verschaffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 -, vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -, juris, und vom 1. März 2000 - 5 Ws 58/00 -, juris; KG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 5 Ws 69-70/15 -, juris).
  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 23/20

    Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher

    Ein Vertrauen dahingehend, dass sein Verhalten im Rahmen der Bewährungsaufsicht keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 5 Ws 69-70/15 -, juris Rn. 22) konnte bei ihm angesichts dessen nicht entstehen.
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